2641/AB XXII. GP

Eingelangt am 14.04.2005
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0021-Pr 1/2005

 

An den

                                      Herrn Präsidenten des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 2670/J-NR/2005

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Recht auf ein Girokonto“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Zu der Frage der Angemessenheit der von Kreditinstituten verlangten Entgelten bzw. „Gebühren“ für Bareinzahlungen oder -überweisungen kann ich nicht näher Stellung nehmen. Im Einzelfall werden darüber die unabhängigen Gerichte zu entscheiden haben, allenfalls auch im Rahmen einer Verbandsklage nach den §§ 28 ff KSchG. Solchen Entscheidungen der Gerichte kann und will ich nicht vorgreifen.

Dabei ist zu beachten, dass auch Transaktionen, die die Inhaber von Konten durchführen, mit Entgelten verbunden sind, sei es, dass ein pauschales Entgelt zu entrichten ist, sei es, dass einzelne Überweisungen verrechnet werden. Selbst bei Verwirklichung des „Rechtes auf ein Konto“ wird sich also nichts daran ändern, dass für solche Überweisungen ein Entgelt bzw. „Gebühren“ verlangt werden. Es liegt auf der Hand, dass diese Kosten Verbraucher mit niedrigerem Einkommen stärker treffen als andere Konteninhaber.

Zu 2:

Der Bundesminister für Finanzen hat in der Beantwortung der schriftlichen Anfrage zur Zahl 2420/J-NR/2004 darauf hingewiesen, dass der Grundsatz der Vertragsfreiheit als Teil des grundrechtlich geschützten Eigentumsrechts verfassungsrechtlich geschützt sei. Ein gesetzlicher Vertragsabschlusszwang dürfe daher nur unter bestimmten strengen Voraussetzungen angeordnet werden; er könne jedoch im öffentlichen Interesse vor allem für Unternehmen angeordnet werden, die existenzsichernde Leistungen erbrächten, auf die die Menschen angewiesen seien.

Wenn der Bundesminister für Finanzen die Voraussetzungen für die Einräumung eines Kontrahierungszwangs unter Berufung auf die Möglichkeit entsprechender „Selbstbindungsvereinbarungen“ von Kreditinstituten nicht für gegeben erachtet, so kann ich dem im Prinzip nicht entgegentreten. Ob und inwieweit die Kreditwirtschaft zu einer solchen Lösung bereit ist, kann ich allerdings nicht beurteilen. Die in der Anfragebeantwortung des Bundesministers für Finanzen zitierten Informationen der Wirtschaftskammer Österreich scheinen dafür zu sprechen, dass die Kreditinstitute ohnehin auch mit Personen, die nicht über die notwendige Bonität verfügen, Girokontenverträge abschließen.

Zu 3:

Eine gesetzliche Regelung – in welchem Gesetz auch immer sie angesiedelt ist – sollte meines Erachtens nur dann ins Auge gefasst werden, wenn das Problem nicht auf andere Weise gelöst werden kann.

Zu 4:

Hier verweise ich darauf, dass das Initiativrecht in der Europäischen Gemeinschaft nicht den Mitgliedstaaten, sondern der Europäischen Kommission zusteht.

Zu 5:

Bislang ist das Bundesministerium für Justiz mit europäischen Initiativen zur Einführung des „Rechts auf ein Konto“ noch nicht befasst worden. Daher kann ich auch die Frage, an welchen Widerständen ein solches Vorhaben gescheitert ist und welche Position Österreich eingenommen hat, nicht beantworten. Allenfalls kann dazu die Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, die die verbraucherpolitischen Interessen der österreichischen Konsumenten auf europäischer Ebene vertritt, nähere Details bekannt geben.

Zu 6 und 7:

Auch zu diesen Fragen verfügt das Bundesministerium für Justiz über keine verwertbaren Informationen.

 

. April 2005

 

(Maga. Karin Miklautsch)