2468/AB XXII. GP
Eingelangt am 11.03.2005
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
GZ. BMF-310205/0005-I/4/2005
Herrn
Präsidenten
des Nationalrates
Dr. Andreas
Khol
Parlament
1017 Wien
Sehr geehrter Herr Präsident!
Auf die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 2491/J, der Abgeordneten Mag. Walter Posch und GenossInnen,
vom 13. Jänner 2005, betreffend weitere beschämende Vorkommnisse im
Zusammenhang mit dem Malediven-Urlaub des Bundesministers für Finanzen, beehre
ich mich, Folgendes mitzuteilen:
Bereits einleitend möchte ich die
zahlreichen im Zusammenhang mit meinem Malediven-Aufenthalt stehenden Vorwürfe
auf das Schärfste zurückweisen. Sie entbehren jeglicher Grundlage. Wieder
einmal informieren Repräsentanten der Opposition aus durchsichtigen
parteipolitischen Gründen die Öffentlichkeit bewusst falsch. Parteipolemik ist
angesichts von mehr als 280.000 Toten in der betroffenen Region in
Süd-Ost-Asien unangebracht.
Wir alle sollten vielmehr unser Augenmerk
auf die rasche Hilfe für die Flutopfer richten. In diesem Zusammenhang möchte
ich etwa die professionelle und vorbildliche Arbeit des österreichischen
Krisenstabes unter der Leitung des Herrn Bundeskanzlers, der Frau
Außenministerin sowie der Frau Innenministerin hervorheben. Zu meiner Person
ist festzuhalten, dass der Bundesminister für Finanzen nach den klaren
Kompetenzregeln des Bundesministeriengesetzes in der allerersten Phase nach
einer derartigen Naturkatastrophe nicht zu den Ministern gehört, deren
physische Anwesenheit im Krisenstab unbedingt erforderlich ist. Hinzu kommt,
dass ich während meiner gesamten Abwesenheit bestens durch den vom Herrn
Bundespräsidenten gemäß den einschlägigen Bestimmungen der österreichischen
Bundesverfassung zu meinem offiziellen Vertreter ernannten Herrn
Staatssekretär, Dr. Alfred Finz, vertreten war.
Bei dieser Gelegenheit darf ich daran
erinnern, dass es Dr. Gusenbauer 2002 zum Zeitpunkt der damaligen
Hochwasserkatastrophe in Österreich vorzog, auf Korsika zu urlauben. Ich jedoch
sah es angesichts der verheerenden Auswirkungen der Naturkatastrophe in
Süd-Ostasien als meine Pflicht, in einer betroffenen Region bereits vor Ort mit
Regierungsvertretern Kontakt aufzunehmen. Es erschien mir selbstverständlich,
den örtlichen politischen Vertretern auf den Malediven für Gespräche zu den
wirtschaftlichen Einschätzungen und Hilfestellungen in Konsequenz dieser
Naturkatastrophe zur Verfügung zu stehen. Auch habe ich im Kontakt mit
österreichischen Behördenvertretern vor Ort versucht, Informationen über die
direkt betroffenen ÖsterreicherInnen zu erhalten.
Nach meiner Rückkehr in Österreich habe
ich die Bundesregierung über die auf den Malediven zusammengetragenen
Informationen unterrichtet. Damit konnte ich einen Beitrag zur zielgerichteten
Konzeption der Hilfsmaßnahmen der österreichischen Bundesregierung leisten.
Auch beim ECOFIN-Rat am 18. Jänner 2005 habe ich die vor Ort gesammelten
Eindrücke in den Gedankenaustausch zu den Ökonomischen Konsequenzen der
Tsunami-Katastrophe in Süd- und Süd-Ostasien einfließen lassen. Dabei habe ich
darauf hingewiesen, dass auch jene Regionen bei der Unterstützung des
Wiederaufbaus nicht vergessen werden dürfen, die nicht in dem Ausmaß wie
Thailand, Indonesien und Sri Lanka im Interesse der Weltöffentlichkeit stehen.
Ausdrücklich habe ich dabei daran erinnert, dass die Flutkatastrophe auch auf
den Malediven massive Schäden verursacht hat.
Nun zu den konkreten Fragen:
Zu 1. bis 5.:
Die
ÖIAG bildet schon seit Inkrafttreten der ÖIAG-Gesetz- und
ÖIAG-Finanzierungsgesetz-Novelle 1993, das heißt seit 31. Dezember 1993, mit
den unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich in ihrem Eigentum stehenden
Unternehmen keinen Konzern mehr; auch das ÖIAG-Gesetz 2000,
BGB1. I Nr. 24/2000, enthält in § 11 Abs. 2 ein Konzernverbot. Sie ist voll-
kommen entpolitisiert und nimmt ausschließlich die im ÖIAG-Gesetz festgelegten
Rechte und Pflichten wahr.
Die
ÖIAG hat gegenüber ihren Tochter- und Beteiligungsgesellschaften, wie etwa der
AUA, ebenfalls keine Einwirkungs- und Auskunftsrechte.
Mit
31. Dezember 2004 war die ÖIAG zu 39,7 % am börsenotierten Unter-
nehmen AUA beteiligt. Die übrigen 60,3 % befinden sich im Eigentum privater
Anleger.
Ich bin daher nicht Eigentümervertreter
der AUA. Von meinem Ressort werden ausschließlich die Rechte der Republik
Österreich als Alleineigentümerin der ÖIAG in der Hauptversammlung der ÖIAG
wahrgenommen.
