2554/AB XXII. GP
Eingelangt am 24.03.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Bundeskanzler
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag.
Stoisits, Freundinnen und Freunde haben
am 26. Jänner 2005 unter der Nr. 2579/J an
mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend Verweigerung der Absicherung der Antirassismusarbeit des
Ver-
eins ZARA gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1,2,3,4 und 7:
Der Verein ZARA Zivilcourage und
Anti-Rassismus-Arbeit brachte mit Schreiben
vom 30. Juli 2000
einen Förderantrag im Bundeskanzleramt ein. Dieser Antrag wur-
de im August 2000 negativ beantwortet, da -
im Hinblick auf die Einsparungserfor-
dernisse und die damit verbundene Kürzung der Förderungsmittel - die Budgetmit-
tel bereits ausgeschöpft waren.
Zu den Fragen 5 und 6:
Die Umsetzung der
Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwen-
dung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der eth-
nischen Herkunft mußte auf Grund der
verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung
zwischen Bund und Ländern sowohl von Bundes- als auch von den Landesgesetzge-
bern vorgenommen werden. Auf Bundesebene wurde die Richtlinie im
Gleichbe-
handlungsgesetz, im Bundesgesetz über die Gleichbehandlungskommission und die
Gleichbehandlungsanwaltschaft - GBK/GAW-Gesetz und im Bundes-Gleichbehand-
lungsgesetz umgesetzt. Die legistische
Zuständigkeit dafür liegt (mit Ausnahme des
Diskriminierungstatbestandes der Behinderung und des Bereichs des
Bundesdiens-
tes) beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.
Für den Bereich des Bundes erfolgte die
Umsetzung der EU-Antirassismusrichtlinie
2000/43 durch eine Novelle zum
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, die mit 1. Juli
2004 unter der BGBl. I Nr. 65/2004
in Kraft getreten ist. Die legistische Zuständig-
keit für dieses
Gesetz ist im Bundeskanzleramt angesiedelt. Mit dieser Novelle wur-
den die bisher im Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
enthaltenen Diskriminierungs-
tatbestände u.a. auch auf den Tatbestand der Diskriminierung auf Grund der
Rasse
oder ethnischen Herkunft ausgeweitet. Dies
insbesondere im Zusammenhang mit
einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis beim Bund vor allem beim Zugang zur
Erwerbstätigkeit, beim beruflichen Aufstieg, der Berufsausbildung, der
beruflichen
Weiterbildung und den sonstigen Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen.
Des Weiteren erfolgte mit dieser Novelle
•
die Einführung des Diskriminierungstatbestandes der
geschlechtsbezogenen
Belästigung
sowie der Belästigung auf Grund eines Diskriminierungstatbe-
standes
der Antirassismusrichtlinie,
•
eine
Anpassung der Maßnahmen zur Rechtsdurchsetzung inklusive Schaden-
ersatzregelungen an die
Antirassismusrichtlinie,
•
eine Beweismaßerleichterung bei der gerichtlichen
Geltendmachung eines
Diskriminierungstatbestandes,
•
die Einführung eines Benachteiligungsverbotes als Maßnahme
zur Verstär-
kung
des Schutzes vor Diskriminierungen (auch für Zeuginnen und Zeugen)
sowie
•
die Möglichkeit der Beteiligung von privaten
Einrichtungen, die sich der Ver-
tretung
von Diskriminierung bedrohter Personengruppen widmen. Die Antrag-
stellerinnen
und Antragssteiler können sich durch eine Person ihres Vertrau-
ens
im Verfahren vor der Bundes-Gleichbehandlungskommission vertreten
lassen.
Dazu sind auch Vertreterinnen und Vertreter von Nichtregierungsor-
ganisationen
zu zählen. Auf Antrag hat der Senat eine Vertreterin oder einen
Vertreter einer
Nichtregierungsorganisation
als Auskunftsperson hinzuzu-
ziehen.
Ebenfalls in meinem Ressort
angesiedelt ist die legistische Zuständigkeit auf dem
Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes für den öffentlichen Dienst
sowie
der dienstrechtlichen Nebengesetze. Dabei werden im Rahmen der Ausarbei-
tung
von Gesetzen und Verordnungen, wozu auch die Erstellung von Regierungs-
vorlagen zählt, sowie
bei der Erstellung von Rechtsgutachten menschenrechtliche
Aspekte sowie Aspekte des Antirassismus
eingebracht.
Der Dialog mit einschlägigen
Organisationen wie etwa dem Europarat (EKRI) und
der Europäischen
Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit
steht im Mittelpunkt der Bemühungen meines Ressorts, Rassismus und ethnische
Diskriminierung zu bekämpfen.
So steht der österreichische
Verbindungsbeamte zur Europäischen Stelle zur Beob-
achtung von Rassismus
und Fremdenfeindlichkeit, der im Bundeskanzleramt-Ver-
fassungsdienst angesiedelt ist, in
regelmäßigem Kontakt sowohl mit der Beobach-
tungsstelle als auch mit dem sog.
RAXEN Focal Point für Österreich, einer Koopera-
tion zwischen Ludwig Boltzmann
Institut für Menschenrechte, dem Institut für
Sprachwissenschaften der Universität Wien und dem Institut für
Konfliktforschung.
Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst stellt dem Focal Point regelmäßig In-
formationen im Bereich Rassismus und Diskriminierung zur Verfügung. In diesem
Zusammenhang wird auch auf das Netzwerk der
Menschenrechtskoordinatorlnnen
verwiesen, welches für die Kommunikation mit
den Ressorts und Ländern in allen
Fragen betreffend Menschenrechte und
Antirassismus sehr erfolgreich genützt wird.
Das österreichische Mitglied im Verwaltungsrat der
Europäischen Stelle zur Beob-
achtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, Dipl.lng. Helmut Strobl, veran-
staltet darüber hinaus sogenannte „Nationale Runde Tische", zu denen auch
der
Verein ZARA eingeladen ist und die dem Dialog und Informationsaustausch mit
Nichtregierungsorganisationen
im Bereich Rassismusbekämpfung dienen. Das Bun-
deskanzleramt leistet
einen Beitrag zur Finanzierung dieser Runden Tische und be-
teiligt sich aktiv an den Veranstaltungen. Der letzte Runde Tisch fand am 5.
Novem-
ber 2004 in Graz statt.