2641/AB XXII. GP
Eingelangt am 14.04.2005
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung
DIE BUNDESMINISTERIN
FÜR JUSTIZ
BMJ-Pr7000/0021-Pr
1/2005
An den
Herrn Präsidenten des Nationalrates
W i e n
zur Zahl 2670/J-NR/2005
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Recht auf ein Girokonto“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Zu der
Frage der Angemessenheit der von Kreditinstituten verlangten Entgelten bzw.
„Gebühren“ für Bareinzahlungen oder -überweisungen kann ich nicht näher
Stellung nehmen. Im Einzelfall werden darüber die unabhängigen Gerichte zu
entscheiden haben, allenfalls auch im Rahmen einer Verbandsklage nach den §§ 28
ff KSchG. Solchen Entscheidungen der Gerichte kann und will ich nicht
vorgreifen.
Dabei ist
zu beachten, dass auch Transaktionen, die die Inhaber von Konten durchführen,
mit Entgelten verbunden sind, sei es, dass ein pauschales Entgelt zu entrichten
ist, sei es, dass einzelne Überweisungen verrechnet werden. Selbst bei Verwirklichung
des „Rechtes auf ein Konto“ wird sich also nichts daran ändern, dass für solche
Überweisungen ein Entgelt bzw. „Gebühren“ verlangt werden. Es liegt auf der
Hand, dass diese Kosten Verbraucher mit niedrigerem Einkommen stärker treffen
als andere Konteninhaber.
Zu 2:
Der
Bundesminister für Finanzen hat in der Beantwortung der schriftlichen Anfrage
zur Zahl 2420/J-NR/2004 darauf hingewiesen, dass der Grundsatz der Vertragsfreiheit
als Teil des grundrechtlich geschützten Eigentumsrechts verfassungsrechtlich
geschützt sei. Ein gesetzlicher Vertragsabschlusszwang dürfe daher nur unter
bestimmten strengen Voraussetzungen angeordnet werden; er könne jedoch im
öffentlichen Interesse vor allem für Unternehmen angeordnet werden, die
existenzsichernde Leistungen erbrächten, auf die die Menschen angewiesen seien.
Wenn der
Bundesminister für Finanzen die Voraussetzungen für die Einräumung eines
Kontrahierungszwangs unter Berufung auf die Möglichkeit entsprechender
„Selbstbindungsvereinbarungen“ von Kreditinstituten nicht für gegeben erachtet,
so kann ich dem im Prinzip nicht entgegentreten. Ob und inwieweit die Kreditwirtschaft
zu einer solchen Lösung bereit ist, kann ich allerdings nicht beurteilen. Die
in der Anfragebeantwortung des Bundesministers für Finanzen zitierten
Informationen der Wirtschaftskammer Österreich scheinen dafür zu sprechen, dass
die Kreditinstitute ohnehin auch mit Personen, die nicht über die notwendige
Bonität verfügen, Girokontenverträge abschließen.
Zu 3:
Eine
gesetzliche Regelung – in welchem Gesetz auch immer sie angesiedelt ist –
sollte meines Erachtens nur dann ins Auge gefasst werden, wenn das Problem
nicht auf andere Weise gelöst werden kann.
Zu 4:
Hier verweise
ich darauf, dass das Initiativrecht in der Europäischen Gemeinschaft nicht den
Mitgliedstaaten, sondern der Europäischen Kommission zusteht.
Zu 5:
Bislang
ist das Bundesministerium für Justiz mit europäischen Initiativen zur
Einführung des „Rechts auf ein Konto“ noch nicht befasst worden. Daher kann ich
auch die Frage, an welchen Widerständen ein solches Vorhaben gescheitert ist
und welche Position Österreich eingenommen hat, nicht beantworten. Allenfalls
kann dazu die Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz, die die verbraucherpolitischen Interessen der
österreichischen Konsumenten auf europäischer Ebene vertritt, nähere Details
bekannt geben.
Zu 6 und 7:
Auch zu diesen Fragen verfügt das Bundesministerium für Justiz über keine verwertbaren Informationen.
. April 2005
(Maga. Karin Miklautsch)