2585/AB XXII. GP

Eingelangt am 01.04.2005
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

GZ. BMF-310205/0018-I/4/2005

»

 

Herrn Präsidenten

 

des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017 Wien

 

 

Erledigungstext:

»Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2604/J vom 2. Februar 2005 der Abgeordneten Mag. Maier und GenossInnen, betreffend Betrugsbekämpfung 2004 Drogen, Arzneimittel und Nahrungsergänzungs-
mittel, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Einleitend weise ich darauf hin, dass sich die Behörden jedenfalls immer größeren Herausforderungen stellen und die organisierte Kriminalität bekämpfen müssen. Gerade diese organisierte Kriminalität macht sich die modernen Arbeitsfelder und Vertriebswege rasch und effizient zu Nutze. Der elektronische Geschäftsverkehr via Internet  und e-Commerce eröffnet neue, vielfältige und schwer nachverfolgbare Wirkungsbereiche. Anonym bleibende Firmen setzen sich über die traditionellen Grenzen hinweg, finden neue Eingriffsmöglichkeiten in die Märkte und Unternehmen, verändern die herkömmlichen Transport- und Versandmittel und disponieren über neue Transportwege.

Neue Möglichkeiten für gelenkte Missbräuche, für virtuelle Gesetzesver-
letzungen und für Verstöße gegen Zoll-und Wirtschaftsgesetze, die mit den üblichen Gegenwehrmaßnahmen der Behörden schwer oder kaum verfolgbar sind, tun sich auf.

Um dieser organisierten Kriminalität Herr zu werden, müssen sich die Einsatztruppen Schwerpunkte im Sinne einer effektiven Betrugsbe-
kämpfungsstrategie setzen.

Die Bundesbehörden kontern mit gezielten Kontrollen und einer ganzen Palette operativer Abwehrmaßnahmen. Zusätzliche Unterstützung kommt von der Gesetzgebung, die die Verfolgung und Bestrafung von Steuer– und Sozialbetrug deutlich verschärft.

Grundsätzlich ist nun festzuhalten, dass seitens des Bundesministeriums für Finanzen zollrechtliche Überprüfungen und Ermittlungen zur Feststellung der Warenbeschaffenheit bzw. des Warenursprungs der in Frage stehenden Waren sowie finanzstrafrechtliche Ermittlungen wegen Ver-
kürzung von Eingangsabgaben nach dem Finanzstrafgesetz (Schmuggel oder Hinterziehung von Eingangsabgaben) durchgeführt werden.

 

 

Nun zu den einzelnen Fragen:

 

 

Zu 1., 3.und 7.:

Im Rahmen der zollrechtlichen Überprüfungen bzw. Ermittlungen wurde festgestellt, dass Sendungen, die Drogen oder Arzneimittel enthielten, im Postverkehr überwiegend als Nahrungsergänzungsmittel oder als Vitaminpräparate deklariert wurden. Teilweise wurden diese Sendungen aber auch mit "nicht deklariert" erklärt. Daher werden bei der Abfertigung derartiger Produkte von den Zollbeamten im Rahmen der Risikoanalyse Abfragen in der ETOS Datenbank (Datenbank über Laboruntersuchungen der Technischen Untersuchungsanstalt) hinsichtlich bereits durchgeführter Untersuchungen getätigt. Wurde das Produkt noch nicht untersucht, wird eine Laboruntersuchung eingeleitet. Abhängig vom Untersuchungsergebnis werden die Waren entweder freigegeben, der Empfänger zur Vorlage einer Einfuhrgenehmigung nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz aufgefordert oder auch Anzeige an die jeweils zuständige Behörde erstattet.

Waren, bei denen bei einer Untersuchung festgestellt wird, dass diese Arzneimittel enthalten, die entsprechenden Einfuhrbewilligungen aber fehlen, können nach einer Verzichtserklärung durch den jeweiligen Empfänger vernichtet bzw. in das Versendungsland retourniert werden.

Im Jahr 2004 wurden 129 Laboruntersuchungen durch die Technische Untersuchungsanstalt eingeleitet. In 13 Fällen kam es zu Abweichungen gegenüber der Deklaration und damit zu Ermittlungen, wobei in diesem Zusammenhang auch auf die Ausführungen zur Frage 9. verwiesen wird.

Einige Sendungen, welche Arzneiwaren oder Drogen enthielten, wurden als Kosmetika, Bücher, Broschüren oder CDs erklärt. Auf Grund der bisherigen Erfahrungen werden daher auch diese Waren verstärkt kontrolliert.

Diese Angaben beziehen sich auf das Jahr 2004, hinsichtlich der Auf-
schlüsselung auf die Vorjahre darf auf die Beantwortung der parlamen-
tarischen Anfrage Nr. 1262/J vom 18. Dezember 2003 verwiesen werden.

