2558/AB XXII. GP
Eingelangt am 24.03.2005
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM
für Gesundheit und Frauen
Anfragebeantwortung
Herrn
Präsidenten
des Nationalrates
Dr.
Andreas Khol
Parlament
1017
Wien
GZ:
BMGF-11001/0011-I/A/3/2005
Wien, am 24. März 2005
Sehr geehrter Herr Präsident!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche
parlamentarische
Anfrage Nr. 2519/J der
Abgeordneten Rosenkranz, Kolleginnen und Kollegen wie folgt:
Einleitend
möchte ich grundsätzlich darauf hinweisen, dass die Angelegenheiten der Heil-
und Pflegeanstalten – abgesehen von der Kompetenz des Bundes zur Regelung der
Grundsätze - weitgehend in den Zuständigkeitsbereich der Länder fallen und mir
eine Beantwortung der einzelnen Fragen daher nur im Rahmen meines
Zuständigkeitsbereichs möglich ist. Weiters wird angemerkt, dass zu der
vorliegenden Anfrage auch die Stellungnahme des Hauptverbandes der
österreichischen Sozialversicherungsträger eingeholt wurde.
Fragen 1 und 2:
Dazu teilte
der Hauptverband Folgendes mit: „Der Hauptverband hat das KV-Systemscreening
als Prototyp entwickelt. Ziel dieser Entwicklung war, den Entscheidungsträgern
handfestes Datenmaterial für Steuerungsmöglichkeiten im Gesundheitswesen zur
Verfügung zu stellen.
Im Rahmen
der Auswertungen wurden statistische Auffälligkeiten bei der Häufigkeit
diverser Operationen festgestellt, die aus Sicht von Evidenced based medicine
aufklärungsbedürftig sind.“
Fragen 3
bis 6:
Die Diskussion über derartige Daten ist mir bekannt, es liegen mir jedoch keine näheren Details über Untersuchungen oder Untersuchungsergebnisse vor.
Frage 7:
Ich darf vorausschicken, dass
Diedie konkrete Beobachtung von Vorgängen
im Rahmen der medizinischen Leistungserbringung obliegt den
Krankenversicherungsträgern und dem Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger auf Basis des
Vertragspartnerrechtes obliegt.
Ich sehe daher keine Veranlassung, darüber hinaus gehende Erhebungen
durchzuführen. Im Übrigen kann ich im Rahmen meines Aufgabenbereiches als
oberste Aufsichtsbehörde über die Krankenversicherungsträger auch nicht in die
Agenden von Krankenanstalten eingreifen und diese zur Herausgabe von Daten
verhalten.
Seitens meines Ressorts wurde im Rahmen der gegebenen
Möglichkeiten versucht, die in den Medien veröffentlichten Daten über
auffällige Häufigkeiten von Leistungen nachzuvollziehen. Aufgrund dieser
Statistiken bzw. Zahlen allein sind jedoch ohne genauere Detailkenntnisse und
ohne entsprechende Analysen der Ursachen keine Aussagen möglich.
Aufgrund der Rechtslage ist es Aufgabe der Länder, für eine
bedarfsgerechte und qualitativ hochwertige Versorgung der Bevölkerung mit
Krankenhausleistungen Sorge zu tragen und im Bedarfsfall geeignete Maßnahmen
zur Sicherstellung dieser Zielsetzung zu ergreifen.
Frage 8:
Die Qualitätssicherung in den Krankenanstalten ist Aufgabe der Länder. Im Hinblick auf die Gesundheitsplattformen und die Bundesgesundheitsagentur hat der Hauptverband gemeinsam mit einigen Bundesländern Arbeitsgruppen eingerichtet, um mit dem entsprechenden Technologietransfer die Aufklärung der Ursachen zu unterstützen. Wann es dabei zu entsprechenden Ergebnissen kommt, hängt nach Mitteilung des Hauptverbandes davon ab, in welchem Ausmaß die Länder Ressourcen bereitstellen.
Frage 9:
Dazu teilte der Hauptverband Folgendes mit: „Die in Frage 8
angesprochenen Arbeitsgruppen sollen den Ländern die für die Aufklärung
notwendige Hilfestellung bieten. Die Aufklärung der tatsächlichen Ursachen für
die statistisch auffälligen Häufungen kann nur gemeinsam mit den medizinischen
Fachgesellschaften erfolgen.“
Frage 10
und 11:
Hinsichtlich der Zahl der in Österreich und in den einzelnen
Bezirken 2003 durchgeführten Blinddarmoperationen verweise ich auf die Beilage.
Meinem Ressort liegen keine Informationen vor, wie viele dieser
Präparate histo-pathologisch untersucht wurden und welche
operationsbegründenden Diagnosen dabei aufgetreten sind.
Frage 12
und 13:
Hinsichtlich der Zahl der in Österreich und in den einzelnen
Bezirken 2003 durchgeführten Gebärmutterentfernungen verweise ich auf die
Beilage. Meinem Ressort liegen keine Informationen vor, wie viele dieser
Präparate histo-pathologisch untersucht wurden und welche
operationsbegründenden Diagnosen dabei aufgetreten sind.
Frage 14:
Im Krankenanstaltenrecht ist eine Verpflichtung zur Durchführung
histo-patholo-gischer Untersuchungen nicht vorgesehen. Ob darüber hinaus
seitens einzelner Länder Verpflichtungen zur Durchführung histo-pathologischer
Untersuchungen bestehen, ist meinem Ressort nicht bekannt.
Frage 15:
Aussagen darüber, ob in diesen Fällen tatsächlich von auffälligen
Operationshäufungen gesprochen werden kann, sowie Aussagen über mögliche
Ursachen dafür sind meinem Ressort aufgrund fehlender Detailinformationen nicht
möglich. Die Klärung dieser Fragen liegt – wie in der Beantwortung zu Frage 7
bereits ausgeführt – primär in der Zuständigkeit der Länder.
Mit freundlichen Grüßen
Maria Rauch-Kallat
Bundesministerin
Anmerkung der
Parlamentsdirektion:
Die
vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image (siehe
Anfragebeantwortung gescannt) zur Verfügung.