2488/AB XXII. GP
Eingelangt am 17.03.2005
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
GZ. BMVIT-9.000/0001-I/CS3/2005 DVR:0000175
Präsidenten des Nationalrates
Dr. Andreas Khol
Parlament
1017
W i e n
Sehr geehrter Herr Präsident!
Zur schriftlichen
parlamentarischen Anfrage Nr. 2510/J-NR/2005 betreffend Versagen bei der Führung
des Ressorts, die die Abgeordneten Moser, Freundinnen und Freunde am 20. Jänner
2005 an mich gerichtet haben, möchte ich vorweg Folgendes festhalten:
Die Eisenbahn Bau- und Betriebsordnung wird derzeit in harmonisierter Form durch die technischen Spezifikationen zur Interoperabilität (TSI) und die technischen Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2004/49 durch die EU-K und der von ihr beauftragte Experten grundsätzlich vorbereitet. Die TSI sind unmittelbar anwendbares Recht, und ein entscheidender Schritt zur geplanten und gewollten europäisch einheitlichen technischen Harmonisierung auf dem Eisenbahnsektor.
Es ist zu hoffen, dass
sich auf europäischer Ebene keine weiteren Verzögerungen ergeben, sonst wären
auf nationaler Ebene Regelungen zur Verbesserung vorzusehen.
Die
seinerzeit vorgesehene Novelle zur Eisenbahn-Kreuzungsverordnung (EKVO)
beschränkte sich lediglich auf einige technische bzw. sicherheitstechnische
Verbesserungen. Dieser Entwurf wurde von meinem Ressort bereits im Jahr 2002
völlig fertiggestellt. Gegen diese fertige Novelle wurden von Organisationen
Behinderter Einwände erhoben, die in keinerlei Zusammenhang mit der
ursprünglichen Zielsetzung dieser Verordnung standen. Um diesen Einwänden
dennoch Rechnung zu tragen, hat
mein Ressort den Arbeitsausschuss Eisenbahnkreuzungen der Österreichischen
Forschungsgemeinschaft Straße und Verkehr ersucht, unter Beiziehung von
Vertretern der Behindertenverbände Richtlinien für bauliche und technische
Maßnahmen sowie eine Prioritätenliste zu erarbeiten, wie bei der Sicherung
einer Eisenbahnkreuzung unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse Behinderter vorzugehen wäre. Eine über die seinerzeit
vorgesehene Novelle hinausgehende Änderung der EKVO hätte konkrete Ergebnisse
dieses Arbeitsausschusses zur Voraussetzung gehabt. Arbeitsausschuss und
Vertreter Behinderter sind zwar mit dieser Sache befasst, jedoch noch zu keinem
konkreten und endgültigen Ergebnis gekommen. Es kann daher keine Rede davon
sein, dass das bmvit erfolglos lange an der EKVO "dahinwerkelt".
Nicht
zuletzt bedürfen derartige grundlegende Änderungen der EKVO das Einvernehmen
mit den anderen Gebietskörperschaften. So besteht
bereits Einvernehmen darüber, eine Zusatztafel bei jenen Eisenbahnkreuzungen
anzubringen, bei denen akustische Signale abzugeben sind, mit denen darauf
hingewiesen werden soll, dass in solchen Fällen auch auf akustische Signale zu
achten ist. Somit können insbesonders auch hörbehinderte Menschen erkennen,
dass solche Eisenbahnkreuzungen durch Abgabe akustischer Signale gesichert sind
und sich entsprechend verhalten. Für sehbehinderte oder blinde Menschen sind
ähnlich wirksame Maßnahmen angedacht, aber noch nicht vereinbart, die taktile
Systeme oder sonstige Einrichtungen vorsehen. Mein Ressort ist bemüht,
entsprechende Lösungen im Einvernehmen mit den Behindertenorganisationen zu
erarbeiten. Für die Umsetzung derartiger Maßnahmen werden auf Grund der zur
Verfügung stehenden organisatorischen und finanziellen Ressourcen aber auch
entsprechende Übergangsfristen zu berücksichtigen sein.
