2554/AB XXII. GP

Eingelangt am 24.03.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundeskanzler

 

Anfragebeantwortung

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Stoisits, Freundinnen und Freunde haben
am 26. Jänner 2005 unter der Nr. 2579/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend Verweigerung der Absicherung der Antirassismusarbeit des Ver-
eins ZARA gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1,2,3,4 und 7:

Der Verein ZARA Zivilcourage und Anti-Rassismus-Arbeit brachte mit Schreiben
vom 30. Juli 2000 einen Förderantrag im Bundeskanzleramt ein. Dieser Antrag wur-
de im August 2000 negativ beantwortet, da - im Hinblick auf die Einsparungserfor-
dernisse und die damit verbundene Kürzung der Förderungsmittel - die Budgetmit-
tel bereits ausgeschöpft waren.

Zu den Fragen 5 und 6:

Die Umsetzung der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwen-
dung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der eth-
nischen Herkunft mußte auf Grund der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung
zwischen Bund und Ländern sowohl von Bundes- als auch von den Landesgesetzge-
bern vorgenommen werden. Auf Bundesebene wurde die Richtlinie im Gleichbe-
handlungsgesetz, im Bundesgesetz über die Gleichbehandlungskommission und die
Gleichbehandlungsanwaltschaft - GBK/GAW-Gesetz und im Bundes-Gleichbehand-
lungsgesetz umgesetzt. Die legistische Zuständigkeit dafür liegt (mit Ausnahme des
Diskriminierungstatbestandes der Behinderung und des Bereichs des Bundesdiens-
tes) beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

Für den Bereich des Bundes erfolgte die Umsetzung der EU-Antirassismusrichtlinie
2000/43 durch eine Novelle zum Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, die mit 1. Juli
2004 unter der BGBl.
I Nr. 65/2004 in Kraft getreten ist. Die legistische Zuständig-
keit für dieses Gesetz ist im Bundeskanzleramt angesiedelt. Mit dieser Novelle wur-


den die bisher im Bundes-Gleichbehandlungsgesetz enthaltenen Diskriminierungs-
tatbestände u.a. auch auf den Tatbestand der Diskriminierung auf Grund der Rasse
oder ethnischen Herkunft ausgeweitet. Dies insbesondere im Zusammenhang mit
einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis beim Bund vor allem beim Zugang zur
Erwerbstätigkeit, beim beruflichen Aufstieg, der Berufsausbildung, der beruflichen
Weiterbildung und den sonstigen Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen.

Des Weiteren erfolgte mit dieser Novelle

       die Einführung des Diskriminierungstatbestandes der geschlechtsbezogenen
Belästigung sowie der Belästigung auf Grund eines Diskriminierungstatbe-
standes der Antirassismusrichtlinie,

       eine Anpassung der Maßnahmen zur Rechtsdurchsetzung inklusive Schaden-
ersatzregelungen an die Antirassismusrichtlinie,

       eine Beweismaßerleichterung bei der gerichtlichen Geltendmachung eines
Diskriminierungstatbestandes,

       die Einführung eines Benachteiligungsverbotes als Maßnahme zur Verstär-
kung des Schutzes vor Diskriminierungen (auch für Zeuginnen und Zeugen)
sowie

       die Möglichkeit der Beteiligung von privaten Einrichtungen, die sich der Ver-
tretung von Diskriminierung bedrohter Personengruppen widmen. Die Antrag-
stellerinnen und Antragssteiler können sich durch eine Person ihres Vertrau-
ens im Verfahren vor der Bundes-Gleichbehandlungskommission vertreten
lassen. Dazu sind auch Vertreterinnen und Vertreter von Nichtregierungsor-
ganisationen zu zählen. Auf Antrag hat der Senat eine Vertreterin oder einen
Vertreter einer  Nichtregierungsorganisation  als  Auskunftsperson   hinzuzu-
ziehen.

Ebenfalls in meinem Ressort angesiedelt ist die legistische Zuständigkeit auf dem
Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes für den öffentlichen Dienst
sowie der dienstrechtlichen Nebengesetze. Dabei werden im Rahmen der Ausarbei-
tung von Gesetzen und Verordnungen, wozu auch die Erstellung von Regierungs-
vorlagen zählt, sowie bei der Erstellung von Rechtsgutachten menschenrechtliche
Aspekte sowie Aspekte des Antirassismus eingebracht.

Der Dialog mit einschlägigen Organisationen wie etwa dem Europarat (EKRI) und
der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit
steht im Mittelpunkt der Bemühungen meines Ressorts, Rassismus und ethnische
Diskriminierung zu bekämpfen.

So steht der österreichische Verbindungsbeamte zur Europäischen Stelle zur Beob-
achtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, der im Bundeskanzleramt-Ver-
fassungsdienst angesiedelt ist, in regelmäßigem Kontakt sowohl mit der Beobach-
tungsstelle als auch mit dem sog. RAXEN Focal Point für Österreich, einer Koopera-
tion zwischen Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte, dem Institut für
Sprachwissenschaften der Universität Wien und dem Institut für Konfliktforschung.
Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst stellt dem Focal Point regelmäßig In-
formationen im Bereich Rassismus und Diskriminierung zur Verfügung. In diesem
Zusammenhang wird auch auf das Netzwerk der Menschenrechtskoordinatorlnnen
verwiesen, welches für die Kommunikation mit den Ressorts und Ländern in allen
Fragen betreffend Menschenrechte und Antirassismus sehr erfolgreich genützt wird.


Das österreichische Mitglied im Verwaltungsrat der Europäischen Stelle zur Beob-
achtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, Dipl.lng. Helmut Strobl, veran-
staltet darüber hinaus sogenannte „Nationale Runde Tische", zu denen auch der
Verein ZARA eingeladen ist und die dem Dialog und Informationsaustausch mit
Nichtregierungsorganisationen im Bereich Rassismusbekämpfung dienen. Das Bun-
deskanzleramt leistet einen Beitrag zur Finanzierung dieser Runden Tische und be-
teiligt sich aktiv an den Veranstaltungen. Der letzte Runde Tisch fand am 5. Novem-
ber 2004 in Graz statt.