2510/AB XXII. GP

Eingelangt am 21.03.2005
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0009-Pr 1/2005

 

An den

                                      Herrn Präsidenten des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 2581/J-NR/2005

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Terezija Stoisits, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Verweigerung der Absicherung der Antirassismusarbeit des Vereins ZARA“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 4 und 7:

Der Verein ZARA Zivilcourage und Anti-Rassismus-Arbeit hat bislang insgesamt fünf Förderungsansuchen, das erste davon im Dezember 2002 an das Bundesministerium für Justiz gerichtet. Dem Bundesministerium für Justiz stehen im Rahmen seiner gesetzlich normierten Zuständigkeit keine Mittel zur Verfügung, um den Verein ZARA Zivilcourage und Anti-Rassismus-Arbeit finanziell zu unterstützen. Auf Grund der angespannten budgetären Situation können Subventionen nur in einem engen Rahmen vergeben und müssen auf jene Projekte konzentriert werden, die in die unmittelbare Zuständigkeit des Justizressorts fallen. Die Förderungsansuchen des Vereins ZARA mussten daher mit Schreiben vom 8. Jänner 2003, 30. Mai 2003, 28. November 2003, 8. November 2004 und 20. Dezember 2004 abgelehnt werden.

Zu 5:

Für den Bereich des Bundes erfolgte die Umsetzung der EU-Antirassismusrichtlinie 2000/43 durch eine Novelle zum Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, die mit 1. Juli 2004 unter der BGBl. I Nr. 65/2004 in Kraft getreten ist. Die legistische Zuständigkeit für dieses Gesetz ist beim Bundeskanzleramt angesiedelt. Mit dieser Novelle wurden die bisher im Bundes-Gleichbehandlungsgesetz enthaltenen Diskriminierungstatbestände unter anderem auch auf den Tatbestand der Diskriminierung auf Grund der Rasse oder ethnischen Herkunft ausgeweitet, und zwar insbesondere im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis beim Bund vor allem beim Zugang zur Erwerbstätigkeit, beim beruflichen Aufstieg, der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und den sonstigen Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen.

Einen entscheidenden Beitrag im Bereich Antirassismusarbeit bildete 2004 die Umsetzung der Antirassismusrichtlinie 2000/43/EG durch das Gleichbehandlungsgesetz, BGBl I Nr. 66/2004. Mit dem unter der Federführung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit ausgearbeiteten Gesetz werden rassistische Diskriminierungen im Arbeitsleben und außerhalb der Arbeitswelt in den von der Richtlinie erfassten Anwendungsfeldern, insbesondere beim Zugang zu öffentlich angebotenen Gütern und Dienstleistungen, verboten und tatsächlich erfolgende Diskriminierungen sanktioniert.

Über diese konkreten Umsetzungsmaßnahmen hinaus wurden im Justizressort  in legislativer Hinsicht durch die §§ 283 („Verhetzung“) und 33 Z 5 StGB (allgemeiner Erschwerungsgrund der Begehung strafbarer Handlungen aus rassistischen oder fremdenfeindlichen Motiven) und 117 Abs. 3 bis 5 StGB (Ausweitung der strafbaren Handlungen gegen die Ehre zu einem Ermächtigungsdelikt, wenn sich die Tat gegen den Verletzten wegen der Zugehörigkeit zu einer der im § 283 Abs. 1 StGB bezeichneten Gruppen richtet und entweder in einer Misshandlung oder Bedrohung mit einer Misshandlung oder in einer die Menschenwürde verletzenden Beschimpfung oder Verspottung besteht) sowie durch das Verbotsgesetz Maßnahmen zur Antidiskriminierung ergriffen.

Ferner hat das Bundesministerium für Justiz gemeinsam mit dem Ludwig Boltzmann-Institut für Menschenrechte und der Anti Defamation League (ADL) ein Antidiskriminierungs- und Sensibilisierungstraining für Richter und Staatsanwälte entwickelt, an dem bereits zahlreiche Richter und Staatsanwälte teilgenommen haben. Im Jahr 2004 wurden Seminare veranstaltet, die die Problematik der Diskriminierung und die diesbezügliche Rechtslage, insbesondere im Hinblick auf die beiden EU-Antidiskriminierungsrichtlinien, behandelten. Auch im Jahr 2005 sind solche Veranstaltungen geplant.

Abgesehen von diesen internen Fortbildungsangeboten der Justiz wird Richtern und Staatsanwälten permanent auch die Teilnahme an externen Veran­staltungen durch Gewährung von Sonderurlauben und Reisekostenzuschüssen er­möglicht. So haben etwa im Jahr 2003 an der von der IOM (International Organisation for Migration) gemeinsam mit dem Ludwig Boltzmann-Institut für Menschenrechte veranstalteten Tagung zum Thema „Diskriminierung – Ein Kavaliersdelikt“ ca. 25 Richter teilgenommen.

Zu 6:

Grundsätzlich ist voranzuschicken, dass sich das Bundesministerium für Justiz ganz generell der Bedeutung von NGOs bewusst und für jede Form des Dialogs offen ist. Dem entsprechend wird – sofern ein konkreter Anlass gegeben ist – selbstverständlich der Dialog auch mit dem Verein ZARA gesucht und gefördert werden. Bereits derzeit werden die von den NGOs im Zusammenhang mit Menschenrechtsberichten internationaler Organisationen (CERD, RAXEN) aufgeworfenen Fragen vom Bundesministerium für Justiz ausführlich erörtert und beleuchtet sowie die NGOs in die Begutachtung jener Gesetzesvorhaben, die potenziell ihren Zuständigkeitsbereich berühren könnten, eingebunden.

 

. März 2005

 

(Maga. Karin Miklautsch)