2633/AB XXII. GP

Eingelangt am 14.04.2005
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Univ. Prof. Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017 Wien

 

 

 

GZ: 11.200/195-III/3/05

 

DVR:0000051

 

Wien, am    . April 2005

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Die Abgeordneten Mag. Johann Maier und GenossInnen haben am 15.02.2005 unter der Nummer 2666/J-NR/2005 an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Abfrageberechtigungen nach dem Meldegesetz IV“ gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

Zu Frage 1:

Nach wie vor kommt es häufig zu offenkundig unberechtigten Anträgen, die von den Betroffenen nach Darstellung der gesetzlichen Grundlagen sofort zurückgezogen wurden. Diese Anträge finden keinen Eingang in eine Statistik; die tatsächliche Anzahl der Anträge kann daher nicht genannt werden.

Zu Frage 2:

1940

Eine regionale Auswertung ist erst ab dem Jahr 2004 möglich.

Wien

Stmk

Sbg

Ktn

Tirol

Vbg

Bgld

Summe

417

78

111

93

83

50

84

47

15

978

 

 

Zu Frage 3:

Mit Stichtag 1.1.2005 gab es 1933 sonstige Abfrageberechtigte.

Eine regionale Auswertung ist erst ab dem Jahr 2004 möglich.

Wien

Stmk

Sbg

Ktn

Tirol

Vbg

Bgld

Summe

417

78

111

93

83

50

84

47

15

978

 

Zu Frage 4:

Eine bescheidmäßige Abweisung eines Antrages war bislang (2005) nur in zwei Fällen erforderlich, da unberechtigte Anträge nach Darstellung der Rechtslage zumeist zurückgezogen wurden. Gründe für die Zurückziehungen und schließlich auch in den Fällen der Abweisungen waren zumeist, dass die Antragsteller falsche Vorstellungen von den Möglichkeiten einer solchen Abfrage hatten oder einsahen, dass sie keinen Bedarf oder eine mit den gesetzlichen Vorgaben übereinstimmende Begründung glaubhaft machen können.

Zu Frage 5:

Im Jahre 2005 wurde an 8 Personen in Deutschland Berechtigungen eingeräumt.

Zu Frage 6:

25.

Keine unterbunden.

Zu Frage 7:

5

Keine unterbunden.

 

Zu Frage 8:

21

Keine unterbunden.

 

Zu Frage 9:

47

Keine unterbunden.

 

Zu Frage 10:

26

Keine unterbunden.

 

Zu Frage 11:

17

Keine unterbunden.

Zu Frage 12:

1362

Keine unterbunden.

Zu Frage 13:

28

Keine unterbunden.

Zu Frage 14:

18

Keine unterbunden.

Zu Frage 15:

167

Keine unterbunden.

Zu Frage 16:

7; diese Vereine fallen in die Kategorien: gemeinnützige Hilfsorganisationen, Rettungsdienste, Kraftfahrvereinigungen sowie Dachorganisationen österreichweit tätiger Genossenschaften und Bauvereine

Keine unterbunden.

 

 

Zu Frage 17:

Neben den oben bereits genannten sind sonstige Abfrageberechtigte insbesondere folgenden Branchen zuzurechnen: Gesetzlichen beruflichen Interessensvertretungen, Energieversorgungsunternehmungen, Verkehrsbetrieben, Arbeitsvermittlung, Krankenhäusern und sonstigen Dienstleistungsunternehmen.

Zu den Fragen 18 und 30:

Branchenbezeichnung

Abfragen

Auskunfteien

6910

Bank

32396

Detekteien

2815

Inkassobüros

80023

Immobilien-Vermittler-Treuhänder

4966

Notare

830

Rechtsanwälte

247286

Sonstige

535699

Vereine

11706

Versicherung

71788

Versicherungsmakler

2493

Wirtschaftstreuhänder

64

Summe

996976

 

Zu den Fragen 19 und 50:

In Hinblick darauf, dass das ZMR ein öffentliches Register ist und daher eine Aufforderung an einen Anwalt, einen Notar oder auch eine Bank zur Offenlegung deren Klientenverbindungen (Kreditvergaben, anwaltliche Schweigepflicht etc.) einen unverhältnismäßig starken Eingriff in grundrechtlich ausdrücklich geschützte Rechtsverhältnisse bedeuten würde, wurden Kontrollen ausschließlich anlassbezogen durchgeführt.

Eine anlasslose Kontrolle durch das BMI betreffend beispielsweise die Meldeabfragen von Anwälten (aber auch von Banken und Versicherungen) wird als sehr bedenklich abgelehnt, da diese nur mittels einer Einsichtnahme in die Akten der Rechtsanwälte (Kreditunterlagen der Banken, Versicherungen, etc.) durchgeführt werden könnte. Mit Sicherheit würde hier der Vorwurf ins Treffen gebracht werden, dass das BMI versuche, auf diesem Weg die beruflichen Verschwiegenheitspflichten u.a. der Anwälte zu umgehen, da im Rahmen eines derartigen Verfahrens sehr sensible Informationen gewonnen werden könnten (z.B. bringt auch die bloße Information, dass die Anfrage rechtmäßig gestellt wurde, die Erkenntnis, dass dieser Rechtsanwalt mit einer bestimmten gesuchten Person in Kontakt steht etc.).

