2647/AB XXII. GP
Eingelangt am 18.04.2005
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
GZ. BMF-310205/0024-I/4/2005
Herrn Präsidenten
des Nationalrates
Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien
Sehr geehrter Herr
Präsident!
Auf die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 2674/J vom 18. Februar 2005 der Abgeordneten Ing. Erwin
Kaipel und Kollegen, betreffend öffentliche Äußerungen der Geschäftsführung der
Bundesbeschaffungs-Gesellschaft m.b.H. (BBG), beehre ich mich Folgendes
mitzuteilen:
Die
Bundesregierung hat im Jahr 2000 als eine der Maßnahmen zur
Budgetkonsolidierung eine umfassende Neuorganisation des Beschaffungswesens des
Bundes beschlossen. Der Gesetzgeber legte im Bundesgesetz über die Errichtung
einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BB-GmbH-Gesetz)
die Rahmenbedingungen für die Optimierung der Einkaufsbedingungen des Bundes
durch ökonomisch sinnvolle Volumens- und Bedarfsbündelung fest.
Durch
die Konzentration der Beschaffungsvorgänge konnten einerseits bessere
Einkaufspreise erzielt werden, andererseits wurde den Ressorts damit auch die
Möglichkeit eingeräumt, ihre Beschaffungsprozesse zu optimieren.
Das
von der BBG im Jahr 2004 erwirtschaftete Einsparungspotential bei den
Einkaufspreisen beträgt rund 50 Mio. Euro. Damit wurde wieder ein wichtiger
Beitrag zur nachhaltigen Verwaltungsreform geleistet.
Zwar
führten die Optimierungsprozesse zu verminderten Einnahmen in Teilbereichen der
Wirtschaft, doch kommt jeder in der Verwaltung eingesparte Euro dem
Steuerzahler und letztlich wieder der Wirtschaft, insbesondere auch den KMUs
zugute.
Für
die heimische Wirtschaft stellen die KMUs eine wichtige Säule dar, die
maßgeblich zu unserem Steueraufkommen und damit zur Erhaltung der
Standortqualität Österreichs beitragen. Allein die Senkung der
Körperschaftsteuer bringt eine Nettoentlastung von 975 Mio. Euro. Davon
profitieren rund 100 000 Unternehmen - etwa 80 % davon sind KMUs. Weitere Maßnahmen zur Förderung der
klein- und mittelständischen Unternehmen stellen die begünstigte Besteuerung
nicht entnommener Gewinne bis 100.000,- Euro, die Abschaffung der 13.
Umsatzsteuer-Vorauszahlung, die allgemeine Senkung der Lohn- und
Einkommensteuer und die Abschaffung der Bagatellsteuern wie der
Schaumweinsteuer oder der Biersteuer dar.
In
diesem Zusammenhang weise ich aber darauf hin, dass öffentliche
Auftragsvergaben jedenfalls den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes sowie
den Grundsätzen des EG-Vertrages unterliegen. Insbesondere ist das Prinzip der
Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz zu beachten. Jegliche
Bevorzugung von Unternehmen und damit Diskriminierung anderer Unternehmen ist
somit rechtlich unzulässig. Die BBG hält sich strikt an diese gesetzlich
vorgegebenen Rahmenbedingungen.
Die
Öffnung des öffentlichen Beschaffungswesens für den Wettbewerb ist als
tragender Grundsatz des EU-Vergaberechts anzusehen. Zentrale
Beschaffungsmethoden tragen gemäß EU-Richtlinie 2004/18/EG zur Verbesserung des
Wettbewerbs und damit zur Rationalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens
bei.
Es
ist mir ein besonderes Anliegen, meiner verfassungsgesetzlichen Verpflichtung
zur Auskunftserteilung gemäß Art. 52 B-VG nachzukommen, weise aber darauf hin,
dass dieser Verpflichtung im Einzelfall gesetzliche Vorgaben entgegenstehen.
Insbesondere habe ich die Amtsverschwiegenheit gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG, das
verfassungsmäßig gewährleistete Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 Abs. 2
Datenschutzgesetz und § 21 Abs. 5 Bundesvergabegesetz 2002
(Geheimhaltungspflichten von Bietern, Bewerbern und Auftraggebern) zu wahren.
