2647/AB XXII. GP

Eingelangt am 18.04.2005
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

GZ. BMF-310205/0024-I/4/2005

»

Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017 Wien         

 

Erledigungstext:

»Sehr geehrter Herr Präsident!

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2674/J vom 18. Februar 2005 der Abgeordneten Ing. Erwin Kaipel und Kollegen, betreffend öffentliche Äußerungen der Geschäftsführung der Bundesbeschaffungs-Gesellschaft m.b.H. (BBG), beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Die Bundesregierung hat im Jahr 2000 als eine der Maßnahmen zur Budgetkonsolidierung eine umfassende Neuorganisation des Beschaffungswesens des Bundes beschlossen. Der Gesetzgeber legte im Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BB-GmbH-Gesetz) die Rahmenbedingungen für die Optimierung der Einkaufsbedingungen des Bundes durch ökonomisch sinnvolle Volumens- und Bedarfsbündelung fest.

 

Durch die Konzentration der Beschaffungsvorgänge konnten einerseits bessere Einkaufspreise erzielt werden, andererseits wurde den Ressorts damit auch die Möglichkeit eingeräumt, ihre Beschaffungsprozesse zu optimieren.

 

Das von der BBG im Jahr 2004 erwirtschaftete Einsparungspotential bei den Einkaufspreisen beträgt rund 50 Mio. Euro. Damit wurde wieder ein wichtiger Beitrag zur nachhaltigen Verwaltungsreform geleistet.

 

Zwar führten die Optimierungsprozesse zu verminderten Einnahmen in Teilbereichen der Wirtschaft, doch kommt jeder in der Verwaltung eingesparte Euro dem Steuerzahler und letztlich wieder der Wirtschaft, insbesondere auch den KMUs zugute.

 

Für die heimische Wirtschaft stellen die KMUs eine wichtige Säule dar, die maßgeblich zu unserem Steueraufkommen und damit zur Erhaltung der Standortqualität Österreichs beitragen. Allein die Senkung der Körperschaftsteuer bringt eine Nettoentlastung von 975 Mio. Euro. Davon profitieren rund 100 000 Unternehmen - etwa  80 % davon sind KMUs. Weitere Maßnahmen zur Förderung der klein- und mittelständischen Unternehmen stellen die begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne bis 100.000,- Euro, die Abschaffung der 13. Umsatzsteuer-Vorauszahlung, die allgemeine Senkung der Lohn- und Einkommensteuer und die Abschaffung der Bagatellsteuern wie der Schaumweinsteuer oder der Biersteuer dar.

 

In diesem Zusammenhang weise ich aber darauf hin, dass öffentliche Auftragsvergaben jedenfalls den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes sowie den Grundsätzen des EG-Vertrages unterliegen. Insbesondere ist das Prinzip der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz zu beachten. Jegliche Bevorzugung von Unternehmen und damit Diskriminierung anderer Unternehmen ist somit rechtlich unzulässig. Die BBG hält sich strikt an diese gesetzlich vorgegebenen Rahmenbedingungen.

 

Die Öffnung des öffentlichen Beschaffungswesens für den Wettbewerb ist als tragender Grundsatz des EU-Vergaberechts anzusehen. Zentrale Beschaffungsmethoden tragen gemäß EU-Richtlinie 2004/18/EG zur Verbesserung des Wettbewerbs und damit zur Rationalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens bei.

 

Es ist mir ein besonderes Anliegen, meiner verfassungsgesetzlichen Verpflichtung zur Auskunftserteilung gemäß Art. 52 B-VG nachzukommen, weise aber darauf hin, dass dieser Verpflichtung im Einzelfall gesetzliche Vorgaben entgegenstehen. Insbesondere habe ich die Amtsverschwiegenheit gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG, das verfassungsmäßig gewährleistete Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz und § 21 Abs. 5 Bundesvergabegesetz 2002 (Geheimhaltungspflichten von Bietern, Bewerbern und Auftraggebern) zu wahren.

 

Stellt im Einzelfall die Beantwortung einer Frage einen unverhältnismäßigen Aufwand dar beziehungsweise sind die geforderten Daten in der gebotenen Zeit oder in der gebotenen Datentiefe nicht eruierbar, ersuche ich um Verständnis, dass ich derartige Fragen nicht beantworten werde.

