2625/AB XXII. GP

Eingelangt am 12.04.2005
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Verkehr, Innovation und Technologie

 

Anfragebeantwortung

 

 

 

GZ. BMVIT-10.000/0007-I/CS3/2005     DVR:0000175

 

An den

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017  W i e n

 

Wien, 04. April 2005

 

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

 

Zur schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2656/J-NR/2005 betreffend Streichung von Zügen mit Rollstuhlstellplatz und Behinderten WC aus dem Fahrplan, die die Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde am 14. Februar 2005 an mich gerichtet haben, darf ich grundsätzlich folgendes festhalten:

 

Das Unternehmen ÖBB ist mit dem Bundesbahngesetz (BBG 92) ab 1.1.1993 und in dessen Weiterentwicklung mit dem Bundesbahnstrukturgesetz 2003 in die wirtschaftliche Unabhängigkeit und Eigenverantwortung entlassen worden.

 

Aufgrund der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des § 1 BBG 92 und des Aktiengesetzes obliegen daher Maßnahmen des Absatzbereiches ausschließlich den Entscheidungen des Managements der ÖBB.

 

Zu den nun vorliegenden Fragen, darf ich anmerken, dass gemäß Art. 52 Abs.1 B-VG und § 90 erster Satz des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 der Nationalrat befugt ist, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.

 

Art. 52 Abs. 2 B-VG sieht vor, dass sich das Fragerecht des Parlaments hinsichtlich ausgegliederter Rechtsträger nur auf die Rechte des Bundes (z.B. Anteilsrechte in der Hauptversammung einer AG) und auf die Ingerenzmöglichkeiten des Bundes bezieht, nicht jedoch auf die Tätigkeit der Organe juristischer Personen, die von den Eigentümervertretern bestellt wurden.

 

Das Bundesbahn-StrukturG 2003 verweist dem Sinne nach ohne Einschränkungen oder Sonderregelungen auf das Aktienrecht. Demgemäss darf durch den Bundesminister gar kein Einfluss auf die operative Geschäftsführung genommen werden. Sogar die nur mehr rudimentären Weisungsmöglichkeiten gemäß § 12 BBG 1992 wurden durch das Bundesbahn-SturkturG außer Kraft gesetzt, d.h. auch in Katastrophenfällen kein Weisungsrecht des Bundes, welches auch nie gegenüber Straßenverkehrs-, Luftverkehrs- oder Schifffahrtsunternehmen bestanden hat.

Unabhängig davon ist es mir jedoch ein großes Anliegen, dass der Personenverkehr barrierefrei gestaltet wird, um auch behinderten Menschen es zu ermöglichen, am öffentlichen Verkehr teilhaben zu können. Ich habe daher Ihre Anfrage, sehr geehrte Frau Abgeordnete, an die Vorstände der ÖBB- Personenverkehr AG mit dem Ersuchen übermittelt, mit Ihnen direkt Kontakt aufzunehmen. Darüberhinaus darf ich in diesem Zusammenhang auch auf die in meinem Ressort dazu eingerichtete Arbeitsgruppe „Fahrbetriebsmittel“ des Arbeitskreises „Öffentlicher Verkehr und behinderte Menschen“ hinweisen, in dem gemeinsam und auch unter Einbindung der Österreichischen Bundesbahnen Lösungen erarbeitet werden.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen