2449/AB XXII. GP

Eingelangt am 01.03.2005
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Univ. Prof. Dr. Andreas Khol

Parlament

1017 Wien

 

 

 

Wien, am      . Februar 2005

DVR: 0000051

 

GZ 4452/140-II/BK/4.5/05

 

 

 
 

 

 

 

 

 


Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Brigid Weinzinger, Freundinnen und Freunde haben am 10.01.2005 unter der Nr. 2479/J.NR/2005 an die Bundesministerin für Inneres eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „die Kosten häuslicher Gewalt “ gerichtet.

 

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Für die Beantwortung der Fragen 1 bis 4 gilt folgendes festzuhalten:

Aufgrund der technischen Vorgaben im Bereich der Kriminalstatistik besteht keine Möglichkeit einer Abfrage, die das Verhältnis Frauen als Opfer männlicher Gewalt im häuslichen Bereich beinhaltet.

 

Frage 1:

Laut Kriminalstatistik des Bundes wurden im Jahr 2004 6.321 Frauen Opfer von Gewalttaten im häuslichen Bereich. Subsumiert wurden §75 bis §217 StGB. Zwischen Opfern und Tätern bestand eine familiäre Beziehung sowie eine Hausgemeinschaft.

 

Frage 2:

Im Jahr 2004 gab es insgesamt 210 häusliche Gewalttaten gegen Frauen, die als schwere Körperverletzung eingestuft werden können. Subsumiert wurden §§ 84, 85, 86 und 87 StGB.

 

 

 

Frage 3:

Im Jahr 2004 gab es insgesamt 6. 321 häusliche Gewalttaten gegen Frauen. Die Anzahl jener Fälle, in denen schwere psychische Gewalt zur Verwirklichung der jeweiligen Tatbestände beigetragen hat, wird in der Kriminalstatistik nicht gesondert ausgewiesen.

 

Frage 4:

Im Jahr 2004 gelangten 6.321 Taten von häuslicher Gewalt gegen Frauen zur Anzeige.

 

Frage 5:

Die Erfassung der gerichtlichen Verurteilungen fällt nicht in den Kompetenzbereich des Bundesministeriums für Inneres. Diese Frage kann daher vom Bundesministerium für Inneres nicht beantwortet werden.

 

Frage 6 bis 8:

Der Betrieb und die Finanzierung der Frauenhäuser fallen nicht in den Kompetenzbereich des Bundes, sonders sind Angelegenheit der Länder. Diese Fragen können daher vom Bundesministerium für Inneres nicht beantwortet werden.

 

Frage 9 bis Frage 11:

Mit dem Gewaltschutzgesetz wurden flächendeckend Interventionsstellen geschaffen, die von der Exekutive von deren Einschreiten zu informieren sind. Aufgrund dieser Information nehmen die Interventionsstellen proaktiv mit der gefährdeten Person Kontakt auf.

Die Finanzierung der Interventionsstellen gegen Gewalt in der Familie erfolgt in der Regel je zur Hälfte aus Mitteln des Bundesministeriums für Inneres und des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen.

Im Bereich des Bundesministeriums für Inneres liegen darüber hinaus keine weiteren Angaben zu den gesellschaftlichen Folgekosten von häuslicher Gewalt auf.

 

Frage 12 bis 15:

Da der Betrieb und die Errichtung der Frauenhäuser in die Kompetenz der Länder fällt, können diese Fragen vom Bundesministerium für Inneres nicht beantwortet werden.

Im Bundesministerium für Inneres sind keine Untersuchungen bekannt, die die Kosten von häuslicher Gewalt nach Bundesländern oder im Stadt Land Vergleich aufschlüsseln.

 

Frage 16:

Die gegenständliche Frage betrifft keine Angelegenheit der Vollziehung gem Art 52 B-VG, weshalb ich von einer inhaltlichen Beantwortung der Frage Abstand nehme.

 

Frage 17:

Eine Erfassung statistischer Daten zur Evaluierung der Kosten und Folgekosten von häuslicher Gewalt ist derzeit ressortübergreifend aufgrund fehlender rechtlicher Befugnisse nicht realisierbar.