2633/AB XXII. GP
Eingelangt am 14.04.2005
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für
Inneres
Anfragebeantwortung
Herrn
Präsidenten des Nationalrates
Univ. Prof. Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien
GZ:
11.200/195-III/3/05
DVR:0000051
Wien, am . April 2005
Sehr geehrter Herr Präsident!
Die Abgeordneten Mag. Johann Maier
und GenossInnen haben am 15.02.2005 unter der Nummer 2666/J-NR/2005 an mich
eine schriftliche Anfrage betreffend „Abfrageberechtigungen nach dem
Meldegesetz IV“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich
nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:
Nach wie vor kommt es häufig zu offenkundig
unberechtigten Anträgen, die von den Betroffenen nach Darstellung der
gesetzlichen Grundlagen sofort zurückgezogen wurden. Diese Anträge finden
keinen Eingang in eine Statistik; die tatsächliche Anzahl der Anträge kann
daher nicht genannt werden.
Zu Frage 2:
1940
Eine regionale Auswertung ist erst ab dem Jahr 2004
möglich.
Wien |
NÖ |
OÖ |
Stmk |
Sbg |
Ktn |
Tirol |
Vbg |
Bgld |
Summe |
417 |
78 |
111 |
93 |
83 |
50 |
84 |
47 |
15 |
978 |
Zu
Frage 3:
Mit
Stichtag 1.1.2005 gab es 1933 sonstige Abfrageberechtigte.
Eine
regionale Auswertung ist erst ab dem Jahr 2004 möglich.
Wien |
NÖ |
OÖ |
Stmk |
Sbg |
Ktn |
Tirol |
Vbg |
Bgld |
Summe |
417 |
78 |
111 |
93 |
83 |
50 |
84 |
47 |
15 |
978 |
Zu Frage 4:
Eine bescheidmäßige Abweisung eines Antrages war
bislang (2005) nur in zwei Fällen erforderlich, da unberechtigte Anträge nach
Darstellung der Rechtslage zumeist zurückgezogen wurden. Gründe für die
Zurückziehungen und schließlich auch in den Fällen der Abweisungen waren
zumeist, dass die Antragsteller falsche Vorstellungen von den Möglichkeiten
einer solchen Abfrage hatten oder einsahen, dass sie keinen Bedarf oder eine
mit den gesetzlichen Vorgaben übereinstimmende Begründung glaubhaft machen
können.
Zu Frage 5:
Im Jahre 2005 wurde an 8 Personen in Deutschland
Berechtigungen eingeräumt.
Zu Frage 6:
25.
Keine unterbunden.
Zu Frage 7:
5
Keine unterbunden.
Zu Frage 8:
21
Keine unterbunden.
Zu Frage 9:
47
Keine unterbunden.
Zu Frage 10:
26
Keine unterbunden.
Zu Frage 11:
17
Keine unterbunden.
Zu Frage 12:
1362
Keine unterbunden.
Zu Frage 13:
28
Keine unterbunden.
Zu Frage 14:
18
Keine unterbunden.
Zu Frage 15:
167
Keine unterbunden.
Zu Frage 16:
7; diese Vereine fallen in die Kategorien: gemeinnützige
Hilfsorganisationen, Rettungsdienste, Kraftfahrvereinigungen sowie
Dachorganisationen österreichweit tätiger Genossenschaften und Bauvereine
Keine unterbunden.
Zu Frage 17:
Neben den oben bereits genannten sind sonstige
Abfrageberechtigte insbesondere folgenden Branchen zuzurechnen: Gesetzlichen
beruflichen Interessensvertretungen, Energieversorgungsunternehmungen,
Verkehrsbetrieben, Arbeitsvermittlung, Krankenhäusern und sonstigen
Dienstleistungsunternehmen.
