2624/AB XXII. GP

Eingelangt am 11.04.2005
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Univ. Prof. Dr. Andreas Khol

Parlament

1017 Wien

 

 

DVR: 0000051

 

GZ 4005/272-II/BK/344/05

 
 

 

 


Wien, am         . April 2005

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier und Genossinnen haben am 28.02.2005 unter der Nummer 2690/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Nahrungsergänzungsmittel/Gefälschte Arzneimittel – Doping & Gesundheitsge-fährdung – Sicherheitspolizeiliche Ermittlungen“ gerichtet. 

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1, 3 und 5:

Im BMI/Bundeskriminalamt ist das Büro 5.2 für Ermittlungen im Bereich der Computer- und Netzwerkkriminalität zuständig.

 

Diese Organisationseinheit führt primär technische Ermittlungen im Rahmen des Assistenz-dienstes für die jeweilige Fachabteilung.

 

Zumeist beschränken sich die technischen Erhebungen auf die Feststellung des Domain-inhabers und die Lokalisation des Servers.

 

Anbieter solcher Produkte im Internet wählen in der Regel als Standorte der Server Länder außerhalb Österreichs aus, in denen der Handel mit diesen Produkten entweder überhaupt straffrei oder lediglich als Verwaltungsübertretung zu qualifizieren ist.

 

Aus diesem Grund konnten in Österreich gegen solche Internetseiten keine unmittelbaren Maßnahmen ergriffen und auch keine umfassenden (weltweiten) Internet-Marktbe-obachtungen durchgeführt werden.

 

Zu Frage 2:

Die Beweismittelsicherung bei illegalen Dopingmitteln bzw. bei gefälschten Arzneimitteln erfolgt aufgrund des § 143 StPO, da in diesen Fällen immer der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung gegeben ist.

 

Zu Frage 4:

Im den letzten 3 Jahren wurden folgende Produkte untersucht.

 

                                                          Substanzen                                         

 

 handelsübliche Bezeichnung

         

Naposim

 

Testoviron Depot

 

Sustenon 250

 

Omnadren 250

 

Sustanon Organon

 

Nandrolone Dedanoate

 

Proviron

 

Serparfar

 

Spiropent

 

Stanozolol

 

Testosterone Cypionate

 

Comato (kyrill Schrift)

 

Winstrol

 

Pregnyl

 

Solvens

 

Zymoplex

 

Primobolan

 

T3 - 50

 

Anapolon

 

Primoteston Depot

 

Clenbuterol

 

Tiromel

 

Omapeh (kyrill schrift)

 

Androbolic

 

Boldabol Boldenone Undeclynate

 

Somatrophin

 

Dianobol t

 

Testosterone Depot Galenika YU

 

 

Diese Produkte wurden im Bundesinstitut für Arzneimittel bzw. über Gerichtsauftrag im Anti- Doping Labor im Austria Research Center Seibersdorf untersucht. Die Unter-suchungsergebnisse wurden jeweils unmittelbar an die zuständigen Justizbehörden über-mittelt.

 

 

 

Zu den Fragen 6 und 7:

Da es sich bei Nahrungsergänzungsmitteln normalerweise um Lebensmittel handelt, sind die Lebensmittelaufsichtsbehörden zur Kontrolle dieser zuständig. Sollte sich jedoch herausstellen, dass es sich aufgrund der Inhaltsstoffe um Arzneimittel handelt, liegt die Zuständigkeit zur Vollziehung beim BMGF, lediglich die §§ 5a, 68a und 76a Abs. 6 und 7 (Anti-Dopingbestimmungen) liegen in der Vollzugskompetenz des Bundeskanzlers.

Da es sich beim § 5a Arzneimittelgesetz um ein gerichtliches Offizialdelikt handelt und eine Gesundheitsgefährdung bei der Anwendung von Dopingmitteln sehr wahrscheinlich ist, liegt auch eine Einschreitungsgrundlage für die Sicherheitsbehörden vor.

 

Zu Frage 8:

Es wurden Ermittlungen gegen die Betreiber folgender Internetseiten durchgeführt. Dies betraf Produkte welche unter der Beantwortung der Frage 4 aufgelistet sind.

