2512/AB XXII. GP

Eingelangt am 21.03.2005
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BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Univ.-Prof. Dr. Andreas Khol

Parlament

1017 Wien

 

                                                                                                                                        GZ 10.000/0011-III/4a/2005

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                Wien, 17. März 2005

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2598/J-NR/2004 betreffend Nebentätigkeit einer Ministerialbeamtin, die die Abgeordneten Bettina Stadlbauer, Kolleginnen und Kollegen am 
1. Februar 2005 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

 

Ad 1. bis 5.:

Frau Dr. Hackl übt die Funktion einer Generalsekretärin der ÖVP-Frauen ehrenamtlich aus.

 

Gemäß §56 Abs. 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz hat der/die Beamte/in seiner Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden.

 

Gemäß § 56 BDG bedarf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung dann der Genehmigung durch die Dienstbehörde, wenn die regelmäßige Wochendienstzeit des/der Beamten/in gemäß §§ 50a oder 50b BDG herabgesetzt ist, eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz in Anspruch genommen wird oder der/die Beamte/in sich im Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes nach § 75c BDG befindet.

 

Daher wäre im gegenständlichen Fall weder eine Meldung noch eine Genehmigung der Nebenbeschäftigung erforderlich gewesen. Eine dienstrechtliche Meldung ist dennoch am 27. September 2004 erfolgt.

 

Ad 6. bis 9.:

Frau Dr. Hackl ist im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur vollzeitbeschäftigt.

Der/die Beamte/in darf eine Nebenbeschäftigung nur dann nicht ausüben, wenn seine/ihre dienstlichen Aufgaben behindert werden, die Vermutung der Befangenheit hervorgerufen wird oder sonstige dienstliche Interessen gefährdet werden. Das Vorliegen einer dieser Voraussetzungen ist nicht gegeben.

Die Tätigkeit im BMBWK stellt die Hauptbeschäftigung Frau Dr. Hackls dar, die Wochendienstzeit wurde nicht herabgesetzt.

 

 

 

Ad 10. und 11.:

Es bestehen keine zeit- oder ressourcenmäßigen Überschneidungen.

 

Ad 12. bis 14.:

Es werden keine Ressourcen des Ministeriums für die Nebentätigkeit von Frau Dr. Hackl genützt.

 

Ad 15.:

Es gibt keine derartigen Geldflüsse.

 

Ad 16. und 17.:

Gemäß BDG § 37, Abs. 3 besteht eine Genehmigungspflicht für Nebentätigkeiten nur dann, wenn der die Nebentätigkeit ausübende Beamte mit einer herabgesetzten Wochenarbeitszeit oder im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung beschäftigt ist. Ebenso besteht eine Genehmigungspflicht, wenn sich der Beamte in Karenz befindet.

Im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur geht derzeit kein/e Beamter/in einer genehmigten Nebentätigkeit in diesem Sinne nach.

 

 

Die Bundesministerin:

 

Elisabeth Gehrer eh.