2482/AB XXII. GP
Eingelangt am 14.03.2005
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BM für
Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
GZ. BMVIT-11.000/0001-I/CS3/2005 DVR:0000175
Präsidenten des Nationalrates
Dr. Andreas Khol
Parlament
1017
W i e n
Sehr geehrter Herr Präsident!
Die schriftliche
parlamentarische Anfrage Nr. 2503/J-NR/2005 betreffend die Gefährdung von Leib
und Leben durch Nichtbeachtung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes beim Transport
radioaktiver Stoffe, die die Abgeordneten Moser, Freundinnen und Freunde am 17.
Jänner 2005 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Vorweg möchte ich festhalten, dass der in der Einleitung angesprochene
Vorfall Gegenstand eines
Verwaltungsstrafverfahrens bei der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im P. wegen Übertretung des
Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) ist.
Frage 1:
Haben Sie inzwischen
veranlasst, dass sich die Gefahrgutabteilung Ihres Ressorts, welche am 20.
Jänner 2004 durch die BH Graz-Umgebung von einer gegen die Firma IASON am 13.
Jänner 2004 (GZ 11.0-20/2004 vom 19. Jänner 2004) eingebrachten Anzeige
informiert worden war, in der Zwischenzeit in Wahrnehmung ihrer
Dienstaufsichtsbefugnisse sowie auf Grund der in der Anfrage Nr. 2074/J XXII.
GP.-NR enthaltenen umfangreichen Sachverhaltsdarstellungen, vertiefte
Kenntnisse über die offenkundigen mehrfachen Verletzungen der Vorschriften des
Gefahrgutbeförderungsgesetzes verschafft hat?
Antwort:
Der in diesem Punkt der Anfrage
angesprochener Vorfall ist Gegenstand eines anhängigen
Verwaltungsstrafverfahrens bei der BH Graz-Umgebung wegen Übertretung des GGBG.
Die für Gefahrguttransporte zuständige Fachabteilung des Bundesministeriums für
Verkehr, Innovation und Technologie hat keine Dienstaufsichtsbefugnis über
diese Landesbehörde.
Werden Sie in Ausübung
Ihrer Dienstaufsichtspflichten und –möglichkeiten veranlassen, dass in dem auf
Grund des in den Salzburger Nachrichten vom 5. Juli 2004 geschilderten
Vorfalles, welcher eine ganze Reihe von verwaltungsstrafrechtlichen
Tatbeständen verwirklicht hat, die Vollzugsbehörde, diesfalls die örtlich
zuständige Bezirkshauptmannschaft, in die Lage versetzt wird, den
Gesamtzusammenhang der hier offenbar vorliegenden kumulierenden Dauerdelikte zu
erkennen, indem Sie die Gefahrgutabteilung Ihres Ressorts anweisen, alle ihr z.
B. von der BH Graz-Umgebung übermittelten aber auch die Ihrem Haus durch die
einschlägige parlamentarische Anfrage Nr. 2074/J XXII. GP.-NR bekannt
gewordenen Informationen dieser zukommen zu lassen?
Antwort:
Die BH Graz-Umgebung ist mit den nötigen Informationen
und Ermittlungsmöglichkeiten für alle erforderlichen Maßnahmen versehen.
Überdies ist sie über in der Angelegenheit vorliegende Parlamentarische
Anfragen und somit auch über den politischen Aspekt informiert.
Wenn im Zuge von Gefahrgutkontrollen während der
Beförderung andere, nicht vom Gefahrgutrecht erfasste mögliche strafrechts-
oder verwaltungsstrafrechtsrelevante Sachverhalte zu Tage treten, ist in diesem
Fall die zuständige Bezirkshauptmannschaft oder Bundespolizeidirektion
verpflichtet, diese bei der Ausmessung der Straffestsetzung mitzuerledigen oder
mitzuberücksichtigen oder solche Sachverhalte einem gesonderten weiteren
Verwaltungsstrafverfahren zuzuführen?
Antwort:
Die Organe der jeweiligen Behörden haben Sachverhalte,
die von ihnen nicht zu vollziehende Gesetzesmaterien betreffen, bei den dafür
zuständigen Behörden bzw. Gerichten zur Anzeige zu bringen. Sachverhalte, die
von ihnen zu vollziehende Gesetzesmaterien betreffen, haben sie umfassend zu
berücksichtigen, wobei nach dem gemäß VStG geltenden Kumulationsprinzip jeder
Übertretungstatbestand gesondert zu benennen und zu bestrafen ist.
Frage 4:
Verfügt Ihr Ressort über eine Evidenz der
rechtskräftig entschiedenen (Verwaltungs-) Strafverfahren in Sachen
Übertretungen des Gefahrgutrechtes, um geeignete Maßnahmen gegen
Wiederholungstäter ergreifen zu können, zumal davon ausgegangen werden muss,
dass es nicht die große Zahl von durchaus ordnungsgemäß betriebenen
Transportunternehmen, sondern einzelne Unternehmen wie z.B. die Firma IASON
sind, die regelmäßig gegen Bestimmungen des Gefahrgutrechtes verstoßen und
damit sozusagen in Permanenz Gefahren für Leib und Leben in Kauf nehmen?
Antwort:
Für eine solche Evidenz besteht keine Rechtsgrundlage.
Außerdem sind auch im Falle von Unternehmen stets physische Personen Gegenstand
des Verwaltungsstrafverfahrens, so dass nur diese, nicht aber Unternehmen als
„Wiederholungstäter“ ausweisbar wären.
Frage 5:
Werden Sie dafür Sorge tragen, dass schwerwiegende
und/oder wiederholte Verstöße gegen das Gefahrgutbeförderungsgesetz in den
Katalog jener Delikte aufgenommen werden, welche eine besondere Relevanz im
Verfahren zum Entzug von Lenkerberechtigungen haben?
Antwort:
Diese Frage fällt in das Gesamtpaket im Rahmen der 7.
Führerscheingesetz-Novelle (794 d. B. XXII. GP), deren parlamentarische
Behandlung vor dem Abschluss steht. In der zur Zeit vorbereiteten
Regierungsvorlage für die GGBG-Novelle 2005 ist eine Neufassung der
Strafbestimmungen vorgesehen, worin die Richtlinie 2004/112/EG umgesetzt wird.
Darin ist - anhand von Kriterien und Beispielen - die
Unterteilung der Verstöße gegen die Gefahrgutbeförderungsvorschriften in
schwere, mittlere und leichte Verstöße vorgesehen. Solcherart ausgewiesene
schwere Verstöße könnten bei einer Überarbeitung des Deliktekatalogs in einer
künftigen FSG-Novelle Berücksichtigung finden.
Mit freundlichen Grüßen