2555/AB XXII. GP

Eingelangt am 24.03.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundeskanzler

 

Anfragebeantwortung

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Jarolim, Kolleginnen und Kollegen haben am
26. Jänner 2005 unter der Nr. 2586/J an mich eine schriftliche parlamentarische An-
frage betreffend ORF-Stiftungsrat Albert Fortell gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zur Frage 1:

Die Unabhängigkeit des ORF und seiner Organe ist durch das Bundesverfassungs-
gesetz über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks und das auf dessen
Grundlage ergangene ORF-Gesetz garantiert. Diese Garantie ist auch in der Bestim-
mung des § 20 Abs. 4 zweiter Satz ORF-G insofern weiter ausgestaltet, indem die Ab-
berufung von Mitgliedern des Stiftungsrates auf wenige Ausnahmen beschränkt ist
und es bei allfälligem nachträglichem Eintreten eines Ausschlußgrundes dem betref-
fenden Organ übertragen ist, über den Verlust der Mitgliedschaft selbständig zu ent-
scheiden. Die Beurteilung, ob allenfalls ein Ausschlußgrund vorliegt, obliegt demnach
allein dem Stiftungsrat des ORF gemäß § 20 Abs. 4 ORF-G.

Zur Frage 2:

Das ORF-Gesetz zählt in § 20 Abs. 3 ORF-G die Ausschlußgründe taxativ auf. Eine

darüber hinausgehende „generelle Unvereinbarkeit" ist nicht geregelt.

Zu den Fragen 3, 4 und 5:

Das Interpellationsrecht gemäß Art. 52 B-VG bzw. § 90 GeoG bezieht sich auf die
Geschäftsführung der Bundesregierung, das heißt die Tätigkeit der Mitglieder der
Bundesregierung bzw. auf alle Gegenstände der Vollziehung im Wirkungsbereich
des jeweiligen Mitglieds der Bundesregierung. Weder die Entscheidung über das
Vorliegen eines Ausschlußgrundes noch die Beurteilung der rechtlichen Ausgestal-
tung von Arbeitsverhältnissen bei einem privaten Unternehmen als branchenüblich
oder die Bewertung von persönlichen, wenn auch öffentlich getätigten Aussagen


eines Mitglieds des Stiftungsrates stellen einen Gegenstand der Vollziehung im Wir-
kungsbereich des Bundeskanzleramtes oder einen Bereich der Geschäftsführung
der Bundesregierung dar.

Zu Frage 6:

Die Frage der (Wieder-)Bestellung von Stiftungsräten stellt sich nur bei Ausscheiden
eines Mitglieds oder Verlust der Mitgliedschaft in den in § 20 Abs. 4 dritter und vier-
ter Satz ORF-G genannten Fällen und bei Ablauf der Funktionsperiode gemäß § 20
Abs. 4 erster Satz ORF-G. Ein derartiger Fall liegt nicht vor.