2585/AB XXII. GP
Eingelangt am 01.04.2005
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BM für
Finanzen
Anfragebeantwortung
GZ. BMF-310205/0018-I/4/2005
Herrn Präsidenten
des Nationalrates
Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien
Sehr geehrter Herr Präsident!
Auf die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 2604/J vom 2. Februar 2005 der Abgeordneten Mag.
Maier und GenossInnen, betreffend Betrugsbekämpfung 2004 Drogen, Arzneimittel
und Nahrungsergänzungs-
mittel, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Einleitend weise ich darauf hin, dass
sich die Behörden jedenfalls immer größeren Herausforderungen stellen und die
organisierte Kriminalität bekämpfen müssen. Gerade diese organisierte
Kriminalität macht sich die modernen Arbeitsfelder und Vertriebswege rasch und
effizient zu Nutze. Der elektronische Geschäftsverkehr via Internet und e-Commerce eröffnet neue,
vielfältige und schwer nachverfolgbare Wirkungsbereiche. Anonym bleibende
Firmen setzen sich über die traditionellen Grenzen hinweg, finden neue Eingriffsmöglichkeiten
in die Märkte und Unternehmen, verändern die herkömmlichen Transport- und
Versandmittel und disponieren über neue Transportwege.
Neue Möglichkeiten für gelenkte
Missbräuche, für virtuelle Gesetzesver-
letzungen und für Verstöße gegen Zoll-und Wirtschaftsgesetze, die mit den
üblichen Gegenwehrmaßnahmen der Behörden schwer oder kaum verfolgbar sind, tun
sich auf.
Um dieser organisierten Kriminalität
Herr zu werden, müssen sich die Einsatztruppen Schwerpunkte im Sinne einer
effektiven Betrugsbe-
kämpfungsstrategie setzen.
Die Bundesbehörden kontern mit
gezielten Kontrollen und einer ganzen Palette operativer Abwehrmaßnahmen.
Zusätzliche Unterstützung kommt von der Gesetzgebung, die die Verfolgung und
Bestrafung von Steuer– und Sozialbetrug deutlich verschärft.
Grundsätzlich ist nun festzuhalten,
dass seitens des Bundesministeriums für Finanzen zollrechtliche Überprüfungen
und Ermittlungen zur Feststellung der Warenbeschaffenheit bzw. des
Warenursprungs der in Frage stehenden Waren sowie finanzstrafrechtliche
Ermittlungen wegen Ver-
kürzung von Eingangsabgaben nach dem Finanzstrafgesetz (Schmuggel oder
Hinterziehung von Eingangsabgaben) durchgeführt werden.
Nun zu den einzelnen Fragen:
Zu
1., 3.und 7.:
Im Rahmen der zollrechtlichen Überprüfungen
bzw. Ermittlungen wurde festgestellt, dass Sendungen, die Drogen oder
Arzneimittel enthielten, im Postverkehr überwiegend als
Nahrungsergänzungsmittel oder als Vitaminpräparate deklariert wurden. Teilweise
wurden diese Sendungen aber auch mit "nicht deklariert" erklärt.
Daher werden bei der Abfertigung derartiger Produkte von den Zollbeamten im
Rahmen der Risikoanalyse Abfragen in der ETOS Datenbank (Datenbank über
Laboruntersuchungen der Technischen Untersuchungsanstalt) hinsichtlich bereits durchgeführter
Untersuchungen getätigt. Wurde das Produkt noch nicht untersucht, wird eine
Laboruntersuchung eingeleitet. Abhängig vom Untersuchungsergebnis werden die
Waren entweder freigegeben, der Empfänger zur Vorlage einer Einfuhrgenehmigung
nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz aufgefordert oder auch Anzeige an die jeweils
zuständige Behörde erstattet.
Waren, bei denen bei einer Untersuchung
festgestellt wird, dass diese Arzneimittel enthalten, die entsprechenden
Einfuhrbewilligungen aber fehlen, können nach einer Verzichtserklärung durch
den jeweiligen Empfänger vernichtet bzw. in das Versendungsland retourniert
werden.
Im Jahr 2004 wurden 129
Laboruntersuchungen durch die Technische Untersuchungsanstalt eingeleitet. In
13 Fällen kam es zu Abweichungen gegenüber der Deklaration und damit zu
Ermittlungen, wobei in diesem Zusammenhang auch auf die Ausführungen zur Frage
9. verwiesen wird.
Einige Sendungen, welche Arzneiwaren
oder Drogen enthielten, wurden als Kosmetika, Bücher, Broschüren oder CDs
erklärt. Auf Grund der bisherigen Erfahrungen werden daher auch diese Waren
verstärkt kontrolliert.
