2584/AB XXII. GP
Eingelangt am 01.04.2005
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BM für
soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
Herrn
Präsidenten des Nationalrates
Parlament
1010 Wien
(5-fach)
GZ:
BMSG-20001/0016-II/2005 Wien,
Betreff: Parlamentarische
Anfrage der Abgeordneten Mag. Maier u.a.
betreffend "Jugendliche
Heiminsassen als Hilfsarbeiter ohne
Sozialversicherung - Anrechnung von
Arbeitszeiten gem. § 225
ASVG nach der
Pensionsharmonisierung", Nr. 2605/J.
Sehr geehrter Herr Präsident!
Ich beantworte die schriftliche
parlamentarische Anfrage Nr. 2605/J der Abgeordneten Mag. Maier u.a. zum obigen
Betreff wie folgt:
zu Frage 1:
Nein.
zu
Frage 2:
2003
sind 5 Fälle und 2004 4 Fälle (Verfahren beim BMSG) bekannt.
zu
Fragen 3 und 4:
Durch die Pensionssicherungsreform 2003 und der Pensionsharmonisierung 2004 hat sich an den Beurteilungen, wie sie in der Vergangenheit vorgenommen wurden, nichts geändert.
zu
Fragen 5 und 6:
Ja,
die dargelegte Vorgangsweise wird eingehalten.
zu
Frage 7:
Schadenersatzklagen sind uns nicht bekannt.
zu
Frage 8:
zu
Frage 9:
Diesbezüglich
wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 04. August 2004, Zl. 2004/08/0018 verwiesen.
Die
Entscheidungen des VwGH haben auf die bekannten bzw. beschriebenen Problemfälle
keine Auswirkungen.
Inhalt:
Neben der Bestätigung der ständigen Judikatur folgender Hinweis:
Voraussetzung für eine Anerkennung im Sinne des § 115 Abs. 3 GSVG ist zunächst nämlich nicht, dass Invalidität schon vorliegt oder das Anfallsalter für eine
Alterspension
bereits erreicht ist.
zu
Fragen 10 bis 12.:
2003 23 13
2 0
10
24
4
2004 15 10
1
8
7
7
4
Die Ablehnung der Anträge
wurde zumeist damit begründet, dass die Wartezeit für eine Alterspension bzw. für
den Fall einer Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach der derzeitigen
Rechtslage bereits erfüllt ist und daher die Wirksamerklärung nur zu einer
Erhöhung der Leistung führen würde.
zu Frage 13:
Genaue Daten können nur
durch einen sehr großen Verwaltungsaufwand erhoben werden; aus unserer
Erfahrung musste in ca. 80 % der Fälle diese Begründung für die Ablehnung
herangezogen werden.
zu Fragen 14 und 15:
Ja, das
Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
wird sich für eine Änderung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen (§§
225 Abs. 3 ASVG, 226 Abs. 3 ASVG, 115 Abs. 3 GSVG und 106 Abs. 3 BSVG)
einsetzen.
Mit
freundlichen Grüßen
Die
Bundesministerin: