2461/AB XXII. GP
Eingelangt am 11.03.2005
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BM
für Inneres
Anfragebeantwortung
Herrn
Präsidenten
des Nationalrates
Dr.
Andreas KHOL
Parlament
1010 Wien
Wien, am . März 2005
DVR:
0000051 GZ 85000/300-III/7/05 Betreff: Schriftliche
Anfrage der Abgeordneten Kai Jan KRAINER
und GenossInnen an die Bundesministerin für
Inneres betreffend „des Zivildienstes“ (Nr. 2633/J)
Die Abgeordneten Kai Jan
KRAINER und GenossInnen haben am 4. Februar 2005 unter der Nr. 2633/J an mich
eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „des Zivildienstes“
gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich
nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 2:
Die verfassungsrechtliche
Notwendigkeit, wonach der ordentliche Zivildienst grundsätzlich
12 Monate zu dauern hat, ist
in der Verfassungsbestimmung des § 2 Abs. 5 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG)
normiert.
Zu der Frage 3:
Nein
Zu den Fragen 4 und 6:
Mutmaßungen über die
Handlungsweise des Verfassungsgesetzgebers sind nicht Gegenstand parlamentarischer
Anfragen
Zur Frage 5:
Nach der Abschaffung der
kommissionellen Gewissensprüfung dauerte der ordentliche Zivildienst
grundsätzlich länger als der Wehrdienst. Da er aber in Ausnahmefällen anfangs
gleich lang wie der Wehrdienst bleiben konnte, war die Dauer des Zivildienstes
ursprünglich insofern verfassungsrechtlich abgesichert, als der letzte Satz der
Verfassungsbestimmung des Abs. 1 im § 2 ZDG idF der Zivildienstgesetz-Novelle
1991 wie folgt lautete: „Die Dauer des Zivildienstes kann die Dauer des
Wehrdienstes übersteigen.“