 

www.pharmaeurope.com

www.doping-shop.com

www.eurosteroids.com

www.anabolicsteroidcenter.com

www.anabolicshop.net

www.pharmanabolics.com

www.steroan.com

www.anabolicsteroids.org

www.roid4sale.com

www.united-pharmacy.com

www.anabolic-steroids.net

www.sustanon250.org

www.parabolan.org

www.dianabol.ws

www.anaboliceurope.com

www.ammersham.com

www.aanabolic.com

www.growfactory.com

www.freeanabolicsteroidsinfo.com

proanabolics.com

www.geocities.com

www.steroidstation.com

www.anabolicpharmaeurope.com

www.discobolo.it

www.easy-to-pay.com

 

Zu den Fragen 9,10,11 und 12:

In den angefragten Zeiträumen wurden in 28 Fällen In- und Auslandsermittlungen die in diesen Bereich (Dopingmittel, Anabolika, Arzneimittel, Gesundheitsgefährdung, Nahrungser-gänzungsmittel, Betrug) fallen, durchgeführt.

 

Im Großteil der Fälle gelangen diese Mittel aus dem Ausland nach Österreich. Im Interpolweg wurden Erhebungen zu Ausforschung der Täter eingeleitet.

 

Im Falle einer Übertretung des Arzneiwareneinfuhrgesetzes wurde das zuständige BMF/Zollfahndung verständigt.

 

Von den Sicherheitsbehörden wurden aufgeschlüsselt nach Jahren folgende Anzeigen nach  § 84a Arzneimittelgesetz erstattet:

 

            2002     2

2003     9

2004     3

 

Weiters darf auf die Fragen 1, 27, 28, 29 verwiesen werden.

 

 

 

Zu Frage 13:

Im BMGF wurde die  Arbeitsgruppe „Austrian Medicines Enforcement Group“ (AMEG) eingerichtet, in der neben Beamten des BMGF, des BMJ, des BMF/Zoll, des Bundes-institutes für Arzneimittel, des Österreichischen Anti-Doping-Comites, auch Vertreter des Bundeskriminalamtes (Referat zur Bekämpfung der Umweltkriminalität) Mitglied sind.

 

Anlaßbezogen erfolgt ein intensiver Informationsaustausch zwischen den genannten Stellen, wobei schon öfters Stellungnahmen und Gutachten des BMGF über die Gefährlichkeit bzw. gesundheitlichen Auswirkungen von illegalen Arzneimitteln erstellt wurden.

 

Zu den Fragen 14, 15 und 16:

Da in der APA-Meldung über die Aufdeckung eines Anabolika Versandhandels durch das Hamburger Zollfahndungsamt kein Firmenname aufscheint, ist eine Überprüfung ob auch durch die Sicherheitsbehörden in Österreich Ermittlungen gegen diese Firma geführt werden nicht möglich.

 

Zu den Fragen 17,18,19,20, 21,22,23 und 24:

Die in der Anfragebeantwortung Nr. 1895 XXII GP durch das Bundeskanzleramt angekündigten Verfahren erbrachten folgendes Ergebnis.

 

In Bezug auf Oberösterreich ist eine Amtshandlung der Zollfahndung Linz (Aktenzahl 6265CI0167) aktenkundig, bei der 4 Personen aus Tschechien eine größere Menge Anabolikatabletten über die Grenze nach Österreich schmuggelten. Vom BMI wurde der Schriftverkehr mit Interpol Prag geführt.

 

Die Auskunftserteilung hinsichtlich des Verfahrensausganges fällt in die Zuständigkeit des BMF.

 

Weiters ist eine Anzeige der SID OOE gem. § 182 StGB, § 11 Tierarzneimittelkontrollgesetz an die STA Wels aktenkundig. Angezeigt wurde ein Oberösterreicher welcher über eine Holländische Firma in Österreich nicht zugelassene Tierarzneimittel für Dopingzwecken an Pferden bezogen und diese ohne Einbindung eines Tierarztes an den Pferden angewendet hat.

 

Vom Sport-Ombudsmann der „Kronen Zeitung“ wurde ein Hinweis auf eine englischsprachige Internetseite, auf welcher Dopingmittel angeboten werden, an das „Österreichische Anti-Doping-Comite“ übermittelt und vom diesem an das Bundeskriminalamt weitergeleitet.

 

Die Erhebungen bezgl. der Seite www.doping-shop.com ergaben eine Registrierung in Russland bzw. der Volksrepublik China.