Davon abgesehen, dass der in der
Anfrage dargestellte Umstand eines Upgrades in den Bereich der gewöhnlichen
Tätigkeit des Vorstandes fällt und daher schon aus diesem Grund die Fragen
nicht unter das Fragerecht gemäß § 90 GOG fallen, habe ich bereits mehrmals
ausgeführt, dass es sich um die Buchung einer Privatreise handelte, die nicht
Gegenstand der Vollziehung des Bundes ist.
Wie ich auch bereits in der
Beantwortung der Anfrage 2482/J vom 11. Jänner 2005 und in einer
APA-Aussendung erklärt habe, hat der Vorstandsdirektor der AUA die Upgrades für
meine Verlobte und mich auf dem Flug auf die Malediven mir als Privatperson für
eine private Urlaubsreise gewährt.
Wie die AUA weiters bestätigt, habe ich
seit Februar 2000 weder beruflich noch privat ein sonstiges "Upgrade"
erhalten.
Es ist in diesem Zusammenhang
festzustellen, dass die Geschäftspolitik der AUA generell keine Upgrades
ausschließt. Sie behält sich die autonome Entscheidung vor, Upgrades als
Marketingmaßnahmen nach Maßgabe des vorhandenen freien Platzangebotes
einzusetzen. Der Einsatz dieser Marketingmaßnahme richtet sich nach Auslastung
der Strecke des jeweiligen Fluges. Im Übrigen wird auf die laufenden
Marketingmaßnahmen der AUA verwiesen, welche Upgrades im Sinne eines aktiven
Kundenbindungsprogrammes einsetzt.
Zu
6.:
Mit dieser Äußerung wollte ich
lediglich klar zum Ausdruck bringen, dass es nichts Ungewöhnliches darstellt,
wenn gute Kunden eines Unternehmens etwas angeboten bekommen, was ebenso viele
andere gute Kunden von vielen anderen Unternehmen auch angeboten bekommen
haben.
Ich erinnere in diesem Zusammenhang an
den Bericht des Rechnungshofausschusses, Nr. 342 d.B. (XXI. GP), über den
Bericht des Ständigen Unterausschusses des Rechnungshofausschusses gemäß § 32e
Abs. 4 GOG betreffend "Durchführung des Verlangens betreffend Überprüfung
der Verwendung der Repräsentationsaufwendungen des vormaligen Bundeskanzlers
Dr. Vranitzky von 1990 bis zu seinem Ausscheiden aus diesem Amt im Hinblick auf
deren Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit".
Das damalige Verlangen gemäß § 32e GOG
wurde im Rahmen des Bekanntwerdens der so genannten "WestLB-Flugaffäre"
gestellt. Damals hatte eine Reihe von deutschen Politikern auf Kosten der
Westdeutschen Landesbank Privatflüge absolviert. Aber die Düsseldorfer
Steuerfahnder informierten auch darüber, dass der seinerzeitige Bundeskanzler
Dr. Vranitzky zusammen mit seiner Frau während seiner Amtszeit
13 Gratisflüge im Wert von ATS 1,2 Mio. in Anspruch genommen hat.
Der Seite 6 des zitierten Berichtes ist
zu entnehmen, dass der damalige Bundesminister für Justiz vor dem Ausschuss
bestätigte, dass von den Justizbehörden Vorerhebungen eingeleitet wurden. Dr.
Vranitzky bestätigte bei seiner Befragung diesen Sachverhalt (Seiten 9ff des
Berichtes).
In seinen Schlussfolgerungen warf der
Ausschuss dem seinerzeitigen Bundeskanzler deshalb "mangelnde
Sensibilität und leichtfertige Annahme von Gratisflügen in beträchtlicher Höhe
von Dritten" vor. Ein weiteres Zitat aus diesem Bericht: "...so
ist diese Vorgangsweise des Altbundeskanzlers politisch mehr als verwerflich
und daher sehr kritisch zu beurteilen."
Jeder, der die beiden Sachverhalte
kritisch und unvoreingenommen analysiert bzw. vergleicht, kann hier klare
Schlussfolgerungen ziehen.
Zu
7. und 8.:
Aus steuerlicher Sicht ist keineswegs
von einem lohnwerten Vorteil von dritter Seite auszugehen, da kein Zusammenhang
mit meinem Dienstverhältnis besteht. Wie aus der OTS-Aussendung vom 11. Jänner
2005 (OTS0013 2005-01-11/08:02) hervorgeht, dienen Upgradings bei der Austrian
Airlines Group vor allem der Kundenbindung. Sie sind damit offenbar Teil der
Marketingstrategie und somit eine Art Werbemaßnahme. Diese Werbemaßnahmen durch
ein Flugunternehmen stellen keinen steuerpflichtigen Vorteil bei den
Passagieren dar.
Zu
9. bis 11.:
Wie bereits in der Einleitung
ausgeführt, darf ich nochmals feststellen, dass die in Frage stehende Reise
eine private Urlaubsreise war. Im Hinblick auf § 90 GOG unterliegen
Sachverhalte, die private Urlaubsreisen betreffen, nicht
der Überprüfung durch den Nationalrat, da sie nicht zur Geschäftsführung der Bundesregierung oder eines ihrer
Mitglieder gehören.
Mit freundlichen Grüßen