2508/AB XXII. GP

Eingelangt am 21.03.2005
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0007-Pr 1/2005

 

An den

                                      Herrn Präsidenten des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 2574/J-NR/2005

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Karl Öllinger, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Verhandlungsfähigkeit von Dr. Heinrich G.“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

In dem zu AZ 431 Hv 5217/99 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien geführten Strafverfahren gegen Dr. Heinrich G. wurde zuletzt am 19. November 2003 ein Gutachten über dessen Verhandlungsfähigkeit erstattet.

Zu 2:

Im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 21. März 2000 wurden vom Vorsitzenden des Geschworenengerichtes insgesamt drei Gutachten über die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten Dr. Heinrich G. eingeholt; die entsprechenden Gutachten datieren vom 21. Juni 2000, 17. Juli 2001 und 19. November 2003.

In der gegen Dr. G. wegen weiterer Fakten geführten Voruntersuchung, AZ 232 Ur 2636/99w des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, wurde am 2. Oktober 2001 ein ergänzendes Gutachten über die Vernehmungsfähigkeit Dris. G. erstattet.

Zu 3:

Nach dem Inhalt dieser Gutachten kann bei Dr. Heinrich G. eine langsam fortschreitende dementielle Erkrankung mit erheblichen Einschränkungen seiner Befähigung, insbesondere neue Informationen aufzunehmen und diese zu verarbeiten sowie komplexen Kommunikationsprozessen mit mehreren Beteiligten oder von längerer Dauer - wie etwa im Rahmen einer Hauptverhandlung - zu folgen, beobachtet werden. Der Sachverständige kommt - auch im Hinblick auf die weitere Verschlechterung des körperlichen Zustandes Dris. G. - zu dem Ergebnis, dass mit einer durchgreifenden Besserung des Zustandes des Angeklagten nicht mehr zu rechnen ist.

Zu 4:

Die eingeholten Sachverständigengutachten wurden jeweils vom Leiter der Abteilung für Forensische Psychiatrie der Psychiatrischen Universitätsklinik Basel erstattet.

Zu 5:

Auf Grund des sich nach den eingeholten Sachverständigengutachten irreversibel verschlechternden Zustandsbildes des Angeklagten Dr. Heinrich G. erweisen sich weitere Entscheidungen wie auch weitere Begutachtungen durch einen psychiatrischen Sachverständigen im Zusammenhang mit der Frage der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten als nicht erforderlich, zumal das Verfahren gegen den Genannten bereits mit Beschluss vom 21. März 2000 gemäß § 412 StPO vorläufig abgebrochen wurde.

Ebenso erwies sich eine Forstsetzung der gegen Dr. Heinrich G. geführten und im Hinblick auf das Sachverständigengutachten vom 2. Oktober 2001 mit Beschluss vom 16. Oktober 2001 gemäß § 412 StPO vorläufig abgebrochenen Voruntersuchung unter Berücksichtigung der im Schwurgerichtsverfahren eingeholten Gutachten als sachlich nicht begründet, sodass auch in diesem Verfahren keine weiteren gerichtlichen Entscheidungen zur Frage der Vernehmungsfähigkeit ergingen.

 

. März 2005

 

(Maga. Karin Miklautsch)