 

Zu 2.:

Die Ermittlungen betrafen konkret folgende Produkte:

 

Yohimbe Powder

Tribulus

Protein Capsules

Sexual Health Package

Gaba

Dehydroepiandrosteron

Melatonin

Pregnenolon

psychotrope Substanz

CoEnzyme

 

Ginkgo Biloba

Horny Goat Weed

Viagra

Vega 50

Clomiphene Cirate

Tamoxifen

Naposim

Choriogonin

Nandrolon Decanoate Norma

Natr. Chlor

Primobolan Depot

Sustanon 250

Testosteron Galenika

 

Zu 3.:

Hinsichtich dieser Frage darf auf die Ausführungen zu den Fragen 1. und 9. verwiesen werden.

 

Zu 4. und 14.:

Versandländer der kontrollierten Produkte waren Deutschland, Ungarn, Slowenien, die USA, die Philippinen und Zypern.

 

Zu 5. und 15.:

Gegen folgende Bestimmungen bzw. Gesetze wurde bei den fraglichen Bestellungen verstoßen: Artikel 37 ff. Zollkodex, § 6 Abs. 1 lit. c Arznei-
wareneinfuhrgesetz, § 8 Arzneiwareneinfuhrgesetz, § 59 Abs. 9 Arzneimittel-
gesetz, das Lebensmittelgesetz, das Finanzstrafgesetz im Fall von Verkür-
zung von Eingangsabgaben, und gegen das Suchtmittelgesetz.

 

Wenn sich bei Überprüfungen oder Ermittlungen Verstöße gegen das Sucht-
mittelgesetz, das Arzneimittelgesetz, das Arzneiwareneinfuhrgesetz oder das Lebensmittelgesetz ergeben, werden diese von der Zollverwaltung bei den zuständigen Verwaltungs – oder Sicherheitsbehörden zur Anzeige gebracht. Die anschließenden Ermittlungen werden sodann von diesen Behörden geführt, wobei seitens der Finanzstrafbehörden in diesen Bereichen keine Ermittlungsbefugnisse bestehen. In diesem Zusammenhang weise ich aber dezidiert darauf hin, dass die Finanzstrafbehörden über Ermittlungsbefug-
nisse nach Maßgabe des Finanzstrafgesetzes nur in Fällen von Verstößen gegen zollrechtliche Bestimmungen verfügen.

Hinsichtlich einer strafrechtlichen Verurteilung durch die Justiz bzw. durch die Verwaltungsbehörden nach einer Anzeige liegen dem Bundesministerium für Finanzen keine Auswertungen vor.

 

Zu 6.:

Die Zustellung an die Kunden erfolgte in der Regel nach Internetbestellung und Bezahlung mittels Kreditkarte im Postversand aus dem Ausland.

In einem einzigen Fall wurde die Sendung mittels PKW nach Österreich ver-
bracht.

 

Zu 8.und 18.:

Die Erstellung einer genauen Statistik würde im Hinblick auf die Auswertung der umfangreichen Aufzeichnungen einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand darstellen. Es lässt sich jedoch ableiten, dass die gegenständlichen Produkte tendenziell mehrheitlich von Privatpersonen be-
stellt wurden.

Bei den Unternehmen waren die Importe durchwegs legal bzw. scheiterten an den Bestimmungen des Arzneiwareneinfuhrgesetzes.

Hinsichtlich der Aufschlüsselung auf die Vorjahre erlaube ich mir, auf meine Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 1262/J vom
18. Dezember 2003 zu verweisen.

 


Zu 9a.:

Es wurden im Jahre 2003 zwei Hausdurchsuchungen beantragt, die 2004 auch durchgeführt wurden. Diese führten zur Sicherstellung von Beweismitteln und der Beschlagnahme von Arzneiwaren.

In einem gemeinsamen Ermittlungsfall mit der Polizei wurde eine Haus-
durchsuchung von der Polizei beantragt und durchgeführt.

In diesem Zusammenhang weise ich nochmals ausdrücklich darauf hin, dass sich die Ermittlungskompetenzen der Finanzstrafbehörden und damit die Möglichkeit der Durchführung von Hausdurchsuchungen in Vergehen gegen das Finanzstrafgesetz erschöpfen. Meist kam es aber zu Ermittlungen wegen Vergehen gegen das Arzneimitteleinfuhrgesetz oder das Arzneimittel-
gesetz, bei denen seitens der Finanzstrafbehörden jedenfalls keine Er-
mittlungskompetenz besteht.

 

Zu 9b.:

Die beschlagnahmten Produkte und deren Mengen stellen sich wie folgt dar:

 

Yohimbe Powder         3 Flaschen             á 70gr.

