2530/AB XXII. GP
Eingelangt am
23.03.2005
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BM für
soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
Ursula
Haubner
Herrn
Präsidenten
des Nationalrates
Parlament
1010
Wien
GZ:
BMSG-40001/0005-IV/A/9/2005 Wien, 22.3.2005
Sehr geehrter Herr Präsident!
Ich
beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage
Nr. 2515/J der Abgeordneten Haidlmayr u.a. wie folgt:
Frage 1
bis 4:
Einleitend
weise ich darauf hin, dass die Vollziehung des Tabakmonopolgesetzes 1996 in den
Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Finanzen fällt.
Das
Tabakmonopolgesetz 1996 (TabMG 1996), dessen primäre Intention die Schaffung
einer wirtschaftlichen Existenzgrundlage für Menschen mit Behinderung durch das
Betreiben von Tabakfachgeschäften ist, gibt die Entscheidungsgrundlagen für die
Vergabe von Tabaktrafiken vor. Im Falle einer zu besetzenden Tabaktrafik sind
bei mehreren BewerberInnen bestimmte Personen bevorzugt zu berücksichtigen.
Vorzugsberechtigt sind Personen gemäß § 29 Abs. 3 TabMG. Zum vorzugsberechtigten
Personenkreis gehören unter anderem begünstigte Behinderte im Sinne des
§ 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes (Grad der Behinderung im Ausmaß
von mindestens 50 v.H.).
Was die
Feststellung des Grades der Behinderung im konkreten Fall betrifft, hat das
Bundessozialamt auf Grund telefonisch anonym erhobener Vorwürfe Anfang August
2004 umgehend eine Überprüfung des seinerzeitigen Begutachtungsverfahrens
durchgeführt und trotz der sehr unbestimmten und anonymen Eingabe sofort eine
amtswegige Nachuntersuchung veranlasst. Diese Nachuntersuchung wurde von zwei
Sachverständigen durchgeführt, die mit dem Erstbegutachter offenkundig in
keinem wie immer gearteten Naheverhältnis standen. Die durchgeführte zweite
Begutachtung ergab einen Grad der Behinderung von 50 v.H. Nach Neufestsetzung
des Grades der Behinderung wurde mit der für die Trafikvergabe zuständigen
Monopolverwaltung einvernehmlich festgestellt, dass die Herabsetzung des Grades
der Behinderung auf 50 v.H. keine rechtliche Relevanz für die erfolgte
Trafikvergabe hat.
Die auf Grund der
Überprüfung des seinerzeitigen Begutachtungsverfahrens getroffenen amtsinternen
Feststellungen führten zu der rechtlichen Beurteilung, dass Zweifel an der
objektiven Durchführung des ersten Begutachtungsverfahrens bestehen, sodass die
Zusammenarbeit mit dem erstbegutachtenden Sachverständigen mit sofortiger
Wirkung beendet wurde und dieser zukünftig nicht mehr als ärztlicher
Sachverständige zur Begutachtung herangezogen wird.
Der
gegenständliche Vorfall wurde überdies zum Anlass genommen, allen ärztlichen
Sachverständigen verbindliche Vorgaben bezüglich der Wahrnehmung von
Befangenheitsgründen zu geben bzw. in Erinnerung zu rufen.
Auf Grund des nunmehr erhobenen Vorwurfes, der erstbegutachtende Sachverständige hätte für die
Feststellung einer Behinderung von 70 v.H. € 3.000,-- erhalten, habe ich
den Auftrag erteilt, diesbezüglich rechtliche Schritte einzuleiten.
Mit
freundlichen Grüßen
Die
Bundesministerin:
Haubner
eh.