Bei der kritisierten
Verfahrensdauer zum Lainzer Tunnel handelt sich nicht um Missstände in meiner
Behörde, sondern um die bei solchen Großvorhaben üblichen rechtlichen
Auseinandersetzungen im Verfahren, bei denen die Projektgegner alle nur
möglichen Mittel – unter anderem auch verfahrensrechtlicher Natur - ergreifen,
um das Projekt zu verhindern, und die dadurch bedingten Verfahrensverzögerungen
herbeiführen. Die österreichische Gesetzgebung im Verfahrensrecht ermöglicht es
den jeweiligen Projektgegnern - mit Unterstützung von erfahrenen
rechtsfreundlichen Vertretern - durch immer wieder im letzten Moment der
Einspruchsfrist abgegebene umfangreiche Stellungnahmen, auf welche die
Sachverständigen der Behörde natürlich wiederum detailliert eingehen müssen,
die Abwicklung der Verfahren zu verzögern.
Die
gesetzlich vorgesehene Entsendung eines Staatskommissärs nach dem
Eisenbahn-gesetz ist ein traditionelles, aber dessen ungeachtet überaus
bewährtes Instrument für die Beobachtung und Koordination der
Eisenbahninfrastruktur für den öffentlichen Eisenbahnverkehr durch die
bereitstellenden Eisenbahninfrastrukturunternehmen, seien es solche des Bundes
oder seien es auch Privatbahnen. Diese Unternehmen erhalten allesamt
beträchtliche Mittel des Bundes für die Erhaltung und Erneuerung ihrer
Infrastruktur. Der Staatskommissär ist ein neutraler Berichterstatter und eine
wissende Verbindungsperson zum Verkehrsressort. Die Tätigkeit des
Staatskommissärs unterscheidet sich inhaltlich dem Grunde nach von derjenigen
der Aufsichtsratsmitglieder und derjenigen der Eisenbahn-behörde, wie ich in
meiner Beantwortung Ihrer Anfrage 932/J bereits ausführlich dargelegt habe. Das Instrument des Staatskommissärs wird auch weiterhin,
auch und gerade bei der Neuordnung des Infrastrukturbereiches der ÖBB, als
besonders zweckmäßig erachtet.
In der bisherigen Praxis sind als Staatskommissare leitende Beamte meines Ressorts eingesetzt, welche die Tätigkeit zusätzlich zu ihrem Aufgabenbereich übernehmen, was einerseits eine sachnahe und andererseits eine kostengünstige Lösungen darstellt. Bei einer allfälligen Bestellung externer Experten müssten zusätzlich entsprechende Kostenersätze und Aufwandsentschädigungen in Kauf genommen werden. Den Unternehmen, deren Anteilsrechte gesetzesgemäß für den Bund das bmvit verwaltet, fallen keine Kosten für die Tätigkeit bei Sitzungen wie Sitzungsgelder, Aufwandsentschädigungen, Tantiemen oder ähnliches an; die Unternehmen übernehmen nur eventuell anfallende Dienstreisekosten entsprechend der Reisegebührenvorschrift des Bundes.
Mit den Privatbahnunternehmen wurden anlässlich der Konzessionsverleihungen Abgeltungsbeträge an den Bund für die Staatskommissärstätigkeit vereinbart, die bei Ausschüttung für die Nebentätigkeit des Staatskommissärs dessen Tätigkeits- und Reiseaufwand entsprechend der Reisegebührenvorschrift des Bundes insgesamt abgelten. Den Gesamtbetrag der Abgeltung habe ich bereits ebenfalls in meiner Antwort zu Ihrer Anfrage 932/J ausführlich dargelegt, er liegt in der Größenordnung von einem Zehntel eines Promilles der den Privatbahnen jährlich zukommenden Bundesmittel. Es wurde und wird also weiterhin auch auf extreme Sparsamkeit geachtet.
Zusammenfassend
weise ich alle Ihre in der Präambel zur Anfrage 2510/J aufgestellten
Behauptungen als völlig unzutreffend zurück, wie auch die folgenden von Ihnen
gestellten Fragen nur bedingt mit der von Ihnen verfassten Fragenpräambel
zusammenpassen.
