2499/AB XXII. GP
Eingelangt am 18.03.2005
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
GZ. BMF-310205/0007-I/4/2005
Herrn Präsidenten
des Nationalrates
Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien
Sehr geehrter Herr Präsident!
Auf die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr.
Einleitend
möchte ich darauf hinweisen, dass bei der Einfuhr von Medikamenten aus
Drittstaaten, die in Österreich nicht zugelassen sind, eine Einfuhrbewilligung
des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen (BMGF) notwendig ist. Diesem
Ressort sind somit die Tatsache der Einfuhr und die Gründe dafür bekannt.
Meinem Ressort obliegt im Zuge der Einfuhr von Arzneiwaren aus Drittstaaten nach Österreich die
Überprüfung der Einhaltung des Arzneiwareneinfuhrgesetzes, wobei ich darauf
hinweisen möchte, dass dies im Zuge der Einfuhrzollabfertigung lückenlos
geschieht. Außerdem ist in diesem Zusammenhang
festzuhalten, dass mein Ressort darüber hinaus selbstverständlich bereit ist,
dem BMGF alle vorhandenen Informationen zu übermitteln, die von diesem Ressort
benötigt werden, wenn einer Weitergabe dieser Daten nicht die abgabenrechtliche
Geheimhaltungspflicht entgegen steht.
Zu 1.:
Wie bereits in der Einleitung
dargelegt, betrifft die Entscheidung, ob ein in Österreich nicht zugelassenes
Medikament aus einem Drittstaat eingeführt werden darf, nicht den
Kompetenzbereich meines Ressorts. Diesbezügliche Bewilligungen erfolgen durch
das BMGF, dem dadurch auch die Gründe für die Notwendigkeit einer derartigen
Einfuhr bekannt sind. Diese im Kompetenzbereich des BMGF getroffenen
Entscheidungen sind von meinem Ressort nicht zu hinterfragen. In diesem Zusammenhang
ist aber zu beachten, dass zwischen beiden Ressorts gutes Einvernehmen besteht
und das BMGF in diesen Fällen, wie ebenfalls bereits dargelegt wurde, vom BMF
jederzeit Informationen anfordern kann, wenn dies als notwendig angesehen wird.
Generell
ist daher, wie bereits ausgeführt, festzuhalten, dass die Zollorgane bei der
Einfuhrkontrolle von Arzneimitteln nur nach
Maßgabe des Arzneiwareneinfuhrgesetzes mitwirken. Die Vollziehung von
allfälligen Verboten und Beschränkungen nach dem Arzneimittelgesetz obliegt dem
BMGF und nicht den Zollorganen. Demnach ist die Einfuhr von Arzneiwaren, die
alle in der Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur angeführt sind, nur dann
zulässig, wenn eine Einfuhrbewilligung des BMGF vorliegt oder eine Ausnahme zur
Vorlage einer Einfuhrbewilligung besteht.
Nach
dem Arzneiwareneinfuhrgesetz besteht eine Ausnahme zur Vorlage einer
Einfuhrbewilligung für registrierte oder zugelassene Arzneispezialitäten bei
denen
- durch Vorlage eines Registrierungsbescheides
oder eines Zulassungsbescheides nachgewiesen wird, dass sie gemäß § 11 des
Arzneimittelgesetzes (für Österreich) zugelassen sind oder
- durch Vorlage einer Kopie der
Zulassungsentscheidung der Europäischen Kommission nachgewiesen wird, dass sie
gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 zugelassen sind (diese Zulassung
gilt für die gesamte Gemeinschaft), wenn die Einfuhr durch den
Zulassungsinhaber selbst oder mit seiner Zustimmung erfolgt, oder
- durch Vorlage eines Mitteilungsschreibens des
BMGF nachgewiesen wird, dass sie gemäß § 27 des Arzneimittelgesetzes (für
Österreich) registriert sind, oder
- durch Vorlage einer Genehmigung des BMGF für
den Vertrieb im Parallelimport nachgewiesen wird, dass sie gemäß § 20a des
Arzneimittelgesetzes für diesen Vertrieb genehmigt sind.
Diese Voraussetzungen werden bei
Arzneimitteleinfuhren aus Drittstaaten im Zuge der Einfuhrzollabfertigung
lückenlos geprüft.
Zu 2.:
Die bei der Einfuhr von
Arzneimittelsendungen erfassten Daten wie der Warenwert oder das Gewicht werden
in die Außenhandelsstatistik aufgenommen. Ich ersuche daher um Verständnis,
dass ich bezüglich dieses umfangreichen Datenmaterials auf die genannte
Statistik verweise, in der auch jene Daten enthalten sind, auf die sich die
vorliegende Frage bezieht.
In dieser Statistik werden alle zur
Abfertigung gestellten Arzneiwaren, die der Nummer 3004 der Kombinierten
Nomenklatur zugeordnet werden, nach folgenden Kriterien aufgeschlüsselt:
3004 10: Arzneiwaren die Penicilline
oder ihre Derivate (mit Penicillansäuregerüst) oder Streptomycine oder ihre
Derivate enthalten;
3004 20: Andere Arzneiwaren die
Antibiotika enthalten;
3004 31, 32 und 90: Arzneiwaren die
Hormone (Insulin, Corticosteroidhormone), jedoch keine Antibiotika enthalten;
3004 40: Arzneiwaren die Alkaloide oder
ihre Derivate, jedoch weder Hormone noch Antibiotika enthalten;
3004 50: Arzneiwaren die Vitamine
(natürliche, auch synthetisch hergestellte Provitamine und Vitamine) enthalten;
Alle anderen Arzneiwaren werden der
Nummer 3004 90 zugeordnet.
Zu 3.:
Mein Ressort ist selbstverständlich
bereit, über Anfrage alle vorhandenen Daten den jeweiligen Behörden zur
Verfügung zu stellen, wenn deren Weitergabe nicht der abgabenrechtlichen
Geheimhaltungspflicht widerspricht. Beim beispielsweise angeführten Fall wäre
eine derartige Information möglich.
Auf
Grund der bei der Einfuhr von Medikamenten erhobenen und in der
elektronischen Zollanmeldung erfassten Daten ist eine Aufschlüsselung zwischen
einfuhrumsatzsteuerpflichtiger zugelassener und einfuhrumsatzsteuerpflichtiger
nicht zugelassener Arzneiwaren nicht möglich.
Zu Frage 4:
Von meinem Ressort wurden für die
Organe der Zollverwaltung bereits vor Jahren Arbeitsrichtlinien in Erlassform
ausgearbeitet. Im Zusammenhang mit der vorliegenden Anfrage ist dabei auf
die Arbeitsrichtlinie
"Zolldokumentation Arzneiwaren" (ZD-VB-0230) hinzuweisen, in der die
Organe der Zollverwaltung die notwendigen Informationen zur Einhaltung der
einschlägigen Bestimmungen des Arzneiwareneinfuhrgesetzes erhalten.
Hinsichtlich des angesprochenen
Anspruchs der Frau Bundesministerin für Gesundheit und Frauen (die Einhaltung
der einschlägigen Bestimmungen des Arzneiwareneinfuhrgesetzes zu überwachen)
möchte ich daher auf meine bisherigen Ausführungen verweisen, aus denen
eindeutig hervorgeht, dass diesem, für das Bundesministerium für Finanzen
selbstverständlichen Anspruch, Genüge getan wird.