Zu den Fragen 18 und 30:
Branchenbezeichnung |
Abfragen |
Auskunfteien |
6910 |
Bank |
32396 |
Detekteien |
2815 |
Inkassobüros |
80023 |
Immobilien-Vermittler-Treuhänder |
4966 |
Notare |
830 |
Rechtsanwälte |
247286 |
Sonstige |
535699 |
Vereine |
11706 |
Versicherung |
71788 |
Versicherungsmakler |
2493 |
Wirtschaftstreuhänder |
64 |
Summe |
996976 |
Zu den Fragen 19 und 50:
In Hinblick darauf, dass
das ZMR ein öffentliches Register ist und daher eine Aufforderung an einen
Anwalt, einen Notar oder auch eine Bank zur Offenlegung deren
Klientenverbindungen (Kreditvergaben, anwaltliche Schweigepflicht etc.) einen
unverhältnismäßig starken Eingriff in grundrechtlich ausdrücklich geschützte
Rechtsverhältnisse bedeuten würde, wurden Kontrollen ausschließlich
anlassbezogen durchgeführt.
Eine anlasslose Kontrolle
durch das BMI betreffend beispielsweise die Meldeabfragen von Anwälten (aber
auch von Banken und Versicherungen) wird als sehr bedenklich abgelehnt, da
diese nur mittels einer Einsichtnahme in die Akten der Rechtsanwälte
(Kreditunterlagen der Banken, Versicherungen, etc.) durchgeführt werden könnte.
Mit Sicherheit würde hier der Vorwurf ins Treffen gebracht werden, dass das BMI
versuche, auf diesem Weg die beruflichen Verschwiegenheitspflichten u.a. der
Anwälte zu umgehen, da im Rahmen eines derartigen Verfahrens sehr sensible
Informationen gewonnen werden könnten (z.B. bringt auch die bloße Information,
dass die Anfrage rechtmäßig gestellt wurde, die Erkenntnis, dass dieser
Rechtsanwalt mit einer bestimmten gesuchten Person in Kontakt steht etc.).
Eine nicht anlassbezogene
Prüfung durch das BMI ist daher hinsichtlich des öffentlichen Registers ZMR als
unverhältnismäßig anzusehen. Die grundrechtlich erforderliche Abwägung (§ 1
DSG) von „anlasslosen Überprüfungen von Abrufen aus einem öffentlichen Register“
mit den bestehenden „gesetzlichen (aber auch mit den privatrechtlich
vereinbarten) Verschwiegenheitspflichten (z.B. gem. RAO, BWG u.a.)“ kann
nach ho. Auffassung zu keinem anderen Ergebnis führen.
Zu Frage 20:
Von den positiv erledigten Anträgen war es bislang
nicht erforderlich, einen vom Antragsteller namhaft gemachten Verantwortlichen
abzulehnen.
Zu Frage 21:
Mit Stand
März 2005
Auskunfteien |
4 |
Bank |
39 |
Detekteien |
19 |
Inkassobüros |
14 |
Immobilien-Vermittler-Treuhänder |
164 |
Notare |
25 |
Rechtsanwälte |
1416 |
Sonstige |
155 |
Vereine |
2 |
Versicherung |
17 |
Versicherungsmakler |
18 |
Wirtschaftstreuhänder |
17 |
Zu den Frage 22 und 23:
Es wurde für den Zugang zum ZMR gemäß § 9 MeldeV eine
umfassende technische Spezifikation definiert, die auch alle
Sicherheitsauflagen nach dem aktuellen Standard umfassen. Wenn diese
technischen Auflagen nicht erfüllt werden, wird der Zugang zum ZMR nicht
aufgeschaltet. Bisher haben alle sonstigen Abfrageberechtigten diese Standards
erfüllt. Im Jahre 2004 gab es keinen Anlass für solche Überprüfungen, weil alle
technisch aufgeschalteten Zugänge reibungslos funktionierten.