 

Zu 1. :

Nach Mitteilung der BBG gab es keine Ausschreibungen unter
10.000,- Euro. Es wurden jedoch in den Beschaffungsbereichen Lebensmittel, Gebäudebewachung, Schulmöbel und Reinigungs­dienstleistungen Lose unter einem Wert von 10.000,- Euro vergeben, um eine maximale Einbindung von KMUs zu gewährleisten. Gemäß den gesetzlichen Vorschriften des BVergG 2002 wurde hierbei ein offenes Verfahren durchgeführt, bei welchem gemäß § 23 Abs. 2 BVergG 2002 eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert wird.

 

Die gesetzlich festgelegten Bekanntmachungsvorschriften gemäß §§ 37 bis 44 BVergG 2002 wurden selbstverständlich strikt eingehalten.

 

Die Zuschlagserteilung erfolgte jeweils an den Bestbieter gemäß den in der Ausschreibung angeführten Zuschlagskriterien. Eine detaillierte Aufschlüsselung in der von Ihnen gewünschten Datentiefe ist mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht durchführbar.

 

Zu 2. und 3.:

Diesbezüglich ersuche ich um Verständnis, dass ich derartige Aussagen von Personen in öffentlichen Medien grundsätzlich nicht kommentiere.

 

Nach Mitteilung der BBG werden alle Aufträge öffentlich ausgeschrieben. Das BVergG 2002 enthält klare Festlegungen, welche Verfahrensschritte seitens der öffentlichen Auftraggeber beziehungsweise der Bewerber/Bieter in welchem Verfahrensstadium zu setzen sind.

 

Die BBG hält sich bei ihren Auftragsvergaben strikt an die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes. Eine Bevorzugung von Kleinstunternehmen des ländlichen Raumes ist gesetzlich nicht zulässig, da dies jedenfalls dem im § 21 Abs.1 BVergG 2002 normierten Gleichbehandlungsgebot widersprechen würde.

 

Zu 4.:

Seit 2001 wurden 38 Firmen für rund 1500 zu reinigende Objekte laut Angabe der BBG beauftragt. Dabei ist anzumerken, dass Abrufe der einzelnen Bundesdienststellen erst ab 1. Jänner 2002 erfolgten. Die Namen der einzelnen Firmen sowie deren Erstaufträge und Folgeaufträge sind in der Tabelle der Anlage zu entnehmen.

 

Die konkrete Zuordnung der einzelnen Firmen in Kleinst-, Klein- oder Mittelunternehmen gemäß den KMU-Klassifikationskriterien ist auf Grund einer in dieser Branche üblichen Beschäftigung von Teilzeitarbeitskräften nicht möglich, weil gemäß der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 – Anhang – Titel I – Artikel 5, für Teilzeitbeschäftigte der jeweilige Bruchteil an Jahresarbeitseinheiten heranzuziehen ist. Diesbezügliche Daten der jeweiligen Firmen stehen nicht zur Verfügung.

 

Zu 5. und 6.:

Sollte es sich bei der Formulierung "Wert drauf legen, dass Frischwaren auf lokaler Ebene geliefert werden" um eine Aussage von Mag. Nemec anlässlich seines Interviews mit dem Wirtschaftsblatt handeln, möchte ich, wie bereits in der Beantwortung der Fragen 2. und 3., darauf hinweisen, dass ich derartige Aussagen nicht kommentiere.

 

Wie mir die BBG mitteilte, wurden Lebensmittel-Frischwaren erstmals 2004 von der BBG für das Bundesheer mit den Themen Back- und Konditorwaren und Fleisch- und Wurstwaren ausgeschrieben. Beide Ausschreibungen wurden in 90 Lose aufgeteilt und damit so gestaltet, dass KMUs Angebote legen können. Es wurden insgesamt 66 Zuschläge für beide Ausschreibungen, und zwar zum weitaus überwiegenden Teil an KMUs erteilt (von den 66 Vertragspartnern sind nur 3 Großunternehmen). Beide Verträge mit einem Auftragsvolumen von 7,4 Mio. Euro laufen erst seit Oktober beziehungsweise November 2004.

 

Zu 7.:

Welche Firmen über die BBG-Verträge hinaus Bundesdienststellen mit Frischwaren beliefern, entzieht sich meiner Kenntnis, da es sich hierbei um Daten der einzelnen Ressorts handelt, die mir nicht zur Verfügung stehen.

