2528/AB XXII. GP
Eingelangt am 23.03.2005
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BM für soziale Sicherheit Generationen und
Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
BUNDESMINISTERIN
FÜR SOZIALE SICHERHEIT
GENERATIONEN UND KONSUMENTENSCHUTZ
Ursula Haubner
Herrn
Präsidenten
des Nationalrates (5-fach)
Parlament
1010
Wien
GZ: BMSG-10001/0033-I/A/4/2005 Wien,
Sehr geehrter Herr Präsident!
Ich beantworte die an mich gerichtete
schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2585/J der Abgeordneten
Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde, wie folgt:
Fragen 1 bis 4 und 6:
Bis dato wurde vom Verein ZARA
Zivilcourage und Anti-Rassismus-Arbeit kein formaler Förderantrag an mein
Ressort gestellt.
Insgesamt hat der Verein ZARA
fünf E‑Mails und zwei formlose Schreiben mit dem Ersuchen um Förderung an
die jugendpolitische Abteilung meines Ministeriums gerichtet. Die daraufhin
jeweils samt Text des Bundes‑Jugendförderungsgesetzes (B‑JFG) und den
dazugehörigen Förderrichtlinien an den Verein übermittelten Formulare für
Förderansuchen wurden von diesem nie ausgefüllt eingereicht.
Da kein einziger formaler Förderantrag
gemäß B‑JFG und der dazu gehörenden Förderrichtlinien gestellt wurde, konnte
auch kein Förderantrag bearbeitet oder genehmigt werden.
Im Jänner 2004 erging jedoch ein
Antwortschreiben der Fachabteilung meines Ministeriums auf ein formloses und
unvollständiges Schreiben, das nach der letzten Antragsfrist am
16. Oktober 2003 im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen
und Konsumentenschutz einlangte. Da zu diesem Zeitpunkt kein Antragsformular
ausgefüllt war und die erforderlichen Beilagen wie Vereinsstatut,
Amtsbestätigung etc. fehlten und zudem die Fördermittel für das zu Ende gehende
Jahr 2003 erschöpft waren, war eine weitere Bearbeitung nicht mehr möglich und
es erfolgte ein Ablehnungsschreiben im Jänner 2004.
Frage
5:
Grundsätzlich darf ich zu dieser Frage
auf die Antworten des Herrn Bundeskanzlers sowie des Herrn Bundesministers für
Wirtschaft und Arbeit zu Frage 5 der jeweils nahezu gleichlautend
gestellten Anfragen Nr. 2579/J bzw. Nr. 2580/J verweisen.
Seit dem Inkrafttreten der EU‑Rassismusrichtlinie
wurden durch mein Ressort Kontakte zur muslimischen Bundes-Jugendorganisation
aufgebaut und verschiedenste Projekte von Bundes‑Jugendorganisationen gefördert.
Gemäß Bundesverfassung obliegt die Jugendarbeit den Ländern. Gemäß dem
Bundes-Jugendförderungsgesetz werden seitens meines Ressorts vorwiegend
Bundesjugendorganisationen gefördert sowie bundesländerübergreifende Projekte
und Modellprojekte. Sollten danach noch Fördermittel vorhanden sein, wird auch
lokalen oder regionalen Projekten - sofern sie der Schwerpunktsetzung
entsprechen - eine Kofinanzierung gewährt. Das Bundes-Jugendförderungsgesetz
und das Bundes-Jugendvertretungsgesetz, welche 2001 in Kraft getreten sind,
haben insbesondere die jüdischen Bundes-Jugendorganisationen und auch die
diversen Minderheitenorganisationen berücksichtigt.
Weiters führt mein Ressort in
Kooperation mit dem Bundesministerium für Justiz in der
Jugendstrafvollzugsanstalt Gerasdorf zur Zeit Projekte zur Wiedereingliederung
in die Gesellschaft durch, an dem vorwiegend jugendliche Strafgefangene
nicht-österreichischer Herkunft teilnehmen.
Frage
7:
Ob der
Verein ZARA Zivilcourage und Anti-Rassismus-Arbeit gemäß dem Bundes-Jugendförderungsgesetz
Anspruch auf die Gewährung einer Basisförderung hat, kann ich nicht
feststellen, da der Verein der sechsmaligen Aufforderung meiner Fachabteilung,
die Förderungsanträge auszufüllen, Projektbeschreibungen und Finanzpläne,
Statuten und gültige Amtsbestätigung vorzulegen, kein einziges Mal nachgekommen
ist und auch auf der Internetseite nicht feststellbar ist, ob es sich um eine
Bundes-Jugendorganisation handelt.
Da das
Bundes-Jugendförderungsgesetz (B‑JFG) aber eine ordnungsgemäße Erfüllung
dieser Maßnahmen seitens des Vereins vorsieht, sodass mein Ressort eine
objektive Prüfung der Angaben vornehmen kann, kann sicherlich nicht von einer
Weigerung des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
gesprochen werden, den Verein abzusichern, sondern es muss festgestellt werden,
dass es dem Verein trotz mehrfacher Aufforderung (schriftlich, per Mail, in
einigen Telefonaten) nicht möglich war, die geforderten Unterlagen meiner
Fachabteilung zur Prüfung vorzulegen.
Mit freundlichen Grüßen