2638/AB XXII. GP
Eingelangt am 14.04.2005
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BM für soziale Sicherheit,
Generation und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
BUNDESMINISTERIN
FÜR SOZIALE SICHERHEIT
GENERATIONEN UND KONSUMENTENSCHUTZ
Ursula Haubner
Herrn
Präsidenten
des Nationalrates (5-fach)
Parlament
1010
Wien
GZ: BMSG-10001/0066-I/A/4/2005 Wien,
Sehr geehrter Herr Präsident!
Ich beantworte die an mich gerichtete
schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2678/J der Abgeordneten
Heidrun Silhavy, GenossInnen und Genossen, wie folgt:
Frage 1:
Nach § 1 des
Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) hat das Pflegegeld den Zweck, in Form eines
Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um
pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und
Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes
Leben zu führen.
Das
Pflegegeld wird nach diesem Grundsatz auch direkt an die pflegebedürftige
Person, ausgenommen Personen, die einen Sachwalter haben, ausbezahlt, um sie
damit in die Lage zu versetzen, sich die Pflege frei, entweder informell oder
professionell, zu organisieren.
Frage 2:
Nach dem Bundespflegegeldgesetz liegt eine nicht
zweckentsprechende und damit missbräuchliche Verwendung des Pflegegeldes dann
vor, wenn bei der pflegebedürftigen Person eine Unterversorgung bzw.
Verwahrlosung festgestellt wird. Keine Kontrolle erfolgt in Entsprechung des
Grundsatzes nach § 1 BPGG aber darüber, wohin das Pflegegeld fließt.
Über den Zweck des Pflegegeldes werden die
pflegebedürftigen Personen auch grundsätzlich bei der Zuerkennung bzw. der
Erhöhung des Pflegegeldes vom jeweiligen Entscheidungsträger entsprechend
informiert.
Nach dem Bundespflegegeldgesetz stehen verschiedene
Instrumentarien, die auch in der Praxis angewendet werden, zur Verfügung, wenn
festgestellt wird, dass das Pflegegeld nicht zweckentsprechend verwendet wird
und ein Missbrauch vorliegt:
·
Nach § 33b BPGG sind die Entscheidungsträger
berechtigt, die zweckgemäße Verwendung des Pflegegeldes zu kontrollieren.
·
Im § 18 Abs. 2 BPGG wurde zur Sicherstellung
einer durchgehenden Pflege mit Wirkung vom 1.1.1999 normiert, dass in Fällen,
in denen eine pflege-
bedürftige Person auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Landes, einer
Gemeinde oder eines Sozialhilfeträgers ambulante oder teilstationäre
Pflegeleistungen erhält, für die sie zum gänzlichen oder teilweisen
Kostenersatz verpflichtet ist, das Pflegegeld bis zur Höhe der Kostenersatz-
forderung von Amts wegen dem Empfänger des Kostenersatzes mit schuldbefreiender
Wirkung gegenüber der pflegebedürftigen Person ausgezahlt werden kann, sofern
die pflegebedürftige Person mit der Zahlung des Kostenersatzes mindestens zwei
Monate ab Rechnungslegung im Verzug ist.
·
§ 20 BPGG enthält die Verpflichtung der
Entscheidungsträger, wenn der durch das Pflegegeld angestrebte Zweck (§ 1)
nicht erreicht wird, anstelle des gesamten oder eines Teils des Pflegegeldes
Sachleistungen mit Wirkung ab Zustellung des Bescheides zu gewähren, wenn und
insoweit die Möglichkeit besteht, den Pflegebedarf durch Sachleistungen
abzudecken. Die Sachleistungen sind im Gegenwert der einbehaltenen Geldleistung
zu gewähren. Ist der Ersatz nicht möglich, weil die Annahme dieser
Sachleistungen ohne triftigen Grund verweigert wird, ruht der entsprechende
Anspruch auf Pflegegeld für die Dauer der Weigerung.
Überdies wurde zur Weiterentwicklung des
Pflegevorsorgesystems im Auftrag meines Ressorts von einem eigenen
Kompetenzzentrum der Sozialversicherungsanstalt der Bauern das Projekt
„Qualitätssicherung in der häuslichen Betreuung“ durchgeführt. Im Rahmen
dieses Projektes wurden im Jahr 2003 bundesweit mehr als 2.000 Menschen,
die ein Bundespflegegeld der Stufen 3 bis 7 beziehen, von insgesamt
16 diplomierten Kranken- und Pflegefachkräften besucht, wobei die
Pflegesituation und Pflegequalität anhand eines standardisierten
Situationsberichtes erhoben wurde. Schwerpunkt dieses Projektes war es, das
oftmals bestehende Informationsdefizit durch fachlich kompetente und praxisnahe
Beratung zu beheben und damit zur Verbesserung der Pflegequalität beizutragen.
Außerdem war damit auch ein Kontrollaspekt hinsichtlich der zweckentsprechenden
Verwendung des Pflegegeldes verbunden.
Aufgrund der mit diesem Projekt gemachten positiven
Erfahrungen, wurde der Besuch durch Pflegefachkräfte nunmehr als laufende
Maßnahme implementiert.