 

Zu 8.:

Wie mir die BBG mitteilte, werden Trockenwaren traditionell von Großhändlern geliefert. Die BBG hat die gesetzlich vorgesehene Volumensbündelung genutzt und dadurch sehr gute Preise für den Bund erzielt.

 

Zu 9.:

Wie bereits erwähnt, kommentiere ich derartige Aussagen nicht.

 

Die BBG macht in der laufenden Ausschreibungspraxis von der in § 3 Abs. 2 BB-GmbH-Gesetz verankerten Möglichkeit zur losweisen Vergabe sowie von dem ihr in § 58 Abs. 1 BVergG 2002 eingeräumten Ermessen, wonach besonders umfangreiche Leistungen örtlich, zeitlich oder nach Menge und Art getrennt vergeben werden können, Gebrauch. Dies dahingehend, dass sie die in § 58 Abs. 3 BVergG 2002 genannten wirtschaftlichen Gesichtspunkte, die eine losweise Vergabe sachlich rechtfertigen können, im Sinne einer gesamtwirtschaftlichen Betrachtung unter Berücksichtigung von § 3 Abs. 2, 2. Satz BB-GmbH-Gesetz auslegt. Dementsprechend wurden und werden durch die BBG viele Leistungen örtlich und nach Menge getrennt vergeben.

 

Wie bereits in zahlreichen parlamentarischen Anfragebeantwortungen ausgeführt, erfolgt die Überprüfung des KMU-Anteils der BBG-Lieferanten im Rahmen der Beschaffungscontrolling-Berichterstattung.

 

Zu 10. und 12.:

Wie mir die BBG–Geschäftsführung mitteilte, wurden die Werte „lokale Dienstleistung“ und „persönliche Betreuung“ und ähnliche Gründe, die die Vorteile für die Vergabe von Bundesbeschaffungsaufträgen an regionale beziehungsweise lokale Anbieter unterstreichen, von der BBG niemals gewichtet. Da eine Bevorzugung aufgrund des Unternehmenssitzes dem im § 21 Abs. 1 BVergG 2002 normierten Gleichbehandlungsgebot widerspricht und andere Marktteilnehmer diskriminieren würde.

 

Dementsprechend wurden keine Zuschläge „auf Grund der in Frage 10 genannten Werte bzw. Gründe“ erteilt.

 

Zu 11.:

Ich ersuche um Verständnis, dass ich die Gewichtung der Zuschlagskriterien für künftige Auftragsvergaben aus wettbewerbsrechtlichen und unternehmensstrategischen Gründen nicht bekannt geben kann.

 

Ungeachtet dessen wird die BBG jedenfalls auch in Zukunft die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere die Grundsätze des Vergabeverfahrens (§ 21 Abs. 1 BVergG 2002), beachten.

 

Zu 13.:

Wie bereits mehrfach erwähnt, können sich KMUs zu Bietergemeinschaften zusammenschließen. Darüber hinaus erfolgen in vielen Bereichen gemäß der gesetzlichen Vorschriften losweise Vergaben.

 

Die BBG hat jedoch die Erfahrung gemacht, dass Lieferanten – vor allem Kleinstbetriebe – in vielen Fällen trotz der stets gesetzeskonformen Bekanntmachung durch die BBG – die Ausschreibungsunterlagen nicht anfordern, was jedoch Voraussetzung für die Teilnahme an Vergabeverfahren ist. Die BBG leistet nach Mitteilung der Geschäftsführung diesbezüglich erhebliche Informationsarbeit gegenüber diesen Unternehmen, die zukünftig auch noch verstärkt werden soll.

 

Zu 14.:

Wie mir die Geschäftsführung mitteilt, verfügt die BBG derzeit nicht über die personellen Ressourcen, um Statistiken in der von Ihnen geforderten Datentiefe zu erstellen.

 

Es werden jedoch alle Vergabeverfahren der BBG sowohl im Amtsblatt der Wiener Zeitung und soweit es sich um Aufträge im Oberschwellenwertbereich handelt, auch im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Die Vergabekriterien sind jeweils den Ausschreibungsunterlagen zu entnehmen, diese können über das Portal www.auftrag.at und über die Website der BBG www.bbg.gv.at abgerufen werden.

 

Zu 15.:

Hinsichtlich der Beantwortung dieser Frage verweise ich auf den Herrn Bundeskanzler, der für die Umsetzung der genannten Richtlinie federführend zuständig ist.

