2456/AB XXII. GP
Eingelangt am 08.03.2005
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BM für Wirtschaft
und Arbeit
Anfragebeantwortung
Präsident des Nationalrates Univ. Prof. Dr. Andreas KHOL Parlament 1017 Wien |
Wien, am 3. März 2005
Geschäftszahl:
BMWA-10.101/0006-IK/1a/2005
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2511/J betreffend Illegale Beschäftigung und Schattenwirtschaft - Entwicklung der Gewerbeberech-tigung, welche die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen am 20. Jänner 2005 an mich richteten, stelle ich fest:
Einleitend darf bemerkt werden, dass die Kontrolle der illegalen Ausländerbeschäftigung mit 1. Juli 2002 von den Arbeitsinspektoraten auf die Zollbehörden (Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung - KIAB), mithin in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen, übertragen wurde. Seitdem sind diese gem. § 30a AuslBG berechtigt, die Entziehung von Gewerbeberechtigungen wegen wiederholter unerlaubter Ausländerbeschäftigung anzuzeigen und die Parteistellung in solchen Verfahren wahrzunehmen. Auch in Verfahren, die beim Zuständigkeitsübergang noch nicht abgeschlossen waren, haben die Zollbehörden die Parteistellung übernommen.
Antwort zu
den Punkten 1 bis 5 der Anfrage:
Diesbezüglich wurde mir von den zuständigen Behörden Folgendes mitgeteilt:
In der Steiermark wurden im Jahr 2003 zwei Anträge nach § 30a Ausländerbeschäftigungsgesetz gestellt. Diese betrafen die Branchen Holzschlägerung und Holzbringung sowie Oberflächenschutz, insbesondere Feuerverzinkerei, in der Form eines Industriebetriebes. Im Jahr 2004 wurden sechs Anträge gestellt, wobei je einmal die Branchen Gastgewerbe und Erdbewegung sowie viermal gewerbliche Tätigkeiten im Bereich Heizung und Sanitär betroffen waren. Es wurden alle Gewerbeberechtigungen entzogen.
In Niederösterreich gab es im Jahr 2001 einen Fall in der Elektrobranche. Dem Berufungswerber wurde letztinstanzlich stattgegeben.
In Oberösterreich wurde im Jahr 2002 ein Antrag auf Entziehung der Gewerbeberechtigung im Bereich Gastronomie gestellt. Das Verfahren wurde eingestellt.
Dazu ist festzustellen, dass der Entzug einer Gewerbeberechtigung wegen unerlaubter Ausländerbeschäftigung nicht zwangsläufig eines Antrages gem. § 30a AuslBG bedarf. Die Gewerbebehörden sind selbstverständlich befugt, ein Entziehungsverfahren amtswegig einzuleiten und durchzuführen. Auch wo keine Anträge gestellt werden, kann es zu einer amtswegigen Verwertung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen unerlaubter Beschäftigung im Gewerbeentziehungsverfahren gekommen sein.
Antwort zu
Punkt 6 der Anfrage:
In den Jahren 2000 bis 2004 waren keine auf § 30a Ausländerbeschäftigungsgesetz gestützten Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Antwort zu
Punkt 7 der Anfrage:
Solche Klagen gem. § 1 Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), die von Mitbewerbern, Vereinigungen zur
Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmen oder Sozialpartnern,
nicht jedoch vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
erhoben werden können, wurden meinen Informationen zu Folge im
anfragegegenständlichen Zeitraum nicht eingebracht.
Antwort zu
Punkt 8 der Anfrage:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zB. Erkenntnis vom 28.2.1995, Zl. 94/04/0076) ist ab zwei rechtskräftigen Bestrafungen wegen unerlaubter Beschäftigung von Ausländern eine „wiederholte unerlaubte Beschäftigung“ anzunehmen.