Zu Frage 24:
Keine
Zu Frage
25:
Keine
Zu Frage 26:
Keine
Zu Frage 27:
Keine
Zu Frage 28:
Im Jahr 2004 wurden in Summe 21.408.078
Abfragen durch abfrageberechtigte Behörden durchgeführt.
Zu Frage 29:
Im Jahr 2004 wurden in Summe 996.976 Abfragen
durch sonstige Abfrageberechtigte durchgeführt.
Zu Frage 31:
2004:
€ 4,566 Mio.
2005: geschätzt: € 5,942 Mio. (inkl. der Übernahme des
Betriebes des ZMR).
Zu Frage 32:
Auskunftssperren sind bei 2359
Gemeinden zu beantragen und die Verfahren dort zu führen. Dem Bundesministerium
für Inneres liegen zu Ablehnungen von Anträgen keine Informationen vor.
In das ZMR wurden mit Stichtag
14.01.2005 in Summe 25.453 Auskunftssperren eingestellt.
Anmerkung: Die Nummerierung der Fragen ist nicht
durchgängig.
Zu Frage 38:
Soweit eine Auskunftssperre nicht
von amtswegen veranlasst wird, hat der Antragsteller € 13,-- an Antragsgebühren
zu entrichten.
Zu Frage 39:
Es ist technisch
sichergestellt, dass gesperrte Datensätze nicht an sonstige Abfrageberechtigte
übermittelt werden können.
Zu
den Fragen 40 bis 42:
Mit
einer Abfrageberechtigung gemäß § 16a Abs. 5 MeldeG kann ausschließlich der
aktuelle oder der letzte aktuelle Hauptwohnsitz abgefragt werden. Wenn jemand
mit einer Abfrageberechtigung gemäß § 16a Abs. 5 MeldeG einen weiteren
Wohnsitz benötigt, muss er von der Meldebehörde eine Meldeauskunft gemäß § 18
Abs. 1 MeldeG einholen. Im Datenfernverkehr ist eine solche Auskunft nicht
möglich.
Zu
Frage 43:
Es wird
ausschließlich nur dann Antworten erteilt, wenn die gesetzlichen
Voraussetzungen (Eingabe der Mindestkriterien, Bestimmtheitserfordernis)
erfüllt werden.
Zu Frage 44 und 46:
Von sonstigen
Abfrageberechtigte wurden Kostenersätze und Verwaltungsabgaben in der Höhe von
insgesamt € 2,124 Mio.
eingehoben.
Eine Auswertung getrennt
nach Kostenersatz und Verwaltungsabgabe ist auf Grund der Softwareumstellung in
Folge der letzten Änderung der Meldegesetz-Durchführungsverordnung Mitte
letzten Jahres nicht mehr durchgängig möglich.
Zu Frage 45:
Von Behörden wurden € 0,322
Mio. erzielt.
Zu Frage 47:
Alle notwendigen
Durchführungsverordnungen zum E-GovG wurden noch nicht erlassen; aus der
Vollziehung des E-GovG konnten daher noch keine Einnahmen erzielt werden.
Zu den Frage 48 und 49:
Unmittelbar in Anschluss an
die Empfehlungen wurde der Abfragemodus umgestellt. Alle sonstigen
Abfrageberechtigten wurden unverzüglich über den Inhalt der Empfehlungen
informiert und neuerlich auf die einschlägigen Bestimmungen für die zulässige
Verwendung der Abfrageberechtigung sowie auf die Folgen unrechtmäßiger
Vorgangsweisen aufmerksam gemacht.
Nach wie vor wird jeder
Abfrageberechtigte bereits vor der Einräumung des Zugriffes auf die
einschlägigen rechtlichen Bestimmungen hingewiesen und auf die Folgen
missbräuchlicher Verwendung aufmerksam gemacht.
Wenn Anhaltspunkte für eine
missbräuchliche Verwendung vorliegen, wird unverzüglich ein Verfahren zum
Entzug der Berechtigung eingeleitet.