2625/AB XXII. GP
Eingelangt am 12.04.2005
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für
Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
GZ. BMVIT-10.000/0007-I/CS3/2005 DVR:0000175
Präsidenten des Nationalrates
Dr. Andreas Khol
Parlament
1017
W i e n
Sehr geehrter Herr Präsident!
Zur schriftlichen
parlamentarischen Anfrage Nr. 2656/J-NR/2005 betreffend Streichung von Zügen
mit Rollstuhlstellplatz und Behinderten WC aus dem Fahrplan, die die
Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde am 14. Februar 2005 an mich
gerichtet haben, darf ich grundsätzlich folgendes festhalten:
Das Unternehmen ÖBB ist mit dem
Bundesbahngesetz (BBG 92) ab 1.1.1993 und in dessen Weiterentwicklung mit dem
Bundesbahnstrukturgesetz 2003 in die wirtschaftliche Unabhängigkeit und
Eigenverantwortung entlassen worden.
Aufgrund der zwingenden gesetzlichen
Bestimmungen des § 1 BBG 92 und des Aktiengesetzes obliegen daher Maßnahmen des
Absatzbereiches ausschließlich den Entscheidungen des Managements der ÖBB.
Zu den nun vorliegenden Fragen, darf ich anmerken, dass gemäß Art. 52 Abs.1 B-VG und § 90 erster Satz des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 der Nationalrat befugt ist, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.
Art. 52 Abs. 2 B-VG sieht vor, dass sich das Fragerecht des Parlaments hinsichtlich ausgegliederter Rechtsträger nur auf die Rechte des Bundes (z.B. Anteilsrechte in der Hauptversammung einer AG) und auf die Ingerenzmöglichkeiten des Bundes bezieht, nicht jedoch auf die Tätigkeit der Organe juristischer Personen, die von den Eigentümervertretern bestellt wurden.
Das Bundesbahn-StrukturG 2003
verweist dem Sinne nach ohne Einschränkungen oder Sonderregelungen auf das
Aktienrecht. Demgemäss darf durch den Bundesminister gar kein Einfluss auf die
operative Geschäftsführung genommen werden. Sogar die nur mehr rudimentären
Weisungsmöglichkeiten gemäß § 12 BBG 1992 wurden durch das Bundesbahn-SturkturG
außer Kraft gesetzt, d.h. auch in Katastrophenfällen kein Weisungsrecht des
Bundes, welches auch nie gegenüber Straßenverkehrs-, Luftverkehrs- oder
Schifffahrtsunternehmen bestanden hat.
Unabhängig davon ist es mir jedoch ein großes
Anliegen, dass der Personenverkehr barrierefrei gestaltet wird, um auch
behinderten Menschen es zu ermöglichen, am öffentlichen Verkehr teilhaben zu
können. Ich habe daher Ihre Anfrage, sehr geehrte Frau Abgeordnete, an die
Vorstände der ÖBB- Personenverkehr AG mit dem Ersuchen übermittelt, mit Ihnen
direkt Kontakt aufzunehmen. Darüberhinaus darf ich in diesem Zusammenhang auch
auf die in meinem Ressort dazu eingerichtete Arbeitsgruppe „Fahrbetriebsmittel“
des Arbeitskreises „Öffentlicher Verkehr und behinderte Menschen“ hinweisen, in
dem gemeinsam und auch unter Einbindung der Österreichischen Bundesbahnen
Lösungen erarbeitet werden.
Mit freundlichen Grüßen