Tribulus                         3 Flaschen             á 60gr.

Protein Capsules             1 Flasche        á 70gr.

Sexual Health Package        3 Flaschen

Gaba                              2 Flaschen             á    17 gr.

Dehydroepiandrosteron  4 Plastiksäckchen  á    40gr.

Melatonin                      1 Plastiksäckchen  á    90gr.

Pregnenolon                  1 Plastiksäckchen  á    30gr.

psychotrope Substanz            Papierbriefchen   á    1,5gr.

CoEnzyme                     100 Softgels        á    30gr.

Ginkgo Biloba                120 Kapseln        á 120gr.

Horny Goat Weed            80 Kapseln        á 500gr.

Viagra                            112 Stück Tabletten keine Angabe


Vega 50                         20 Stück Tabletten     keine Angabe

Clomiphene Cirate              96 Stück               á     4,17mg

 

 

Tamoxifen                         100 Stück               á    1mg

Naposim                           200 Stück               á    0,5g

Choriogonin                     7 Ampullen               á     2ml

Nandrolon Decanoate Norma  24 Ampullen         á    2ml

Natr. Chlor                        7 Ampullen               á     2ml

Primobolan Depot               36 Ampullen         á    1ml

Sustanon 250                        38 Ampullen         á    1ml

Testosteron Galenika          21 Ampullen         á    1ml

 

 

Zu 9c.und 9d.:

Es wurden keine Anzeigen erstattet, da die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind.


Zu 9e.:

Seitens der Finanzstrafbehörden wurden keine gerichtlichen Anzeigen erstattet.

Werden Suchtgiftsubstanzen geortet, erfolgt grundsätzlich eine Sachver-
haltsdarstellung an die Polizei, die ihrerseits die Anzeige erstattet. Dies war im Jahr 2004 bei einer Ermittlung der Fall, die Anzeige erfolgte dabei durch die Polizei.


Zu 9f.:

Da keine Auswertungen, ob Anzeigen auch zu Verurteilungen führten in meinem Ressort vorliegen, bitte ich um Verständnis, dass ich diese Frage nicht beantworten kann.

 


Zu 9g. und 9h.:

Vom Bereich Strafsachen des Zollamtes Klagenfurt wurde ein Finanzstraf-
verfahren eingeleitet; dieses ist jedoch noch nicht abgeschlossen.

 

Zu 10. und 20.:

Auf Grund fehlender elektronischer Aufzeichnungen kann nicht nachvoll-
zogen werden, in wie vielen Fällen mit ausländischen Behörden zusammen-
gearbeitet wurde.

 

Es steht jedoch fest, dass Österreich im Wege von fallbezogenen Austauschinformationen und Amtshilfeersuchen mit den Zollverwaltungen der Länder Deutschland, Ungarn, Slowenien, Italien und den USA zu-
sammengearbeitet hat.

 

Zu 11.:

Vorweg möchte ich festhalten, dass Nahrungsergänzungsmittel zollrechtlich gesehen grundsätzlich keinen Verboten und Beschränkungen unterliegen.

Im Jahr 2004 haben Warenuntersuchungen bei Nahrungsergänzungsmitteln ergeben, dass Warensendungen falsch deklariert waren. In fast allen Fällen enthielten diese Sendungen Arzneimittel.

Wie bereits zu Frage 1. dargelegt, wurden in 13 Fällen Ermittlungen durch-
geführt.

 

Zu 12.:

In den zu Frage 2. und 9b. angeführten Statistiken sind auch die Nahrungs-
ergänzungsmittel enthalten.

 

Zu 13.:

Ich darf  in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen zu den Fragen 1., 3. und 9. verweisen.

 

Zu 16.:

Es konnten alle genannten Zustellungsarten verzeichnet werden.

 

Zu 17.:

Die Sendungen wurden überwiegend als Nahrungsergänzungsmittel, Vitaminpräparate oder mit "nicht deklariert" erklärt.

 

Zu 19.:

Es darf in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen zur Frage 9. ver-
wiesen werden, die sich auch auf die Nahrungsergänzungsmittel beziehen.

 

Zu 21. und 22.:

Bei der Einfuhr von Nahrungsergänzungsmittel werden stichprobenweise Kontrollen durchgeführt, nachdem entsprechende Datenbankabfragen ge-
tätigt, oder Einsicht auf der Internet-Homepage des Versenders oder des Empfängers (Geschäftszweck) genommen, oder telefonische Rücksprache mit der Technischen Untersuchungsanstalt gehalten wurde. Es kam im Jahr 2004 zu 547 derartigen Kontrollen bei der Abfertigung zum freien Warenver-
kehr, wobei in 129 Fällen Laboruntersuchungen durchgeführt wurden. Dabei wurden in 13 Fällen Unregelmäßigkeiten festgestellt.

