2624/AB XXII. GP
Eingelangt am 11.04.2005
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Herrn
Präsidenten des
Nationalrates
Univ. Prof. Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien
DVR:
0000051 GZ
4005/272-II/BK/344/05
Wien, am . April 2005
Die Abgeordneten zum Nationalrat
Mag. Johann Maier und Genossinnen haben am 28.02.2005 unter der Nummer 2690/J
an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
„Nahrungsergänzungsmittel/Gefälschte Arzneimittel – Doping &
Gesundheitsge-fährdung – Sicherheitspolizeiliche Ermittlungen“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach
den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu den Fragen 1, 3 und 5:
Im BMI/Bundeskriminalamt ist das
Büro 5.2 für Ermittlungen im Bereich der Computer- und Netzwerkkriminalität
zuständig.
Diese Organisationseinheit führt
primär technische Ermittlungen im Rahmen des Assistenz-dienstes für die
jeweilige Fachabteilung.
Zumeist beschränken sich die
technischen Erhebungen auf die Feststellung des Domain-inhabers und die
Lokalisation des Servers.
Anbieter solcher Produkte im
Internet wählen in der Regel als Standorte der Server Länder außerhalb
Österreichs aus, in denen der Handel mit diesen Produkten entweder überhaupt
straffrei oder lediglich als Verwaltungsübertretung zu qualifizieren ist.
Aus diesem Grund konnten in
Österreich gegen solche Internetseiten keine unmittelbaren Maßnahmen ergriffen
und auch keine umfassenden (weltweiten) Internet-Marktbe-obachtungen
durchgeführt werden.
Zu Frage 2:
Die Beweismittelsicherung bei
illegalen Dopingmitteln bzw. bei gefälschten Arzneimitteln erfolgt aufgrund des
§ 143 StPO, da in diesen Fällen immer der Verdacht einer gerichtlich strafbaren
Handlung gegeben ist.
Zu Frage 4:
Im den letzten 3 Jahren wurden folgende
Produkte untersucht.
Substanzen
|
|
handelsübliche Bezeichnung |
|
Naposim |
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Testoviron Depot |
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Sustenon 250 |
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Omnadren 250 |
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Sustanon Organon |
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Nandrolone Dedanoate |
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Proviron |
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Serparfar |
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Spiropent |
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Stanozolol |
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Testosterone Cypionate |
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Comato (kyrill Schrift) |
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Winstrol |
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Pregnyl |
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Solvens |
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Zymoplex |
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Primobolan |
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T3 - 50 |
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Anapolon |
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Primoteston Depot |
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Clenbuterol |
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Tiromel |
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Omapeh (kyrill schrift) |
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Androbolic |
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Boldabol Boldenone
Undeclynate |
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Somatrophin |
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Dianobol t |
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Testosterone Depot Galenika
YU |
|
Diese
Produkte wurden im Bundesinstitut für Arzneimittel bzw. über Gerichtsauftrag im
Anti- Doping Labor im Austria Research Center Seibersdorf untersucht. Die
Unter-suchungsergebnisse wurden jeweils unmittelbar an die zuständigen
Justizbehörden über-mittelt.
Zu den Fragen 6 und 7:
Da es sich bei Nahrungsergänzungsmitteln
normalerweise um Lebensmittel handelt, sind die Lebensmittelaufsichtsbehörden
zur Kontrolle dieser zuständig. Sollte sich jedoch herausstellen, dass es sich
aufgrund der Inhaltsstoffe um Arzneimittel handelt, liegt die Zuständigkeit zur
Vollziehung beim BMGF, lediglich die §§ 5a, 68a und 76a Abs. 6 und 7
(Anti-Dopingbestimmungen) liegen in der Vollzugskompetenz des Bundeskanzlers.
Da es sich beim § 5a
Arzneimittelgesetz um ein gerichtliches Offizialdelikt handelt und eine
Gesundheitsgefährdung bei der Anwendung von Dopingmitteln sehr wahrscheinlich
ist, liegt auch eine Einschreitungsgrundlage für die Sicherheitsbehörden vor.