Diese Angaben beziehen sich auf das
Jahr 2004, hinsichtlich der Auf-
schlüsselung auf die Vorjahre darf auf die Beantwortung der parlamen-
tarischen Anfrage Nr. 1262/J vom 18. Dezember 2003 verwiesen werden.
Zu 2.:
Die Ermittlungen betrafen konkret
folgende Produkte:
Yohimbe
Powder
Tribulus
Protein
Capsules
Sexual
Health Package
Gaba
Dehydroepiandrosteron
Melatonin
Pregnenolon
psychotrope Substanz
CoEnzyme
Ginkgo Biloba
Horny Goat Weed
Viagra
Vega 50
Clomiphene Cirate
Tamoxifen
Naposim
Choriogonin
Nandrolon Decanoate Norma
Natr. Chlor
Primobolan Depot
Sustanon 250
Testosteron Galenika
Zu 3.:
Hinsichtich
dieser Frage darf auf die Ausführungen zu den Fragen 1. und 9. verwiesen
werden.
Zu
4. und 14.:
Versandländer
der kontrollierten Produkte waren Deutschland, Ungarn, Slowenien, die USA, die
Philippinen und Zypern.
Zu 5. und 15.:
Gegen folgende Bestimmungen bzw.
Gesetze wurde bei den fraglichen Bestellungen verstoßen: Artikel 37 ff.
Zollkodex, § 6 Abs. 1 lit. c Arznei-
wareneinfuhrgesetz, § 8 Arzneiwareneinfuhrgesetz, § 59 Abs. 9 Arzneimittel-
gesetz, das Lebensmittelgesetz, das Finanzstrafgesetz im Fall von Verkür-
zung von Eingangsabgaben, und gegen das Suchtmittelgesetz.
Wenn sich bei Überprüfungen oder
Ermittlungen Verstöße gegen das Sucht-
mittelgesetz, das Arzneimittelgesetz, das Arzneiwareneinfuhrgesetz oder das
Lebensmittelgesetz ergeben, werden diese von der Zollverwaltung bei den
zuständigen Verwaltungs – oder Sicherheitsbehörden zur Anzeige gebracht. Die
anschließenden Ermittlungen werden sodann von diesen Behörden geführt, wobei
seitens der Finanzstrafbehörden in diesen Bereichen keine Ermittlungsbefugnisse
bestehen. In diesem Zusammenhang weise ich aber dezidiert darauf hin, dass die
Finanzstrafbehörden über Ermittlungsbefug-
nisse nach Maßgabe des Finanzstrafgesetzes nur in Fällen von Verstößen gegen
zollrechtliche Bestimmungen verfügen.
Hinsichtlich einer strafrechtlichen
Verurteilung durch die Justiz bzw. durch die Verwaltungsbehörden nach einer
Anzeige liegen dem Bundesministerium für Finanzen keine Auswertungen vor.
Zu 6.:
Die Zustellung an die
Kunden erfolgte in der Regel nach Internetbestellung und Bezahlung mittels
Kreditkarte im Postversand aus dem Ausland.
In einem einzigen Fall
wurde die Sendung mittels PKW nach Österreich ver-
bracht.
Zu 8.und 18.:
Die Erstellung einer genauen Statistik
würde im Hinblick auf die Auswertung der umfangreichen Aufzeichnungen einen
unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand darstellen. Es lässt sich jedoch
ableiten, dass die gegenständlichen Produkte tendenziell mehrheitlich von
Privatpersonen be-
stellt wurden.
Bei den Unternehmen waren die Importe
durchwegs legal bzw. scheiterten an den Bestimmungen des
Arzneiwareneinfuhrgesetzes.
Hinsichtlich der Aufschlüsselung auf
die Vorjahre erlaube ich mir, auf meine Beantwortung der parlamentarischen
Anfrage Nr. 1262/J vom
18. Dezember 2003 zu verweisen.
Zu 9a.:
Es wurden
im Jahre 2003 zwei Hausdurchsuchungen beantragt, die 2004 auch durchgeführt
wurden. Diese führten zur Sicherstellung von Beweismitteln und der
Beschlagnahme von Arzneiwaren.
In einem
gemeinsamen Ermittlungsfall mit der Polizei wurde eine Haus-
durchsuchung von der Polizei beantragt und durchgeführt.
In diesem
Zusammenhang weise ich nochmals ausdrücklich darauf hin, dass sich die Ermittlungskompetenzen
der Finanzstrafbehörden und damit die Möglichkeit der Durchführung von
Hausdurchsuchungen in Vergehen gegen das Finanzstrafgesetz erschöpfen. Meist
kam es aber zu Ermittlungen wegen Vergehen gegen das Arzneimitteleinfuhrgesetz
oder das Arzneimittel-
gesetz, bei denen seitens der Finanzstrafbehörden jedenfalls keine Er-
mittlungskompetenz besteht.