 

Zu 16.:

Wie bereits erwähnt, kommentiere ich derartige Aussagen nicht.

 

Im Folgenden gebe ich Ihnen die von der BBG übermittelten Ausschreibungstexte relevanter Beschaffungsgruppen, in denen Mindestreaktionszeiten in den Ausschreibungsbedingungen definiert waren, exemplarisch bekannt:

 

a) "Rahmenvereinbarung für Bustransportdienstleistungen für die Region Tirol und Vorarlberg Regelfall: Erfolgt die Anfrage bis 14 Uhr, so hat die Bestätigung, dass der Fahrauftrag übernommen werden kann und die Preisnennung am selben Tag zu erfolgen. Erfolgt die Anfrage nach 14 Uhr, hat die Bestätigung, dass der Fahrauftrag übernommen werden kann und die Preisnennung spätestens am nächsten Tag bis 11 Uhr zu erfolgen. Ausnahmefall: Aus militärischen Rücksichten sind auch kürzere Reaktionszeiten möglich bzw. vorzusehen. (Anbotslegung zum Fahrauftrag bis 14 Uhr des Vortages der Transportleistung, Bestellung bis 15 Uhr des Vortages der Transportleistung) erfolgen kann".

 

b) "Sämtliche Hardware und Büromaschinenverträge sind in der Regel mit mehreren Garantiemodellen versehen. Die Reaktions- bzw. Wiederherstellungszeiten betragen zwischen 4 Stunden und 5 Werktagen".

 

c) "Wäschereieinrichtungen: Ersatz- bzw. Leihgerätelieferungen bei Serviceeinsätzen bzw. Reparaturen haben binnen 48 Stunden zu erfolgen a Musskriterium der techn. Leistungsfähigkeit"

 

d) "Braun- und Weißware, Unterhaltungselektronik, Grauware und Elektroinstallationsdienstleistung: Lieferungen inkl. Aufstellung und Inbetriebnahmen haben binnen 5 Tagen zu erfolgen a  Musskriterium der techn. Leistungsfähigkeit"

 

"Installationsleistungen wurden im Zuge einer vergleichenden Bewertung bewertet. Die Ausführungskonzepte, welche u.a. auch die Reaktionszeiten und das Wissen der lokalen Gegebenheiten umfassten, flossen mit 50% in die Bewertung ein".

 

e) "Entsorgung Küchenabfälle (Sautrank): Die Forderung nach sehr kurzen Abholintervallen war gegeben, bis zu täglich, in Abhängigkeit der Dienstsstellengröße und des Entsorgungsumfanges. a Musskriterium des Leistungsumfanges"

 

Der überwiegende Anteil dieser Lieferanten kommt aus dem Bereich der KMUs. Ich ersuche allerdings um Verständnis, dass ich die von Ihnen gewünschte Datentiefe in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht eruieren konnte. Angaben über die Bieterreihung kann ich aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht übermitteln.

 

Zu 17., 18. und 21.:

Reaktions- und Lieferzeiten werden laut Mitteilung der BBG nur dann für Leistungen gefordert, wenn dies sachlich gerechtfertigt ist. Sollte die sachliche Rechtfertigung nicht vorliegen, würde dies gegen das Diskriminierungsverbot (§ 21 Abs. 1 BVergG 2002) verstoßen.

 

„Die regionale Wirtschaft begünstigende Kriterien“ sind vergaberechtlich unzulässig. Dies würde gleichzeitig einer Diskriminierung jener Unternehmer gleichkommen, die nicht unter regionale Wirtschaft zu subsumieren sind und wäre daher sowohl ein Verstoß gegen das innerstaatliche Vergaberecht als auch ein Verstoß gegen die vergaberechtlichen Vorgaben des Gemeinschaftsrechts.

 

Zu 19. und 20.:

Wie mir die Geschäftsführung der BBG mitteilte, wird die BBG auch in Zukunft Auswahl- und Zuschlagskriterien ausschließlich sachlich begründet festlegen und sich dabei streng an die gesetzlichen Rahmenbedingungen halten. Bei der Beurteilung, ob eine Leistung gesamt oder getrennt ausgeschrieben wird, werden auch in Zukunft die gesetzlichen Vorgaben beachtet werden. Diesbezüglich sind gemäß § 58 Abs. 3 BVergG 2002 für eine gesamte oder getrennte Ausschreibung wirtschaftliche oder technische Gesichtspunkte maßgebend.

