2643/AB XXII. GP
Eingelangt am 15.04.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Bundeskanzler
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag.
Maier, Kolleginnen und Kollegen haben am
15. Februar 2005 unter der Nr. 2663/J an mich eine schriftliche
parlamentarische An-
frage betreffend Verunreinigte
Nahrungsergänzungsmittel (NEM) - Doping- und Ge-
sundheitsrisiko - Behörden und Kontrollen 2004 gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Im Jahr 2004 waren drei Personen des Bundeskanzleramts (BKA) u.a. als Organe im
Sinne von § 68 AMG tätig. Ebenso ist es im Jahr 2005.
Zu Frage 2:
Auch im Jahr 2004 war der Vorsitzende
des Österreichischen Anti-Doping-Comités
(ÖADC)
als Sachverständiger gemäß § 68 AMG bestellt, der zu Kontrollen die ge-
schulten
Dopingkontrollore beiziehen kann.
Zu Frage 3:
Im Jahr 2004 fanden in den Bundesländern
Tirol, Salzburg, Niederösterreich, Steier-
mark und Wien 10 Kontrollen statt, die der
beauftragte Sachverständige selbst
durchführte.
Zu Frage 4:
Sämtliche Kontrollen bei Sportveranstaltungen und Wettkämpfen erbrachten ein
negatives Ergebnis.
Zu Frage 5:
Zusätzlich zu den Wettkämpfen wurden 2004 in Räumen von
Vereinen oder anderen
juristischen oder natürlichen Personen 10
weitere Proben durch den Amtssachver-
ständigen gezogen, jedoch keine in Fitness-Studios.
Zu den Fragen 6-8:
Sämtliche
Nahrungsergänzungsmittelproben wurden auf Prohormone und andere
verbotene Stoffe untersucht; hiebei wurde in 6 Proben Dehydroepiandrosteron ge-
funden, allerdings in einem derart geringen Ausmaß, daß eine Gesundheitsstörung
auszuschließen war. Nur in einem einzigen Fall wurde 19-Norandrostendion
festge-
stellt.
Darüber hinaus wurden im Auftrag von
Firmen und Verbänden durch das Labor Sei-
bersdorf im Jahr 2004
weitere 107 Nahrungsergänzungsmittel auf Prohormone ana-
lysiert, von denen lediglich 2 - allerdings
ganz geringfügig - kontaminiert waren und
zurückgezogen wurden, bevor sie verkauft oder sonst in Verkehr gebracht
wurden.
Zu den Fragen 9-13:
Im 19-Norandrostendion-Fall erfolgte durch das BKA nach
einem Ortsaugenschein
ein
Untersagungsbescheid und wurde in der Folge eine Anzeige an die StA Leoben
wegen des Verdachtes
des Verstoßes gegen die §§ 5a, 68a und 76a Arzneimittelge-
setz nach § 84a Abs. 1 und 3 AMG erstattet,
die auch zu einer Hausdurchsuchung
führte. Die Anzeige betraf das NEM mit der Chargennummer 404001, das
Herkunfts-
land ist USA.
Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Zu den Fragen 14 und 15:
Die Überprüfung der Einhaltung der
Lebensmittelkennzeichnung-VO und Bestim-
mungen der
Fertigpackungs-Verordnung obliegt den Lebensmittelinspektoren.
Zu den Fragen 16 und 17:
Keine.
Zu den Fragen 18-21:
Die Anzeige an die
StA Leoben bzw. LG Leoben umfaßt auch die Gesundheitsge-
fährdung, das Produkt super Complete capsules mit der Chargennummer 404001,
Herkunftsland USA wird bei Nichterweislichkeit des Tatbestandes nach § 84a AMG
auch nach § 84b AMG
bzw. § 26 StGB. zu behandeln sein.