Zu
9b.:
Die beschlagnahmten Produkte und deren Mengen stellen sich wie
folgt dar:
Yohimbe Powder 3 Flaschen á 70gr.
Tribulus 3 Flaschen á 60gr.
Protein Capsules 1 Flasche á 70gr.
Sexual Health Package 3
Flaschen
Gaba 2 Flaschen á 17
gr.
Dehydroepiandrosteron 4 Plastiksäckchen á 40gr.
Melatonin 1
Plastiksäckchen á
90gr.
Pregnenolon 1 Plastiksäckchen á 30gr.
psychotrope Substanz Papierbriefchen á 1,5gr.
CoEnzyme 100
Softgels á 30gr.
Ginkgo Biloba 120 Kapseln á 120gr.
Horny Goat Weed 80 Kapseln á 500gr.
Viagra 112 Stück
Tabletten keine Angabe
Vega 50 20 Stück Tabletten keine Angabe
Clomiphene
Cirate 96 Stück á 4,17mg
Tamoxifen 100 Stück á 1mg
Naposim 200 Stück á 0,5g
Choriogonin 7 Ampullen á 2ml
Nandrolon Decanoate Norma 24
Ampullen á 2ml
Natr. Chlor 7 Ampullen á 2ml
Primobolan Depot 36 Ampullen á 1ml
Sustanon 250 38
Ampullen á 1ml
Testosteron Galenika 21 Ampullen á 1ml
Zu 9c.und 9d.:
Es wurden keine Anzeigen erstattet, da die Ermittlungen noch nicht
abgeschlossen sind.
Zu 9e.:
Seitens
der Finanzstrafbehörden wurden keine gerichtlichen Anzeigen erstattet.
Werden Suchtgiftsubstanzen geortet, erfolgt grundsätzlich eine Sachver-
haltsdarstellung an die Polizei, die ihrerseits die Anzeige erstattet. Dies war
im Jahr 2004 bei einer Ermittlung der Fall, die Anzeige erfolgte dabei durch
die Polizei.
Zu 9f.:
Da
keine Auswertungen, ob Anzeigen auch zu Verurteilungen führten in meinem
Ressort vorliegen, bitte ich um Verständnis, dass ich diese Frage nicht
beantworten kann.
Zu 9g. und
9h.:
Vom
Bereich Strafsachen des Zollamtes Klagenfurt wurde ein Finanzstraf-
verfahren eingeleitet; dieses ist jedoch noch nicht abgeschlossen.
Zu 10. und 20.:
Auf Grund fehlender elektronischer
Aufzeichnungen kann nicht nachvoll-
zogen werden, in wie vielen Fällen mit ausländischen Behörden zusammen-
gearbeitet wurde.
Es steht jedoch fest, dass Österreich
im Wege von fallbezogenen Austauschinformationen und Amtshilfeersuchen mit den
Zollverwaltungen der Länder Deutschland, Ungarn,
Slowenien, Italien und den USA zu-
sammengearbeitet hat.
Zu
11.:
Vorweg
möchte ich festhalten, dass Nahrungsergänzungsmittel zollrechtlich gesehen
grundsätzlich keinen Verboten und Beschränkungen unterliegen.
Im
Jahr 2004 haben Warenuntersuchungen bei Nahrungsergänzungsmitteln ergeben, dass
Warensendungen falsch deklariert waren. In fast allen Fällen enthielten diese
Sendungen Arzneimittel.
Wie
bereits zu Frage 1. dargelegt, wurden in 13 Fällen Ermittlungen durch-
geführt.
Zu 12.:
In den zu Frage 2. und 9b. angeführten
Statistiken sind auch die Nahrungs-
ergänzungsmittel enthalten.
Zu 13.:
Ich darf in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen zu den Fragen
1., 3. und 9. verweisen.
Zu 16.:
Es konnten
alle genannten Zustellungsarten verzeichnet werden.
Zu
17.:
Die
Sendungen wurden überwiegend als Nahrungsergänzungsmittel, Vitaminpräparate
oder mit "nicht deklariert" erklärt.
Zu
19.:
Es
darf in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen zur Frage 9. ver-
wiesen werden, die sich auch auf die
Nahrungsergänzungsmittel beziehen.
Zu 21. und 22.:
Bei der Einfuhr von
Nahrungsergänzungsmittel werden stichprobenweise Kontrollen durchgeführt,
nachdem entsprechende Datenbankabfragen ge-
tätigt, oder Einsicht auf der Internet-Homepage des Versenders oder des
Empfängers (Geschäftszweck) genommen, oder telefonische Rücksprache mit der
Technischen Untersuchungsanstalt gehalten wurde. Es kam im Jahr 2004 zu 547
derartigen Kontrollen bei der Abfertigung zum freien Warenver-
kehr, wobei in 129 Fällen Laboruntersuchungen durchgeführt wurden. Dabei wurden
in 13 Fällen Unregelmäßigkeiten festgestellt.
