2605/AB XXII. GP

Eingelangt am 04.04.2005
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

 

BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0016-Pr 1/2005

 

An den

                                      Herrn Präsidenten des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 2628/J-NR/2005

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Elisabeth Hlavač, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „die Vollziehung des Suchtmittelgesetzes“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Ich gehe davon aus, dass mit den in der Anfrage angesprochenen Aktivitäten der Strafverfolgungsbehörden die Einleitung von Erhebungen bzw. sonstige Verfolgungsmaßnahmen gemeint sind.

Zunächst weise ich darauf hin, dass eine spezielle Registrierung derartiger Fälle nicht erfolgt und daher die Beantwortung keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben kann. Aus den mir vorliegenden Berichten der Staatsanwaltschaften ist mir lediglich ein derartiger Fall bekannt geworden.

Zu 2:

Mit der  21. Novelle der Straßenverkehrsordnung 1960 wurde § 5 StVO 1960 grundlegend reformiert. Dabei wurde die Möglichkeit eingeführt, bei begründetem Verdacht, dass sich eine Person in einem durch Suchtgift beeinträchtigen Zustand befindet, einen Bluttest durchzuführen. Durch eine Verfassungsbestimmung in § 5 Abs. 10 ist vorgesehen, dass an solchen Personen eine Blutabnahme vorzunehmen ist und der Betroffene die Blutabnahme zu dulden hat.

Die Abklärung der Suchtgiftbeeinträchtigung hat in mehreren Schritten zu erfolgen (Stufenmodell):

Zunächst haben die Organe der Straßenaufsicht durch Verwendung der dafür vorgesehenen Checklist und Formulare festzustellen, ob die notwendige körperliche und geistige Verfassung zum Lenken eines Fahrzeugs vorliegt oder eine Beeinträchtigung durch Suchtgift vermutet werden kann. Sollte bei Vorliegen dieser Vermutung die Durchführung von zusätzlichen Tests (etwa Speichel-, Harntest) in Betracht gezogen werden, ist die angehaltene Person schriftlich über die Freiwilligkeit solcher Tests zu belehren. 

Ist die Vermutung durch die in den Formularen festgehaltenen Beobachtungen und Wahrnehmungen sowie allenfalls durch freiwillige Tests dokumentiert, so ist die angehaltene Person von den Organen der Straßenaufsicht dem Arzt zuzuführen, damit dieser in einem zweiten Schritt feststellt, ob eine Beeinträchtigung vorliegt. Der Arzt hat zunächst einen klinischen Test durchzuführen. Ergibt die klinische Untersuchung eine Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, hat der Arzt als dritten Schritt die Blutabnahme vorzunehmen; der Betroffene hat die Blutabnahme durchführen zu lassen (Verfassungsbestimmung). 

Ergibt die Untersuchung ein positives Ergebnis und kann angenommen werden, dass die untersuchte Person Suchtgift missbraucht, so hat die Sicherheitsbehörde alle Ergebnisse in einer Sachverhaltsdarstellung  der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde mitzuteilen. Eine Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft hat zu unterbleiben.

Die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde hat nach den §§ 12, 14 SMG vorzugehen. Wenn eine ihr gemeldete Person tatsächlich Suchtgift missbraucht und der Verdacht eines Vergehens nach § 27 SMG (meist Erwerb oder Besitz von Suchtgift) besteht, dann hat die Behörde Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft nur zu erstatten, wenn sich die Person der notwendigen, zweckmäßigen, zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahme nicht unterzieht.

Liegt ein negatives Ergebnis des Bluttests vor, so hat keine Meldung an die Gesundheitsbehörde zu ergehen.

Eine Strafanzeige ist jedoch zu erstatten, wenn zusätzlich etwa Suchtgift im Fahrzeug gefunden wird und aus diesem Grund ein Verdacht auf eine strafbare Handlung nach dem SMG besteht oder wenn es zu einem Unfall kam und eine Person verletzt oder getötet wurde (§ 88 Abs. 1 und 3 iVm § 81 Abs. 1 Z 2 StGB).

Zu 3:

Die in der Beantwortung zu Frage 3 genannten Maßnahmen sind nicht von den Justizbehörden, sondern von den Sicherheitsbehörden durchzuführen. Diese unterstehen der Aufsicht des Bundesministeriums für Inneres.

Zu 4:

§ 5 Abs. 12 StVO richtet sich an die Sicherheitsbehörden. Wird dennoch entgegen dieser Bestimmung Anzeige an die Staatsanwaltschaft erstattet, so wird diese die Anzeige an die Gesundheitsbehörde weiterzuleiten haben.

 

. April 2005

 

(Maga. Karin Miklautsch)