Da kein Hinweis auf Bezug von Dopingmitteln in Österreich vorlag, konnte kein Tatbestand mit Österreichischer Zuständigkeit ermittelt werden.

 

Zu den Fragen 25 und 26:

Von den österreichischen Sicherheitsbehörden und Dienststellen wurden keine Anzeigen erstattet.

 

Zu den Fragen 27,28 und 29:

Von österreichischen Sicherheitsbehörden und Dienststellen wurden im Jahre 2004 eine Anzeige nach § 84a AMG, an die STA Wr. Neustadt, eine Anzeige nach § 84a AMG, 128,176, 229 StGB, an die STA Leoben, sowie eine Anzeige nach § 84a AMG,  § 176 StGB (Vorsätzliche Gemeingefährdung) 146 ff StGB an die STA Klagenfurt erstattet.

Bzgl. der Produkte wird auf die Beantwortung zu Frage 4 verwiesen.

 

Zu Frage 30:

Die Beantwortung dieser Frage fällt nicht in die Zuständigkeit meines Ressorts.

 

Zu den Fragen 31 und 34:

Die regelmäßige und systematische Kontrolle aller am Markt befindlichen Nahrungsergänzungsmittel fällt nicht in die Zuständigkeit des BMI, da Nahrungs-ergänzungsmittel rechtlich als Nahrungsmittel oder Arzneimittel eingestuft werden.

Daher fällt auch die Aufklärungsarbeit über gesundheitliche und sportliche Risiken nicht in die Zuständigkeit des BMI.

 

Zu Frage 32:

Im Falle des Vorliegens einer entsprechenden Initiative durch das zuständige Ministerium, wird diese von meinem Ressort ausführlich und intensiv geprüft werden.

 

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann daher noch keine endgültige Stellungnahme abgegeben werden.

 

Zu Frage 33:

Im Falle des Vorliegens eines entsprechenden Entwurfes des zuständigen Ministeriums, wird dieser von meinem Ressort ausführlich und intensiv geprüft werden.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann daher noch keine endgültige Stellungnahme abgegeben werden.

 

Zu Frage 35:

Die Beantwortung dieser Frage fällt nicht in die  Kompetenz meines Ressorts.

 

Zu Frage 36:

Die Beantwortung der Frage betrifft keinen Gegenstand der Vollziehung.

 

Zu Frage: 37:

Die Beantwortung der Frage betrifft keinen Gegenstand der Vollziehung.

 

Zu Frage 38:

Vom Kriminalpolizeilichen Beratungsdienst wird im Rahmen der Suchtdeliktsprävention zur  Aufklärung bzgl. Dopings beigetragen, soweit es sich um gerichtlich strafbare Handlungen handelt.

 

Zu Frage 39:

Die Beantwortung der Frage betrifft keinen Gegenstand der Vollziehung.

 

Zu Frage 40:

Dazu darf auf Frage 1 und 6 verwiesen werden. Weitere Probleme sind die unterschiedlichen (oft fehlenden) rechtlichen Regelungen  in den einzelnen Staaten.

 

Zu Frage 41:

Die internationale Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden erfolgt grundsätzlich im Interpolweg, sofern gerichtlich strafbare Sachverhalte zugrunde liegen.

 

Durch Beamte des Bundeskriminalamtes (Referat zur Bekämpfung der Umweltkriminalität) wurde insbesondere an folgenden internationalen Veranstaltungen teilgenommen:

 

 

 

Zu Frage 42:

Insbesondere gegen § 84a Arzneimittelgesetz, §§ 146ff, 176, 177 StGB (BMI-Zuständigkeit); daneben vielfach gegen Bestimmungen des Arzneiwareneinfuhrgesetzes, Finanzstraf-gesetzes, weitere Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes.

 

Zu Frage 43:

Hierzu darf auf Frage 12 und 13 verwiesen werden.

Für das Jahr 2005 ist weiters im Bundeskriminalamt ein Spezialseminar für Umweltsachbearbeiter aus ganz Österreich zum Thema „Illegale Weitergabe von Dopingmitteln, Arzneimittelfälschungen“ geplant.

 

Zu Frage 44:

Die Beantwortung dieser Frage fällt nicht in die ausschließliche Kompetenz meines Ressorts.