2620/AB XXII. GP

Eingelangt am 08.04.2005
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BM für Wirtschaft und Arbeit

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Präsident des Nationalrates

Univ. Prof. Dr. Andreas KHOL

 

Parlament

1017 Wien

 

 

                                Wien, am 6. April  2005

 

                                Geschäftszahl:

                        BMWA-10.101/0024-IK/1a/2005

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2638/J betreffend Elternteilzeit, welche die Abgeordneten Sabine Mandak, Kolleginnen und Kollegen am 10. Februar 2005 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 3 der Anfrage:

 

Auf Grund der erst kurzen Geltung der Bestimmungen über die „Elternteilzeit“ liegen noch keine aussagekräftigen Zahlen vor. Um die Akzeptanz der neuen Regelungen in den Betrieben sowohl von Arbeitnehmer- als auch Arbeitgeberseite feststellen zu können, ist eine gewisse Anlaufphase notwendig. In der Regel nehmen die Eltern nach der Geburt eines Kindes zunächst Karenz in Anspruch. Die Ermittlung der in der Anfrage genannten Zahlen käme daher zum derzeitigen Zeitpunkt zu früh.

 

Der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung kann vom Arbeitgeber nicht abgelehnt werden. Es kann lediglich eine Nichteinigung über die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung geben, die vor dem Arbeits- und Sozialgericht geklärt werden kann. Bringt der Arbeitgeber keinen Antrag auf einen prätorischen Vergleich bzw. keine Klage ein, so hat der Elternteil ein Antrittsrecht.

 

 

Die Nichterteilung der Zustimmung zu einer Teilzeitbeschäftigung von Seiten des Arbeitgebers kommt somit nur für die „vereinbarte Teilzeitbeschäftigung“ in Frage.

 

 

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

 

Schon in der Regierungsvorlage wurde in den allgemeinen Erläuterungen eine     Evaluierung der „Elternteilzeit“ nach zwei Jahren angekündigt.

Zwei Jahre nach dem In-Kraft-Treten soll durch eine Evaluierung überprüft werden, ob durch den geschaffenen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung die Bedürfnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfüllt sind und dieser Anspruch mit den betrieblichen Erfordernissen vereinbar ist.

 

 

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

 

In den letzten Jahren wurde umfangreiches Informationsmaterial für Schwangere und Mütter erarbeitet. Schon dem Mutter-Kind-Pass wird eine Broschüre beigefügt, die einen erheblichen Teil den rechtlichen Informationen rund um Schwangerschaft und Geburt widmet. In vielen gynäkologischen Praxen liegt zusätzlich der Folder des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit „Elternkarenz und Elternteilzeit“ auf. Dieser Folder war knapp vor dem In-Kraft-Treten der neuen Bestimmungen bereits entsprechend adaptiert, sodass die Eltern schon im Vorfeld von den bevorstehenden Neuregelungen in Kenntnis gesetzt werden konnten. Auch nach der Geburt findet sich dieser Folder nochmals in der so genannten „Mutter-Kind-Klinik-Box“. In den meisten Informationsmaterialien sind ergänzend zu den schriftlichen Ausführungen auch die Telefonnummern der zuständigen Expertinnen und Experten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit für weiterführende Fragen enthalten. Dieses Angebot wird von den Eltern auch sehr rege genützt.