2530/AB XXII. GP

 

Eingelangt am 23.03.2005
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz

 

 

 

Anfragebeantwortung

Ursula Haubner

 

Herrn                                                                                              

Präsidenten des Nationalrates                                                   

Parlament                                                                                     

1010 Wien                                                                                    

                                                                                                       

                                                                                                       

                                                                                                       

GZ: BMSG-40001/0005-IV/A/9/2005                                        Wien, 22.3.2005

 

 

 

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2515/J der Abgeordneten Haidlmayr u.a. wie folgt:

 

Frage 1 bis 4:

 

Einleitend weise ich darauf hin, dass die Vollziehung des Tabakmonopolgesetzes 1996 in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Finanzen fällt.

 

Das Tabakmonopolgesetz 1996 (TabMG 1996), dessen primäre Intention die Schaffung einer wirtschaftlichen Existenzgrundlage für Menschen mit Behinderung durch das Betreiben von Tabakfachgeschäften ist, gibt die Entscheidungsgrundlagen für die Vergabe von Tabaktrafiken vor. Im Falle einer zu besetzenden Tabaktrafik sind bei mehreren BewerberInnen bestimmte Personen bevorzugt zu berücksichtigen. Vorzugsberechtigt sind Personen gemäß § 29 Abs. 3 TabMG. Zum vorzugsberechtigten Personenkreis gehören unter anderem begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes (Grad der Behinderung im Ausmaß von mindestens 50 v.H.).

 

Was die Feststellung des Grades der Behinderung im konkreten Fall betrifft, hat das Bundessozialamt auf Grund telefonisch anonym erhobener Vorwürfe Anfang August 2004 umgehend eine Überprüfung des seinerzeitigen Begutachtungsverfahrens durchgeführt und trotz der sehr unbestimmten und anonymen Eingabe sofort eine amtswegige Nachuntersuchung veranlasst. Diese Nachuntersuchung wurde von zwei Sachverständigen durchgeführt, die mit dem Erstbegutachter offenkundig in keinem wie immer gearteten Naheverhältnis standen. Die durchgeführte zweite Begutachtung ergab einen Grad der Behinderung von 50 v.H. Nach Neufestsetzung des Grades der Behinderung wurde mit der für die Trafikvergabe zuständigen Monopolverwaltung einvernehmlich festgestellt, dass die Herabsetzung des Grades der Behinderung auf 50 v.H. keine rechtliche Relevanz für die erfolgte Trafikvergabe hat.

 

Die auf Grund der Überprüfung des seinerzeitigen Begutachtungsverfahrens getroffenen amtsinternen Feststellungen führten zu der rechtlichen Beurteilung, dass Zweifel an der objektiven Durchführung des ersten Begutachtungsverfahrens bestehen, sodass die Zusammenarbeit mit dem erstbegutachtenden Sachverständigen mit sofortiger Wirkung beendet wurde und dieser zukünftig nicht mehr als ärztlicher Sachverständige zur Begutachtung herangezogen wird.

 

Der gegenständliche Vorfall wurde überdies zum Anlass genommen, allen ärztlichen Sachverständigen verbindliche Vorgaben bezüglich der Wahrnehmung von Befangenheitsgründen zu geben bzw. in Erinnerung zu rufen.

 

Auf Grund des nunmehr erhobenen Vorwurfes, der erstbegutachtende Sachverständige hätte für die Feststellung einer Behinderung von 70 v.H. € 3.000,-- erhalten, habe ich den Auftrag erteilt, diesbezüglich rechtliche Schritte einzuleiten.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Die Bundesministerin:

Haubner eh.