2578/AB XXII. GP

Eingelangt am 01.04.2005
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Gesundheit und Frauen

 

Anfragebeantwortung

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

Parlament

1017 Wien

 

 

 

GZ: BMGF-11001/0025-I/A/3/2005

Wien, am      31. März 2005

 

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 2603/J der Abgeordneten Grünewald, Freundinnen und Freunde wie folgt:

 

Frage 1:

Die Zulassung der Medikamente zur speziellen Immuntherapie ist weiterhin in § 11a des AMG geregelt. Präparate zur spezifischen Immuntherapie waren und sind nicht als Arzneispezialitäten zugelassen und daher aus formalen Gründen nicht im Erstattungskodex angeführt. In den Erstattungskodex dürfen nur als Arzneispezialitäten zugelassene Präparate aufgenommen werden, daher können Präparate zur spezifischen Immuntherapie nicht in die No Box kommen und sind auch nicht in der No Box aufgeführt.

 

Frage 2:

Wie mir auch vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger bestätigt wurde, hat sich in der Vorgangsweise gegenüber 2004 nichts geändert; unverändert ist für Präparate zur spezifischen Immuntherapie eine chefärztliche Genehmigung einzuholen.

 

Fragen 3 bis 5:

Nach geltender Rechtslage hat die Krankenbehandlung ausreichend und zweck­mäßig zu sein, sie darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Ob somit eine Krankenbehandlung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn vorliegt, ist daher aus medizinischer Sicht zu beurteilen. Zu diesem Zweck haben die Krankenversicherungsträger medizinische Fachleute im Rahmen des chefärzt­lichen Dienstes heranzuziehen.

Es ist daher Aufgabe der Versicherungsträger, die Erfüllung des gesetzlichen Leistungsauftrages sicherzustellen. Bei ordnungsgemäßer Vollziehung der im

gegenständlichen Zusammenhang relevanten Vorschriften ist davon auszugehen, dass Klagen im nationalen Leistungsstreitverfahren wie auch in einem allfälligen Verfahren auf europäischer Ebene kein Erfolg beschieden sein sollte.

 

Eine "Gesetzes- und/oder Verordnungslücke", wie in der Anfrage angesprochen, liegt nach meiner Auffassung nicht vor.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

Maria Rauch-Kallat

Bundesministerin