Zu Frage 8:
Es wurden Ermittlungen gegen die
Betreiber folgender Internetseiten durchgeführt. Dies betraf Produkte welche
unter der Beantwortung der Frage 4 aufgelistet sind.
www.pharmaeurope.com |
www.doping-shop.com |
www.eurosteroids.com |
www.anabolicsteroidcenter.com |
www.anabolicshop.net |
www.pharmanabolics.com |
www.steroan.com |
www.anabolicsteroids.org |
www.roid4sale.com |
www.united-pharmacy.com |
www.anabolic-steroids.net |
www.sustanon250.org |
www.parabolan.org |
www.dianabol.ws |
www.anaboliceurope.com |
www.ammersham.com |
www.aanabolic.com |
www.growfactory.com |
www.freeanabolicsteroidsinfo.com |
proanabolics.com |
www.geocities.com |
www.steroidstation.com |
www.anabolicpharmaeurope.com |
www.discobolo.it |
www.easy-to-pay.com |
Zu den Fragen 9,10,11 und
12:
In den angefragten Zeiträumen wurden
in 28 Fällen In- und Auslandsermittlungen die in diesen Bereich (Dopingmittel,
Anabolika, Arzneimittel, Gesundheitsgefährdung, Nahrungser-gänzungsmittel,
Betrug) fallen, durchgeführt.
Im Großteil der Fälle gelangen diese
Mittel aus dem Ausland nach Österreich. Im Interpolweg wurden Erhebungen zu
Ausforschung der Täter eingeleitet.
Im Falle einer Übertretung des
Arzneiwareneinfuhrgesetzes wurde das zuständige BMF/Zollfahndung verständigt.
Von den Sicherheitsbehörden wurden
aufgeschlüsselt nach Jahren folgende Anzeigen nach § 84a Arzneimittelgesetz erstattet:
2002 2
2003 9
2004 3
Weiters darf auf die Fragen 1, 27,
28, 29 verwiesen werden.
Zu Frage 13:
Im BMGF wurde die Arbeitsgruppe „Austrian Medicines
Enforcement Group“ (AMEG) eingerichtet, in der neben Beamten des BMGF, des BMJ,
des BMF/Zoll, des Bundes-institutes für Arzneimittel, des Österreichischen
Anti-Doping-Comites, auch Vertreter des Bundeskriminalamtes (Referat zur
Bekämpfung der Umweltkriminalität) Mitglied sind.
Anlaßbezogen erfolgt ein intensiver
Informationsaustausch zwischen den genannten Stellen, wobei schon öfters
Stellungnahmen und Gutachten des BMGF über die Gefährlichkeit bzw.
gesundheitlichen Auswirkungen von illegalen Arzneimitteln erstellt wurden.
Zu den Fragen 14, 15 und 16:
Da in der APA-Meldung über die
Aufdeckung eines Anabolika Versandhandels durch das Hamburger Zollfahndungsamt
kein Firmenname aufscheint, ist eine Überprüfung ob auch durch die
Sicherheitsbehörden in Österreich Ermittlungen gegen diese Firma geführt werden
nicht möglich.
Zu den Fragen 17,18,19,20,
21,22,23 und 24:
Die in der Anfragebeantwortung Nr.
1895 XXII GP durch das Bundeskanzleramt angekündigten Verfahren erbrachten
folgendes Ergebnis.
In Bezug auf Oberösterreich ist eine
Amtshandlung der Zollfahndung Linz (Aktenzahl 6265CI0167) aktenkundig, bei der
4 Personen aus Tschechien eine größere Menge Anabolikatabletten über die Grenze
nach Österreich schmuggelten. Vom BMI wurde der Schriftverkehr mit Interpol
Prag geführt.
Die Auskunftserteilung hinsichtlich
des Verfahrensausganges fällt in die Zuständigkeit des BMF.
Weiters ist eine Anzeige der SID OOE
gem. § 182 StGB, § 11 Tierarzneimittelkontrollgesetz an die STA Wels
aktenkundig. Angezeigt wurde ein Oberösterreicher welcher über eine
Holländische Firma in Österreich nicht zugelassene Tierarzneimittel für
Dopingzwecken an Pferden bezogen und diese ohne Einbindung eines Tierarztes an
den Pferden angewendet hat.
Vom Sport-Ombudsmann der „Kronen
Zeitung“ wurde ein Hinweis auf eine englischsprachige Internetseite, auf
welcher Dopingmittel angeboten werden, an das „Österreichische
Anti-Doping-Comite“ übermittelt und vom diesem an das Bundeskriminalamt
weitergeleitet.