Eine nicht anlassbezogene Prüfung durch das BMI ist daher hinsichtlich des öffentlichen Registers ZMR als unverhältnismäßig anzusehen. Die grundrechtlich erforderliche Abwägung (§ 1 DSG) von „anlasslosen Überprüfungen von Abrufen aus einem öffentlichen Register“ mit den bestehenden „gesetzlichen (aber auch mit den privatrechtlich vereinbarten) Verschwiegenheitspflichten (z.B. gem. RAO, BWG u.a.)“ kann nach ho. Auffassung zu keinem anderen Ergebnis führen.

Zu Frage 20:

Von den positiv erledigten Anträgen war es bislang nicht erforderlich, einen vom Antragsteller namhaft gemachten Verantwortlichen abzulehnen.

Zu Frage 21:

Mit Stand März 2005

Auskunfteien

4

Bank

39

Detekteien

19

Inkassobüros

14

Immobilien-Vermittler-Treuhänder

164

Notare

25

Rechtsanwälte

1416

Sonstige

155

Vereine

2

Versicherung

17

Versicherungsmakler

18

Wirtschaftstreuhänder

17

 

 

Zu den Frage 22 und 23:

Es wurde für den Zugang zum ZMR gemäß § 9 MeldeV eine umfassende technische Spezifikation definiert, die auch alle Sicherheitsauflagen nach dem aktuellen Standard umfassen. Wenn diese technischen Auflagen nicht erfüllt werden, wird der Zugang zum ZMR nicht aufgeschaltet. Bisher haben alle sonstigen Abfrageberechtigten diese Standards erfüllt. Im Jahre 2004 gab es keinen Anlass für solche Überprüfungen, weil alle technisch aufgeschalteten Zugänge reibungslos funktionierten.

Zu Frage 24:

Keine

Zu Frage  25:

Keine

Zu Frage 26:

Keine

Zu Frage 27:

Keine

Zu Frage 28:

Im Jahr 2004 wurden in Summe 21.408.078 Abfragen durch abfrageberechtigte Behörden durchgeführt.

Zu Frage 29:

Im Jahr 2004 wurden in Summe 996.976 Abfragen durch sonstige Abfrageberechtigte durchgeführt.

Zu Frage 31:

2004:                  € 4,566 Mio.

2005: geschätzt: € 5,942 Mio. (inkl. der Übernahme des Betriebes des ZMR).

Zu Frage 32:

Auskunftssperren sind bei 2359 Gemeinden zu beantragen und die Verfahren dort zu führen. Dem Bundesministerium für Inneres liegen zu Ablehnungen von Anträgen keine Informationen vor.

In das ZMR wurden mit Stichtag 14.01.2005 in Summe 25.453 Auskunftssperren eingestellt.

Anmerkung: Die Nummerierung der Fragen ist nicht durchgängig.

 

Zu Frage 38:

Soweit eine Auskunftssperre nicht von amtswegen veranlasst wird, hat der Antragsteller € 13,-- an Antragsgebühren zu entrichten.

Zu Frage 39:

Es ist technisch sichergestellt, dass gesperrte Datensätze nicht an sonstige Abfrageberechtigte übermittelt werden können.

Zu den Fragen 40 bis 42:

Mit einer Abfrageberechtigung gemäß § 16a Abs. 5 MeldeG kann ausschließlich der aktuelle oder der letzte aktuelle Hauptwohnsitz abgefragt werden. Wenn jemand mit einer Abfrageberechtigung gemäß § 16a Abs. 5 MeldeG einen weiteren Wohnsitz benötigt, muss er von der Meldebehörde eine Meldeauskunft gemäß § 18 Abs. 1 MeldeG einholen. Im Datenfernverkehr ist eine solche Auskunft nicht möglich.

Zu Frage 43:

Es wird ausschließlich nur dann Antworten erteilt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (Eingabe der Mindestkriterien, Bestimmtheitserfordernis) erfüllt werden.

Zu Frage 44 und 46:

Von sonstigen Abfrageberechtigte wurden Kostenersätze und Verwaltungsabgaben in der Höhe von insgesamt   € 2,124 Mio. eingehoben.

Eine Auswertung getrennt nach Kostenersatz und Verwaltungsabgabe ist auf Grund der Softwareumstellung in Folge der letzten Änderung der Meldegesetz-Durchführungsverordnung Mitte letzten Jahres nicht mehr durchgängig möglich.

Zu Frage 45:

Von Behörden wurden € 0,322 Mio. erzielt.

Zu Frage 47:

Alle notwendigen Durchführungsverordnungen zum E-GovG wurden noch nicht erlassen; aus der Vollziehung des E-GovG konnten daher noch keine Einnahmen erzielt werden.

Zu den Frage 48 und 49:

Unmittelbar in Anschluss an die Empfehlungen wurde der Abfragemodus umgestellt. Alle sonstigen Abfrageberechtigten wurden unverzüglich über den Inhalt der Empfehlungen informiert und neuerlich auf die einschlägigen Bestimmungen für die zulässige Verwendung der Abfrageberechtigung sowie auf die Folgen unrechtmäßiger Vorgangsweisen aufmerksam gemacht.

Nach wie vor wird jeder Abfrageberechtigte bereits vor der Einräumung des Zugriffes auf die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen hingewiesen und auf die Folgen missbräuchlicher Verwendung aufmerksam gemacht.

Wenn Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Verwendung vorliegen, wird unverzüglich ein Verfahren zum Entzug der Berechtigung eingeleitet.