Das Ergebnis der Untersuchungen wurde bereits unter Frage 9b. dargelegt. Lückenlose Kontrollen sind auf Grund des Importvolumens nicht möglich und wegen der EU-weit harmonisierten Kontrollprinzipien (risikoorientierte statt systematische Kontrollen) auch nicht zweckmäßig.

Die Zollbeamten sind jedoch entsprechend sensibilisiert und können auf Grund der bestehenden Möglichkeiten der Datenanalysen gezielt Sendungen zur Kontrolle auswählen.

In diesem Zusammenhang ist allerdings festzuhalten, dass Sendungen innerhalb des Binnenmarktes generell nicht Gegenstand der Zollkontrollen sind und die Möglichkeit gezielter Postkontrollen entsprechend einge-
schränkt ist.


 

Zu 23.:

In diesem Zusammenhang darf auch auf die bisherigen Ausführungen, insbesondere zu den Fragen 1., 2., 3., 9., 10., 11., 13., 19. und 20. verwiesen werden.

 

Zu  24.:

Unter Hinweis auf die bisherigen Ausführungen möchte ich ergänzend noch einmal festhalten, dass bei der Feststellung von Verstößen gegen das Arzneiwareneinfuhrgesetz bzw. gegen das Arzneimittelgesetz von der Finanzverwaltung Anzeige an die, für die weitere Verfolgung zuständigen, Bezirksverwaltungsbehörden oder Magistrate erstattet wird, wobei jedoch von diesen Behörden keine Rückmeldungen über den Ausgang der Verfahren erfolgen.

 

Außerdem wird darauf hingewiesen, dass Waren, bei denen die entsprechenden Einfuhrbewilligungen fehlen, nach einer Verzichtserklärung durch den jeweiligen Empfänger vernichtet bzw. in das Versendungsland retourniert werden können.

 

In zollrechtlicher Hinsicht sind Nahrungsergänzungsmittel, die auf Grund ihrer Zusammensetzung bzw. Verunreinigung mit anabolen Steroiden als Arzneimittel zu qualifizieren sind, in die Kombinierte Nomenklatur (KN) –
Nr. 30 04 einzureihen.

 

Für Arzneiwaren der Position 30 04 ist eine Einfuhrbewilligung gemäß Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002 erforderlich.

 

Zu 25., 26. und 27.:

Eine Beobachtung von Web-Seiten wird wie bisher auch weiterhin durch eine vom Bundesministerium für Finanzen eingerichtete, auf die Beobach-
tung, Analyse und Auswertung von Web-Seiten ausgerichtete Organisations-
einheit durchgeführt werden.

Der Besuch einschlägiger Internetseiten dient vor allem der Informationsge-
winnung im Zuge von Ermittlungen; z.B. Angaben über den Anbieter, Beurteilung der Waren, Preisangaben bzw. Preisvergleiche, Aufmachung der Verpackung bzw. Verpackungsgrößen, Zusammensetzung der Waren, Hin-
weise auf Versand- und Zahlungsmodalitäten, Hersteller- bzw. Verbraucher-
information, Erfahrungshinweise aus einem Forum.

In fünf Fällen wurden Ermittlungen auf Grund der durchgeführten Informationsauswertung  eingeleitet.

 

Zu 28., 29. und 30.:

Es wurden keine Testkäufe durchgeführt, da der Durchführung von Testkäufen  sowohl § 100 Finanzstrafgesetz (agent provocateur) als auch die mangelnde Zuständigkeit der Zollbehörden entgegensteht. Seitens meines Ressorts wird nicht für eine gesetzliche Regelung eingetreten, die Testankäufe ermöglicht.

 

Zu 31.:

Suchmaschinen und Verkaufsportale im Internet erleichtern den Zugang zu Anbietern von so genannten Nahrungsmittelergänzungen und führen zu einem gewaltigen Anstieg derartiger Sendungen unter Ausschaltung des Zwischenhandels nach Österreich.

 

Die Einfuhr dieser Produkte ist zwar grundsätzlich erlaubt, doch kommt es vor, dass sie Zusätze (z.B. Anabolika) enthalten, durch die sie als einfuhrbe-
willigungspflichtige Arzneimittel einzustufen sind.

 

Probleme bereiten auch Expresssendungen, die in großer Anzahl durch private Dienstleister befördert und falsch (häufig in Form von "Geschenk-
sendung") deklariert werden.

 


Zu 32.:

Die österreichische Zollverwaltung ist auf dem Sektor Arzneimittel weder federführend tätig noch ist dieser Themenbereich Gegenstand der internationalen Zusammenarbeit der Zollbehörden.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Karl-Heinz Grasser eh.