2642/AB XXII. GP

Eingelangt am 14.04.2005
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0022-Pr 1/2005

 

An den

                                      Herrn Präsidenten des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 2687/J-NR/2005

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Caspar Einem, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „den Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Nach dem derzeitigen Stand der Verhandlungen sind die von Verbrauchern geschlossenen Verträge vom sogenannten Herkunftslandprinzip ausgenommen, sofern die auf diese Verträge anwendbaren Bestimmungen auf Gemeinschaftsebene nicht vollständig harmonisiert sind. Die Befürchtung, dass Verbrauchern gegenüber eine Vielzahl ausländischer Rechtsordnungen maßgeblich sein könnten, erscheint vor diesem Hintergrund nicht stichhaltig.

Zu 2:

Wenn ein Vertragspartner Geschäftsbedingungen in den Vertrag einbeziehen will, die nicht in der Verhandlungssprache abgefasst sind, so muss er sein Gegenüber nach österreichischem Recht darauf ausdrücklich hinweisen (s. zuletzt etwa OGH 16.4.2004, 1 Ob 30/04z = JBl 2004, 716). Eine solche Verpflichtung entspricht nach diesem Erkenntnis auch dem deutschen Recht. Gemeinschaftsrechtlich könnte für die Sprachenfrage darüber hinaus auch Art. 5 der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen eine Rolle spielen. Demnach müssen alle dem Verbraucher in Verträgen unterbreiteten Klauseln stets klar und verständlich abgefasst sein.

Zu 3:

Das Bundesministerium für Justiz geht davon aus, dass die Zuständigkeitsregelung des § 14 KSchG durch den Richtlinienvorschlag nicht berührt wird. Einerseits ist auf die Ausnahme für Verbraucherverträge zu verweisen. Andererseits wird auf diese Frage nicht die „Dienstleistungs-Richtlinie“, sondern die Verordnung (EG) über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen anwendbar sein.

Zu 4:

Zu dieser Frage sei auf die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit verwiesen.

Zu 5:

Die Beurteilung der Verfassungskonformität oder auch Verfassungswidrigkeit einer in einer Richtlinie vorgeschlagenen Regelung obliegt primär dem Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst. Dieser Prüfung kann und will ich nicht vorgreifen. Ich darf aber darauf hinweisen, dass das geltende Kollisionsrecht unter Umständen auf den Aufenthalts- oder Sitzstaat des Dienstleistungserbringers abstellt. Bislang sind die damit verbundenen privatrechtlichen Konsequenzen nach meinem Informationsstand nicht als verfassungsrechtlich bedenklich bezeichnet worden.

Zu 6:

Auch zu dieser Frage darf ich auf die primäre Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit verweisen.

 

. April 2005

 

(Maga. Karin Miklautsch)