Zu den Fragen 22-26:
Die in der AB 1895 (richtig AB 1875) XXII. GP vom 16.8.2004 genannten Aktionen
und Verfahren sind, soweit die Dopingkontroll-Kommission eingebunden ist, noch
nicht abgeschlossen und gerichtsanhängig.
Im übrigen verweise ich auf die Anfragebeantwortung des Bundesministers für
Inneres (2690/J).
Zur Frage 27:
Diese Frage betrifft keinen Gegenstand der Vollziehung.
Zu den Fragen 28-30, 33-35, 37. 39 und 40:
Das BKA sowie das BMGF verfolgen mit
Besorgnis das Doping- und Gesundheits-
risiko
von verunreinigten NEM. Aus diesem Grund wurde nach Novellierung des
AMG im Jahr 2004 auch
im Rahmen des Österreichischen Probenziehungsplans im
Lebensmittelbereich ein Schwerpunkt verlangt, der heuer eine Gesamtzahl von
1250
NEM-Proben (ohne Babynahrung) erreichen
soll.
Eine offizielle
Empfehlung des Sportressorts zur Verwendung von NEM für Leis-
tungssportler
gibt es nicht. Die Problematik wird aber im Rahmen der auch heuer
weitergeführten
Aufklärungskampagne des BKA und des ÖADC „Doping geht jeden
an!" eingehend
behandelt.
Welche Sportverbände
der BSO ihren Sportlerinnen und Sportler die Einnahme von
NEM
empfehlen und wie sie die Unbedenklichkeit von NEM kontrollieren, ist kein Ge-
genstand
der Vollziehung, es ist mir auch eine Empfehlung der Sportverbände über
die Einnahme von NEM
nicht bekannt. Alle Sportverbände haben Antidoping-Beauf-
tragte bestellt, die jährlich in drei Seminaren des ÖADC geschult werden.
Außerdem
stehen den Dach- und Fachverbänden
Vortragende des ÖADC auf Anforderung im
Rahmen der Aufklärungskampagne zur Verfügung und alle Kadermitglieder
der Ver-
bände erhalten zusätzlich die jährliche Antidoping-Broschüre des ÖADC.
Zur Frage 31:
Jedenfalls wird von den zuständigen
Wissenschaftlern immer hervorgehoben, dass
für
Amateur- und Freizeitsportler, die ausreichend Vitamine auf natürliche Art zu
sich
nehmen können, keine
NEM notwendig sind.
Zur Frage 32:
NEM, die als
Dopingmittel zu qualifizieren sind, sind im Rahmen der besonderen
Bundes-Sportförderung
nicht abrechenbar. Wohl aber können nach den durch das
Bundesministerium für
Finanzen (BMF) und das BKA genehmigten Richtlinien Medi-
kamente, Kraftnahrung und Elektrolyte im
Rahmen der sportmedizinischen und
sportwissenschaftlichen Betreuung abgerechnet werden.
Zur Frage 36:
Ja. Aus diesem Grund haben das BKA und das ÖADC die Aufklärungskampagne
„Doping geht jeden an!" verlängert.
Zur Frage 38:
Nein.
Zu den Fragen 41-43:
Der positive Dopingbefund führte zur Aberkennung der Platzierung und Sperre. Die
Verfahren sind noch nicht abgeschlossen.
Zu den Fragen 44-47:
Beobachtung und Kontrolle finden
statt. Je nach dem Untersuchungsergebnis wer-
den die zuständigen
Behörden eingeschaltet.
Zu den Fragen 48-50:
Nein. Dies gehört nicht zu den Aufgaben des Ressorts.
Zu den Fragen 51-55:
Konkrete Maßnahmen gegen
Internetseiten konnten in Österreich bisher noch nicht
mit Erfolg ergriffen werden, da die Anbieter solcher Produkte die Standorte der
Ser-
ver
in Ländern auswählen, in denen der Handel mit diesen Produkten überhaupt
straffrei ist, oder
nur Verwaltungsübertretungen vorliegen. Aus eben diesen Gründen
kann auch keine weltweite Internet-Marktbeobachtung durchgeführt werden.