 

Zu 22.:

Zur Berechnung des Einsparungspotenzials wurde bereits in Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 2590/J vom 26. Jänner 2005 zu den Fragen 2. bis 4. entsprechend ausführlich Stellung genommen. Daher verweise ich auf die genannte diesbezügliche Beantwortung.

 

Anlage

Mit freundlichen Grüßen

 


Anlage:

 

Firma

Erstauftrag

weitere Aufträge

Erstauftrag

weitere Aufträge

Erstauftrag

weitere Aufträge

Erstauftrag

weitere Aufträge

 

2002

2002

2003

2003

2004

2004

2005

2005

1.

AGS (wurde von ISS in der Vertragslaufzeit übernommen)

 

 

1

 

 

 

 

 

2.

A. Schwarzl GmbH

1

 

 

 

 

 

 

 

3.

Akkord Graz Dienstleistungsgesellschaft m.b.H.

1

1

 

3

 

1

 

1

4.

Akkord Klagenfurt Dienstleistungsgesellschaft m.b.H.

1

 

 

2

 

 

 

1

5.

ASTREIN Gebäudereinigung GmbH

1

2

 

7

 

 

 

1

6.

BRS Reinigung

 

 

1

 

 

 

 

 

7.

Delta Gebäudereinigung

 

 

1

 

 

 

 

 

8.

DIW

 

 

1

 

 

 

 

 

9.

P. Dussmann GesmbH

1

 

 

2

 

 

 

 

10.

Fantom Gebäudereinigung GmbH

 

 

1

 

 

 

 

 

11.

Favorit Krauss Objektservice GmbH

1

 

 

1

 

1

 

 

12.

Gebäudereinigung Eva&Stefan Graf OEG

 

 

1

 

 

 

 

 

13.

GFG Gebäudereinigung Gerhard Federmann GesmbH

1

1

 

1

 

 

 

 

14.

Götz

 

 

1

 

 

 

 

 

15.

Hectas Ges.m.b.H. & Co KG

1

1

 

 

 

 

 

1

16.

Heimlich GmbH

1

1

 

1

 

1

 

 

17.

Herwa Multiclean

 

 

 

 

 

 

1

 

18.

IGK Gerhard Hainzl GesmbH

1

 

 

2

 

1

 

1

19.

Ing. Fürnsinn Aluminium-Reinigungs-KG

1

 

 

 

 

 

 

 

20.

ISS Facility Services GmbH

1

1

 

7

 

2

 

1

21.

Janus Multiservice

1

 

 

1

 

 

 

 

22.

Kanta GesmbH

 

 

 

 

 

 

1

2

23.

Kling Josef u Theresia

 

 

1

1

 

1

 

1

24.

Mag. Brunner Gebäudereinigung GmbH

1

1

 

 

 

 

 

 

25.

Max Wagenhofer Reinigungsdienst GesmbH

1

 

 

 

 

 

 

 

26.

Neue Raumpflege GmbH Graz

 

 

 

 

1

 

 

1

27.

Neue Raumpflege GmbH Salzburg

 

 

1

2

 

 

 

 

28.

Neue Raumpflege GmbH Wien

 

 

1

2

 

1

 

1

 

 

Firma

Erstauftrag

weitere Aufträge

Erstauftrag

weitere Aufträge

Erstauftrag

weitere Aufträge

Erstauftrag

weitere Aufträge

 

2002

2002

2003

2003

2004

2004

2005

2005

29.

ÖIW Industriewartung-Gebäudereinigung

 

 

1

 

 

1

 

 

30.

OPSS OFNER Gebäudemanagement

1

 

 

 

 

 

 

1

31.

Powerserve Dienstleistungen GmbH

 

 

1

 

 

 

 

 

32.

Putzteufel (vormals Lindmoser)

 

 

1

 

 

1

 

 

33.

Schilhan Gebäudereinigung GmbH

1

 

 

 

 

 

 

 

34.

Schubert Dienstleistungen GmbH & Co. KG

1

1

 

1

 

 

 

 

35.

Simacek

1

2

 

2

 

2

 

1

36.

SRD

 

 

1

 

 

 

 

 

37.

Steinbichler-Furtlehner Ges.m.b.H.

 

 

 

 

1

 

 

 

38.

Universal Gebäudereinigung

 

 

1