2555/AB XXII. GP
Eingelangt am 24.03.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Bundeskanzler
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum
Nationalrat Dr. Jarolim, Kolleginnen und Kollegen haben am
26. Jänner 2005 unter der Nr. 2586/J an mich eine schriftliche
parlamentarische An-
frage betreffend
ORF-Stiftungsrat Albert Fortell gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zur Frage 1:
Die Unabhängigkeit des ORF und seiner
Organe ist durch das Bundesverfassungs-
gesetz über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks und das auf dessen
Grundlage ergangene
ORF-Gesetz garantiert. Diese Garantie ist auch in der Bestim-
mung des § 20 Abs. 4 zweiter Satz ORF-G
insofern weiter ausgestaltet, indem die Ab-
berufung von Mitgliedern des
Stiftungsrates auf wenige Ausnahmen beschränkt ist
und es bei allfälligem nachträglichem
Eintreten eines Ausschlußgrundes dem betref-
fenden Organ übertragen ist, über den Verlust der Mitgliedschaft selbständig zu
ent-
scheiden. Die Beurteilung, ob allenfalls ein Ausschlußgrund vorliegt,
obliegt demnach
allein dem Stiftungsrat des ORF gemäß § 20
Abs. 4 ORF-G.
Zur Frage 2:
Das ORF-Gesetz zählt in § 20 Abs. 3 ORF-G die Ausschlußgründe taxativ auf. Eine
darüber hinausgehende „generelle Unvereinbarkeit" ist nicht geregelt.
Zu den Fragen 3, 4 und 5:
Das
Interpellationsrecht gemäß Art. 52 B-VG bzw. § 90 GeoG bezieht sich auf die
Geschäftsführung der Bundesregierung, das heißt die Tätigkeit der Mitglieder
der
Bundesregierung bzw. auf alle Gegenstände der Vollziehung im Wirkungsbereich
des jeweiligen Mitglieds der Bundesregierung. Weder die Entscheidung über das
Vorliegen eines
Ausschlußgrundes noch die Beurteilung der rechtlichen Ausgestal-
tung von Arbeitsverhältnissen bei einem privaten Unternehmen als branchenüblich
oder die Bewertung von persönlichen, wenn
auch öffentlich getätigten Aussagen
eines Mitglieds des Stiftungsrates stellen einen
Gegenstand der Vollziehung im Wir-
kungsbereich
des Bundeskanzleramtes oder einen Bereich der Geschäftsführung
der Bundesregierung
dar.
Zu Frage 6:
Die Frage der
(Wieder-)Bestellung von Stiftungsräten stellt sich nur bei Ausscheiden
eines Mitglieds oder
Verlust der Mitgliedschaft in den in § 20 Abs. 4 dritter und vier-
ter Satz ORF-G genannten Fällen und bei Ablauf der Funktionsperiode gemäß § 20
Abs. 4 erster Satz ORF-G. Ein derartiger Fall liegt nicht vor.