Da es sich bei den
NEM normalerweise um Lebensmittel handelt, sind die Lebens-
mittelaufsichtsbehörden
zur Kontrolle dieser zuständig. Stellte es jedoch sich heraus,
daß es sich auf Grund der Inhaltsstoffe um Arzneimittel handelt, liegt die
Zuständig-
keit für die Vollziehung beim BGF. Lediglich die Anti-Doping-Bestimmungen
liegen in
der Vollzugskompetenz des BKA. Bei Vorliegen
von Verdachtsgründen werden da-
her die Unterlagen an die zuständigen Behörden weitergeleitet.
Zur Frage 56:
Die Beantwortung dieser Frage fällt nicht in meinen Zuständigkeitsbereich. Diese
Fragen sind vom BMGF zu beurteilen.
Zur Frage 57:
Sowohl national als auch international ist, wie oben ausgeführt, eine Kooperation im
Gang.
Zu den Fragen 58 und 59:
Die in der AB 1985
(richtig 1875) XXII. GP angekündigte EU
Richtlinie liegt noch
nicht
vor, zu ihrem Inhalt kann daher derzeit noch nichts gesagt werden. Erst nach
der Publizierung kann
eine innerstaatliche Umsetzung erfolgen.
Zur Frage 60:
Die § 8 Kommission hat 2004 nach Teilnahme
am INTERPOL-Kongreß in Lyon zum
Thema „Kampf gegen Doping" (Juni 2004)
die Maßnahmen zur Koordinierung der
Lebensmittelproben von NEM ständig vorangetrieben und sämtliche in
Betracht kom-
menden Stellen mit Aufklärungsmaterial bezüglich Doping versorgt.
Zur Frage 61:
Das WADA und IOC akkreditierte Labor
hat bekannt gegeben, daß es keine Ver-
pflichtung
zur Verfassung eines Jahresberichtes gibt und deswegen für die Jahre
2003 sowie 2004 auch
kein diesbezüglicher Bericht verfaßt wurde.
Zu den Fragen 62-64:
Die regelmäßige und systematische
Kontrolle aller am Markt befindlichen NEM fällt
nicht in die Zuständigkeit des BKA, da NEM rechtlich als Lebensmittel oder
Arznei-
mittel eingestuft
werden. Wie zu Frage 58 bereits ausgeführt, ist vor Schaffung einer
gesetzlichen innerstaatlichen Regelung auch
die Publizierung der EU-Richtlinie ab-
zuwarten.
Zur Frage 65:
Es wird bereits Aufklärungsarbeit in den Schulen geleistet.
Zu den Fragen 66 und 67:
Diese Fragen betreffen keinen
Gegenstand der Vollziehung. Durch das ÖADC wer-
den
aber die Verbände, Vereine und Sportler über vorsichtige Verhaltensweisen und
auch über ihre
rechtlichen Möglichkeiten informiert.
Zu den Fragen 68-71:
Der Name des NEM lautet, wie zu den Fragen 18-21 bereits ausgeführt, super
Complete capsules mit der Chargennummer 404001. Das Verfahren ist noch nicht
abgeschlossen.
Zu den Fragen 72 und 73:
Nach Bekanntwerden des positiven Dopingbefundes von Hans Knauß wurden außer
der vom Österreichischen Skiverband vorgelegten original verschlossenen Probe der
Charge 404001 von derselben Charge beim inländischen Vertreiber zwei weitere
Proben gezogen, um eindeutig den Nachweis erbringen zu können, daß das Produkt
tatsächlich von ihm stammt. Bei der Analyse wurde eindeutig die Substanz 19-No-
randrostendion festgestellt.
Ich verweise auch auf meine Anfragebeantwortung zur Parlamentarischen Anfrage
1875/J.