Die Erhebungen bezgl. der Seite
www.doping-shop.com ergaben eine Registrierung in Russland bzw. der
Volksrepublik China.
Da kein Hinweis auf Bezug von
Dopingmitteln in Österreich vorlag, konnte kein Tatbestand mit Österreichischer
Zuständigkeit ermittelt werden.
Zu den Fragen 25 und 26:
Von den österreichischen Sicherheitsbehörden
und Dienststellen wurden keine Anzeigen erstattet.
Zu den Fragen 27,28 und 29:
Von österreichischen
Sicherheitsbehörden und Dienststellen wurden im Jahre 2004 eine Anzeige nach §
84a AMG, an die STA Wr. Neustadt, eine Anzeige nach § 84a AMG, 128,176, 229
StGB, an die STA Leoben, sowie eine Anzeige nach § 84a AMG, § 176 StGB (Vorsätzliche
Gemeingefährdung) 146 ff StGB an die STA Klagenfurt erstattet.
Bzgl. der Produkte wird auf die
Beantwortung zu Frage 4 verwiesen.
Zu Frage 30:
Die Beantwortung dieser Frage fällt
nicht in die Zuständigkeit meines Ressorts.
Zu den Fragen 31 und 34:
Die regelmäßige und systematische
Kontrolle aller am Markt befindlichen Nahrungsergänzungsmittel fällt nicht in
die Zuständigkeit des BMI, da Nahrungs-ergänzungsmittel rechtlich als
Nahrungsmittel oder Arzneimittel eingestuft werden.
Daher fällt auch die
Aufklärungsarbeit über gesundheitliche und sportliche Risiken nicht in die
Zuständigkeit des BMI.
Zu Frage 32:
Im Falle des Vorliegens einer
entsprechenden Initiative durch das zuständige Ministerium, wird diese von
meinem Ressort ausführlich und intensiv geprüft werden.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann
daher noch keine endgültige Stellungnahme abgegeben werden.
Zu Frage 33:
Im Falle des Vorliegens eines
entsprechenden Entwurfes des zuständigen Ministeriums, wird dieser von meinem
Ressort ausführlich und intensiv geprüft werden.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann
daher noch keine endgültige Stellungnahme abgegeben werden.
Zu Frage 35:
Die Beantwortung dieser Frage fällt
nicht in die Kompetenz meines
Ressorts.
Zu Frage 36:
Die Beantwortung der Frage betrifft
keinen Gegenstand der Vollziehung.
Zu Frage: 37:
Die Beantwortung der Frage betrifft
keinen Gegenstand der Vollziehung.
Zu Frage 38:
Vom Kriminalpolizeilichen
Beratungsdienst wird im Rahmen der Suchtdeliktsprävention zur Aufklärung bzgl. Dopings beigetragen,
soweit es sich um gerichtlich strafbare Handlungen handelt.
Zu Frage 39:
Die Beantwortung der Frage betrifft
keinen Gegenstand der Vollziehung.
Zu Frage 40:
Dazu darf auf Frage 1 und 6
verwiesen werden. Weitere Probleme sind die unterschiedlichen (oft fehlenden)
rechtlichen Regelungen in den
einzelnen Staaten.
Zu Frage 41:
Die internationale Zusammenarbeit
der Sicherheitsbehörden erfolgt grundsätzlich im Interpolweg, sofern
gerichtlich strafbare Sachverhalte zugrunde liegen.
Durch Beamte des Bundeskriminalamtes
(Referat zur Bekämpfung der Umweltkriminalität) wurde insbesondere an folgenden
internationalen Veranstaltungen teilgenommen:
Zu
Frage 42:
Insbesondere
gegen § 84a Arzneimittelgesetz, §§ 146ff, 176, 177 StGB (BMI-Zuständigkeit);
daneben vielfach gegen Bestimmungen des Arzneiwareneinfuhrgesetzes, Finanzstraf-gesetzes,
weitere Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes.
Zu
Frage 43:
Hierzu
darf auf Frage 12 und 13 verwiesen werden.
Für
das Jahr 2005 ist weiters im Bundeskriminalamt ein Spezialseminar für
Umweltsachbearbeiter aus ganz Österreich zum Thema „Illegale Weitergabe von
Dopingmitteln, Arzneimittelfälschungen“ geplant.
Zu
Frage 44:
Die Beantwortung dieser Frage fällt
nicht in die ausschließliche Kompetenz meines Ressorts.