2492/AB XXII. GP

Eingelangt am 17.03.2005
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BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Univ.-Prof. Dr. Andreas Khol

Parlament

1017 Wien

 

                                                                                                                                        GZ 10.000/0001-III/4a/2005

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2514/J-NR/2004 betreffend Gifttest an Mäusen zur Bestimmung von Muscheltoxinen, die die Abgeordneten Mag. Brigid Weinzinger, Kolleginnen und Kollegen am 21. Januar 2005 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

 

Ad 1.:

Für die Bestimmung von Algentoxinen in essbaren Muschelteilen ist gemäß der Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über lebende Muscheln (Muschelverordnung BGBl. II Nr. 93/1997) eine biologische Analyse – gegebenen­falls in Verbindung mit chemischen Testverfahren - oder einer anderen anerkannten Methode vorgeschrieben. Üblicherweise werden die Untersuchungen auf marine Biotoxine (PSP, DSP und ASP) mit HPLC-Methoden durchgeführt.

 

Bei Anfechtung der Ergebnisse ist gemäß der genannten Verordnung und der Entscheidung der Europäischen Kommission 2002/225/EG die biologische Methode als Referenzmethode heranzuziehen. Die durch diese Verordnung angeordneten Tierversuche sind gemäß § 9 Abs. 1 Tierversuchsgesetz 1988 idgF meldepflichtig.

 

Ad 2.:

Die Anzahl der jeweils für einen einzelnen Test notwendigen Tiere ist durch die genannten Vorschriften festgelegt, die Gesamtanzahl der in einem bestimmten Zeitraum verwendeten Tiere ist aber von den anfallenden Proben abhängig und variiert dementsprechend. In den letzten fünf Jahren wurden für Untersuchungen, die durch die Muschelverordnung angeordnet waren und im Auftrag der AGES durchgeführt wurden, insgesamt 119 Versuchstiere verwendet.

 

Ad 3. bis 5.:

Für diese Fragen ist das BMBWK fachlich nicht zuständig.

 

Ad 6.:

Sowohl im Rahmen der EU-Richtlinie 89/609/EWG („Tierversuchs-Richtlinie“) als auch bei jedem anderen möglichen und sinnvollen Sachverhalt wird seitens des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur für die Anerkennung und Anwendung von Ersatzmethoden zum Tierversuch bei den zuständigen Behörden der EU eingetreten werden.

 

Ad 7.:

Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur (früher Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung) hat bisher schon bzw. im letzten Jahrzehnt für Projekte zur Förderung von Ersatzmethoden zum Tierversuch gemäß § 17 TVG idgF bereits über 2,3 Mio. € eingesetzt, um Ersatzmethoden erforschen und entwickeln zu lassen.

 

Diese Förderung von Ersatzmethoden zum Tierversuch wird auch in Zukunft konsequent und gemeinsam mit den anderen für die Vollziehung des Tierversuchsgesetzes zuständigen Bundesministerien fortgeführt werden, wobei im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom
10. Dezember 2004 (E 85-NR/XXII.GP) vorgesehen ist, vermehrte Mittel für die Er­for­schung zum Einsatz zu bringen. In diesem Sinne ist auch eine erneute Ausschreibung für die Erforschung von Ersatzmethoden zum Tierversuch vorgesehen.

 

Ad 8.:

Eine Novelle zum Tierversuchsgesetz mit der Zielsetzung eines Verbotes von Tierversuchen an Menschenaffen wird gegenwärtig im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ausgearbeitet sowie in der weiteren Folge einem allgemeinen Begutachtungsverfahren unterzogen werden. Nach Durchführung dieses Begutachtungsverfahrens und Aufarbeitung der Ergebnisse wird dem Nationalrat eine entsprechende Regierungsvorlage zur parlamentarischen Beratung zugeleitet werden.

 

Ad 9.:

Sowohl im Rahmen des zuständigen Gremiums der EU-Kommission, den „Competent Authorities“ zur EU-„Tierversuchsrichtlinie“, RL 86/609/EWG, als auch des „Scientific Advisory Board“ von ECVAM (= European Center fort he Validation of Alternative Methods), das bereits die Grundlagen für eine Datenbank aufbaut und über eine im Entstehen begriffene Datenbank verfügt, wird Österreich initiativ für den Aufbau einer EU-weiten Datenbank für Alternativen zum Tierversuch eintreten.

 

 

Ad 10.:

Schon bisher haben die zuständigen Behörden in Österreich, insbesondere das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur mit ECVAM und weiteren für Alternativ- und Ersatzmethoden zum Tierversuch zuständigen Einrichtungen, wie z.B. ZEBET (= Zentralstelle für die Bewertung von Ersatz- und Ergänzungsmethoden zum Tierversuch) in Berlin, kooperiert, vor allem durch Informationsveranstaltungen für die für die Vollziehung des Tierversuchsgesetzes zuständigen Behörden(vertreter/innen), um das Wissen und die Anwendung von Ersatz- und Alternativmethoden zum Tierversuch zu verstärken.  Diese Kooperation wird  -  wo immer möglich und sinnvoll  -  ausgebaut.

 

In Bezug auf die OECD wird vor allem durch das für die Chemikalienpolitik zuständige Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in den zuständigen Gremien mitgearbeitet, um auch im weltweiten OECD-Rahmen eine wachsende Akzeptanz von tierversuchsfreien Alternativen als offizielle Prüfmethoden zu erreichen, wie dies bei den bisher von der OECD bereits angenommenen Test-Guidelines (TG 428 bis TG 432) der Fall ist. Seitens des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird mit Unterstützung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Zusammenhang mit der Ausarbeitung des EU-Chemikalienprogramms  „REACH“ entschieden für tierversuchsfreie Prüf- und Testmethoden eingetreten.

 

 

Die Bundesministerin:

 

Elisabeth Gehrer eh.