Das Ergebnis der Untersuchungen wurde
bereits unter Frage 9b. dargelegt. Lückenlose Kontrollen sind auf Grund des
Importvolumens nicht möglich und wegen der EU-weit harmonisierten Kontrollprinzipien
(risikoorientierte statt systematische Kontrollen) auch nicht zweckmäßig.
Die Zollbeamten sind jedoch
entsprechend sensibilisiert und können auf Grund der bestehenden Möglichkeiten
der Datenanalysen gezielt Sendungen zur Kontrolle auswählen.
In diesem Zusammenhang ist allerdings
festzuhalten, dass Sendungen innerhalb des Binnenmarktes generell nicht
Gegenstand der Zollkontrollen sind und die Möglichkeit gezielter Postkontrollen
entsprechend einge-
schränkt ist.
Zu 23.:
In diesem Zusammenhang darf auch auf
die bisherigen Ausführungen, insbesondere zu den Fragen 1., 2., 3., 9., 10.,
11., 13., 19. und 20. verwiesen werden.
Zu 24.:
Unter Hinweis auf die bisherigen
Ausführungen möchte ich ergänzend noch einmal festhalten, dass bei der
Feststellung von Verstößen gegen das Arzneiwareneinfuhrgesetz bzw. gegen das
Arzneimittelgesetz von der Finanzverwaltung Anzeige an die, für die weitere
Verfolgung zuständigen, Bezirksverwaltungsbehörden oder Magistrate erstattet
wird, wobei jedoch von diesen Behörden keine Rückmeldungen über den Ausgang der
Verfahren erfolgen.
Außerdem wird darauf hingewiesen, dass
Waren, bei denen die entsprechenden Einfuhrbewilligungen fehlen, nach einer
Verzichtserklärung durch den jeweiligen Empfänger vernichtet bzw. in das Versendungsland
retourniert werden können.
In zollrechtlicher Hinsicht sind
Nahrungsergänzungsmittel, die auf Grund ihrer Zusammensetzung bzw.
Verunreinigung mit anabolen Steroiden als Arzneimittel zu qualifizieren sind,
in die Kombinierte Nomenklatur (KN) –
Nr. 30 04 einzureihen.
Für Arzneiwaren der Position 30 04 ist
eine Einfuhrbewilligung gemäß Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002 erforderlich.
Zu 25., 26. und 27.:
Eine Beobachtung von Web-Seiten wird
wie bisher auch weiterhin durch eine vom Bundesministerium für Finanzen
eingerichtete, auf die Beobach-
tung, Analyse und Auswertung von Web-Seiten ausgerichtete Organisations-
einheit durchgeführt werden.
Der Besuch einschlägiger Internetseiten
dient vor allem der Informationsge-
winnung im Zuge von Ermittlungen; z.B. Angaben über den Anbieter, Beurteilung
der Waren, Preisangaben bzw. Preisvergleiche, Aufmachung der Verpackung bzw.
Verpackungsgrößen, Zusammensetzung der Waren, Hin-
weise auf Versand- und Zahlungsmodalitäten, Hersteller- bzw. Verbraucher-
information, Erfahrungshinweise aus einem Forum.
In fünf Fällen wurden Ermittlungen auf
Grund der durchgeführten Informationsauswertung eingeleitet.
Zu 28., 29. und 30.:
Es
wurden keine Testkäufe durchgeführt, da der Durchführung von Testkäufen sowohl § 100 Finanzstrafgesetz (agent
provocateur) als auch die mangelnde Zuständigkeit der Zollbehörden
entgegensteht. Seitens meines Ressorts wird nicht für eine gesetzliche Regelung
eingetreten, die Testankäufe ermöglicht.
Zu 31.:
Suchmaschinen und Verkaufsportale im Internet
erleichtern den Zugang zu Anbietern von so genannten Nahrungsmittelergänzungen
und führen zu einem gewaltigen Anstieg derartiger Sendungen unter Ausschaltung
des Zwischenhandels nach Österreich.
Die Einfuhr dieser Produkte ist zwar
grundsätzlich erlaubt, doch kommt es vor, dass sie Zusätze (z.B. Anabolika)
enthalten, durch die sie als einfuhrbe-
willigungspflichtige Arzneimittel einzustufen sind.
Probleme bereiten auch
Expresssendungen, die in großer Anzahl durch private Dienstleister befördert und
falsch (häufig in Form von "Geschenk-
sendung") deklariert werden.
Zu
32.:
Die
österreichische Zollverwaltung ist auf dem Sektor Arzneimittel weder
federführend tätig noch ist dieser Themenbereich Gegenstand der internationalen
Zusammenarbeit der Zollbehörden.