Die Fragen betreffend das im Jahr 2004 erschienene Buch
"Vom Teufelswerk zum
Weltkulturerbe. 150 Jahre Semmeringbahn" erlaube ich mir im Detail wie folgt zu beantworten:
Frage 1:
Können
Sie ausschließen, dass die SCHIG, die im Eigentum des Bundes steht und diesem
auch im Rahmen ihrer gesetzlich gedeckten Tätigkeit beträchtliche Kosten
verursacht, dieses Buch in großer Stückzahl angekauft hat? Wenn nein: Welche
Informationen liegen Ihnen zu diesem Vorgang vor?
Antwort:
Wie im Impressum
dieses eisenbahnspezifischen Buches – in dem übrigens auch der Vorsitzende der
Alliance for Nature Mitautor ist - angeführt, wird dieses durch einen privaten
Verein herausgegeben und vertrieben. Die SCHIG hat von der Gesamtauflage des
Buches nur einen Bruchteil zu einem Stückpreis von 19 EURO angekauft, um diese
Exemplare an Kunden und Geschäftsfreunde der SCHIG – hauptsächlich zu
Weihnachten - zu verschenken.
Frage 2:
Können
Sie ausschließen, dass einem der Herausgeber des Buches, der zugleich
Aufsichtsrat der SCHIG und Beamter des BMVIT ist, durch diesen
"Großeinkauf" der SCHIG
ein (weiteres) Zusatzeinkommen entstanden ist?
Antwort:
Ich kann völlig
ausschließen, dass der von Ihnen gemeinten Person durch den Verkauf dieses
Buches irgendein Zusatzeinkommen entstanden ist. Im Gegenteil, die von Ihnen
gemeinte Person hat Teile ihrer Freizeit für die Herausgabe des Buches
unentgeltlich geopfert.
Frage 3:
Können
Sie ausschließen, dass dieses mögliche Zusatzeinkommen für einen Aufsichtsrat
der SCHIG bei der Zuerkennung leistungsabhängiger Komponenten der Entlohnung
von SCHIG-Vorständen eine Rolle gespielt hat, wenn ja, auf welcher Grundlage?
Antwort:
Da Frage 2 zu
verneinen war, steht auch die Zuerkennung von leistungsabhängigen Komponenten
an die Vorstände der SCHIG in keinen wie immer gearteten Zusammenhang mit der
Anschaffung der von Ihnen monierten Bücher sondern richtet sich ausschließlich
nach den Bestimmungen der Dienstverträge.
Frage 4:
In
welchen beiden Jahren wurde zuletzt die leistungsabhängige Komponente der Entlohnung
der SCHIG-Vorstände nicht zuerkannt?
Antwort:
Dies entzieht sich meiner Kenntnis. Eine etwaige Zuerkennung liegt in der Verantwortung der Aufsichtsorgane.
Frage 5:
In
welcher Funktion und Organisationseinheit war der derzeitige Leiter der
Revision des BMVIT zuvor in Ihrem Haus tätig?
Antwort:
Der von Ihnen erfragte
Leiter der Abteilung Interne Revision war vor Bestellung in diese Funktion
Mitarbeiter in der Abteilung Finanzen und Controlling.
Frage 6:
Waren
in dieser Organisationseinheit Ihres Hauses auch als Aufsichtsräte der SCHIG
fungierende BeamtInnen tätig, und wenn ja, welche Konsequenzen werden Sie
daraus hinsichtlich der Aufklärung der dargestellten Vorgänge ziehen?
Antwort:
Aus der Abteilung
Interne Revision sind und waren keine BeamtInnen Aufsichtsräte der SCHIG.
Fragen 7 und 8:
Wie
stehen Sie zur Annahme von Geschenken und Vergünstigungen durch
RessortmitarbeiterInnen, welche Regelungen werden dazu in Ihrem Haus angewandt?
Antwort:
Die entsprechenden Regelungen sind in den
einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, die durch den Nationalrat beschlossen
wurden, enthalten.
Mit freundlichen Grüßen