2485/AB XXII. GP

Eingelangt am 17.03.2005
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0002-Pr 1/2005

An den

                                      Herrn Präsidenten des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

zur Zahl 2501/J-NR/2005

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Brigid Weinzinger, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Namensführung“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Einleitend weise ich darauf hin, dass vor der Einführung von Doppelnamen von Personen die Frage zu lösen ist, wie die Entstehung von Vierfachnamen oder Namensketten in der nächsten Generation verhindert werden kann. So werden etwa im spanischen Recht immer nur die ersten – von der jeweiligen männlichen Großelternseite stammenden – Namensbestandteile des Doppelnamens der Eltern an die Kinder weitergegeben. Überhaupt ist zu beachten, dass das Kindesnamensrecht in das jeweilige Familien- und Namensrecht einer Rechtsordnung eingebettet ist und sehr stark von den in den einzelnen Staaten zum Teil recht unterschiedlichen gesellschaftlichen Auffassungen geprägt ist. So beruht etwa sowohl das eben erwähnte spanische wie auch das in der Anfrage als Beispiel zitierte französische namensrechtliche System auf dem in diesen Staaten traditionellen Grundsatz der Beibehaltung des Familiennamens der Verlobten bei der Eheschließung. Dazu kommt etwa in Frankreich, dass die Namenswahl für das Kind zugleich mit der Anerkennung der Elternschaft durch Mutter und Vater erfolgt und in diesem Zusammenhang vorgesorgt ist, dass nicht namensrechtlich unerwünschte Nachnamensketten entstehen.

Ich gehe daher davon aus, dass es sich beim Ehe- und Kindesnamensrecht um einen gesellschafts- und rechtspolitisch sehr sensiblen Rechtsbereich handelt, dessen Änderung eine umfassende Diskussion und einen möglichst breiten gesellschaftlichen Konsens erfordert. Diese Diskussion hat, wenn ich es recht sehe, bisher in Österreich nicht stattgefunden.

Zu 2:

Was die unterschiedlichen namensrechtlichen Regelungen für Angehörige verschiedener Staaten anlangt, so verweise ich zunächst auf die Antwort zur Frage 1. Diese Unterschiede verstoßen nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Sie gehen vielmehr davon aus, dass eine Person im allgemeinen die stärkste Beziehung zu dem Staat hat, dessen Staatsangehöriger sie ist. Daher ist nach § 13 IPRG der Name einer Person nach ihrem Personalstatut – also nach ihrem Heimatrecht – zu beurteilen. Würde jeder Staat den Namen auch von Ausländern nach eigenem Recht beurteilen, so würde dies dazu führen, dass diese Person nicht einen, sondern viele Namen hätte. Darüber hinaus scheitert eine namensrechtliche Gleichstellung von Inländern mit Ausländern schon daran, dass man schwer wird entscheiden können, mit den Staatsangehörigen welchen Staates die Gleichstellung erfolgen soll.

Zu 3:

Es trifft nicht zu, dass ein Elternteil, der einen aus seinem eigenen und aus dem Familiennamen seines Ehegatten bestehenden Doppelnamen trägt, diesen Doppelnamen auf sein Kind übertragen kann: Nur der gemeinsame Familiennamensbestandteil ist nach österreichischem Recht auf das Kind übertragbar. Dies ordnet § 139 Abs. 1 ABGB an. Auch der in § 165 erwähnte „Familienname“ der Mutter, der vom unehelichen Kind erworben wird, ist nicht deren Doppelname, sondern der dem gemeinsamen Familiennamen entsprechende Namensbestandteil. Es ist allerdings möglich, dass Kinder nach österreichischem Recht einen „verbundenen Namen“ führen: Diese – in der Praxis seltenen - verbundenen Namen sind in Wirklichkeit einheitliche Familiennamen, die entweder durch Adoptionen nach altem, bereits außer Kraft getretenen Adoptionsrecht oder durch Ersetzung von Adelsnamenbestandteilen durch einen Bindestrich entstanden sind und auch nicht getrennt werden dürfen. Sie können meines Erachtens auch nicht wirklich als stichhältiger Grund für eine Änderung des Kindesnamensrechts herangezogen werden. Maßgebend scheint mir vielmehr die angestellte Überlegung hinsichtlich einer breiten gesellschaftlichen Überzeugung.

. März 2005

(Maga. Karin Miklautsch)