Im Übrigen bestätigen diverse Studien, zuletzt z.B. die Studie „Qualitätssicherung in der häuslichen Betreuung, Projekt 2003“, den hohen Zielerreichungsgrad des Pflegegeldes, wobei eine mangelhafte Pflegequalität nur in Einzelfällen festgestellt werden musste.
Fragen 3, 5, 6, 10, 11 und 12:
An mein Ressort wurden bislang keine
Anfragen oder Beschwerden hinsichtlich etwaiger Leistungsstörungen oder
hinsichtlich des Entgeltes o.ä. betreffend die genannten Organisationen
herangetragen.
Es sind meinem Ministerium auch keine konkreten Fälle
von illegaler Beschäftigung im Bereich Pflege und Betreuung bekannt geworden.
Da es sich bei
diesen Fragen um behauptete Verletzungen vorwiegend arbeitsrechtlicher
Bestimmungen handelt, verweise ich auf den Zuständigkeitsbereich des Herrn
Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.
Frage 4:
Bekanntermaßen bestehen zahlreiche Stellen, die sich
der Beratung pflegebedürftiger Menschen widmen. Eine Beratung in diesem
Bereich ist aufgrund des doch bestehenden Informationsdefizits aus meiner
Sicht von grundlegender Bedeutung.
So bietet z.B. das Pflegetelefon meines Ressorts unter
der Tel. Nr. 0800 20 16 22 österreichweit, gebührenfrei und vertraulich
Beratung für pflegebedürftige Menschen, deren Angehörige und alle Personen, die
mit Problemen der Pflege befasst sind, an. Das Pflegetelefon wurde im Jahr 2004
von rund 5.500 Personen kontaktiert.
Darüber hinaus wurde am Beginn dieses Jahres in meinem
Ressort eine Pflegeanwaltschaft eingerichtet, die Beschwerdemanagement im
Bereich der Pflegevorsorge, insbesondere im Pflege- und Betreuungsbereich,
betreibt und in Zusammenarbeit mit Gebietskörperschaften und Institutionen zur
Lösung individueller pflegebezogener Problemstellungen beitragen soll.
Frage 7:
Es bestehen in dieser Frage keine
Kontakte zum Innen- oder zum Außenministerium.
Frage 8:
Beim Pflegegeld handelt es sich um eine
eigenständige Sozialleistung, die aus allgemeinen Steuermitteln finanziert
wird und von den Leistungen der klassischen Krankenversicherung strikt zu
unterscheiden ist.
Das Pflegegeld
hat den Zweck, pflegebedingte Mehraufwendungen, die einem Menschen aufgrund
seiner Behinderung entstehen, in Form eines Beitrages pauschaliert abzugelten.
Die Pflege im Sinne des Bundespflegegeldgesetzes erfasst die Grundpflege, wie
etwa die tägliche Körperpflege oder die Zubereitung von Mahlzeiten, und
hauswirtschaftliche Verrichtungen, wie etwa das Einkaufen oder die
Wohnungsreinigung.
Aufgrund dieser Abgrenzung zu den Leistungen der Krankenversicherung besteht diesbezüglich auch keine Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen.
Frage 9:
Aus konsumentenschutzrechtlicher Sicht
besteht gegen die rechtliche Konstruktion der Heimkrankenpflege in Form einer
Vereinsmitgliedschaft, bei der – je nach Vereinbarung - Mitgliedsbeiträge, Vermittlungsgebühren
und Taschengeld
zu bezahlen sind, kein Einwand.
Aus den vorliegenden Werbeeinschaltungen geht hervor, dass einige Organisationen ihre Vereinseigenschaft (im Gegensatz zu einem Unternehmen, siehe insbesondere St. Elisabeth) besonders hervorheben. Festzuhalten ist, dass die Konstituierung als Verein nicht die Unternehmereigenschaft iS des § 1 KSchG ausschließt, sei es auch ein Idealverein, der vielleicht sogar gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt. Entscheidend ist, ob dieser eine wirtschaftliche Tätigkeit verfolgt, z.B. nicht unbedeutende Jahresbeiträge einhebt (KSchG Kurzkommentar, Rz 8 zu § 1). Insoweit ist davon auszugehen, dass das Konsumentenschutzgesetz auf den Beitritt zu und die Mitgliedschaft bei Vereinen Anwendung findet.
Frage 13:
Sollten in diesem Zusammenhang Fragen zur Pflegevorsorge
bestehen, stehen die diesbezüglichen Beratungseinrichtungen, wie etwa des
Pflegetelefon meines Ressorts, natürlich zur Verfügung. Weiters darf ich
nochmals auf die seit Beginn des Jahres in meinem Hause bestehende
Pflegeanwaltschaft hinweisen.
Soweit konsumentenschutzrechtliche
Fragen betroffen sind (z.B. Leistungsstörungen) kann im Rahmen des
Klagsprojektes mit dem Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Bedarfsfall
Unterstützung bei der Rechtsdurchsetzung gegeben werden.
Mit
freundlichen Grüßen