Stellt
im Einzelfall die Beantwortung einer Frage einen unverhältnismäßigen Aufwand
dar beziehungsweise sind die geforderten Daten in der gebotenen Zeit oder in
der gebotenen Datentiefe nicht eruierbar, ersuche ich um Verständnis, dass ich
derartige Fragen nicht beantworten werde.
Zu 1. :
Nach Mitteilung der BBG gab es keine
Ausschreibungen unter
10.000,- Euro. Es wurden jedoch in den Beschaffungsbereichen
Lebensmittel, Gebäudebewachung, Schulmöbel und Reinigungsdienstleistungen Lose
unter einem Wert von 10.000,- Euro vergeben, um eine maximale Einbindung von
KMUs zu gewährleisten. Gemäß den gesetzlichen Vorschriften des BVergG 2002
wurde hierbei ein offenes Verfahren durchgeführt, bei welchem gemäß § 23
Abs. 2 BVergG 2002 eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich
zur Abgabe von Angeboten aufgefordert wird.
Die gesetzlich
festgelegten Bekanntmachungsvorschriften gemäß §§ 37 bis 44 BVergG 2002
wurden selbstverständlich strikt eingehalten.
Die Zuschlagserteilung erfolgte jeweils
an den Bestbieter gemäß den in der Ausschreibung angeführten
Zuschlagskriterien. Eine detaillierte Aufschlüsselung
in der von Ihnen gewünschten Datentiefe ist mit vertretbarem Verwaltungsaufwand
nicht durchführbar.
Zu 2. und
3.:
Diesbezüglich ersuche ich um
Verständnis, dass ich derartige Aussagen von Personen in öffentlichen Medien
grundsätzlich nicht kommentiere.
Nach Mitteilung der BBG werden alle
Aufträge öffentlich ausgeschrieben. Das BVergG 2002 enthält klare Festlegungen,
welche Verfahrensschritte seitens der öffentlichen Auftraggeber beziehungsweise
der Bewerber/Bieter in welchem Verfahrensstadium zu setzen sind.
Die BBG hält sich bei ihren
Auftragsvergaben strikt an die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes. Eine
Bevorzugung von Kleinstunternehmen des ländlichen Raumes ist gesetzlich nicht
zulässig, da dies jedenfalls dem im § 21 Abs.1 BVergG 2002 normierten
Gleichbehandlungsgebot widersprechen würde.
Zu 4.:
Seit 2001 wurden 38 Firmen für rund
1500 zu reinigende Objekte laut Angabe der BBG beauftragt. Dabei ist
anzumerken, dass Abrufe der einzelnen Bundesdienststellen erst ab 1. Jänner
2002 erfolgten. Die Namen der einzelnen Firmen sowie deren Erstaufträge und
Folgeaufträge sind in der Tabelle der Anlage zu entnehmen.
Die konkrete Zuordnung der einzelnen
Firmen in Kleinst-, Klein- oder Mittelunternehmen gemäß den
KMU-Klassifikationskriterien ist auf Grund einer in dieser Branche üblichen
Beschäftigung von Teilzeitarbeitskräften nicht möglich, weil gemäß der
Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 – Anhang – Titel I – Artikel 5, für
Teilzeitbeschäftigte der jeweilige Bruchteil an Jahresarbeitseinheiten
heranzuziehen ist. Diesbezügliche Daten der jeweiligen Firmen stehen nicht zur
Verfügung.
Zu 5. und
6.:
Sollte es sich bei der
Formulierung "Wert drauf legen, dass Frischwaren auf lokaler Ebene
geliefert werden" um eine Aussage von Mag. Nemec anlässlich seines
Interviews mit dem Wirtschaftsblatt handeln, möchte ich, wie
bereits in der Beantwortung der Fragen 2. und 3., darauf hinweisen, dass ich
derartige Aussagen nicht kommentiere.
Wie mir die BBG mitteilte,
wurden Lebensmittel-Frischwaren erstmals 2004 von der BBG für das Bundesheer
mit den Themen Back- und Konditorwaren und Fleisch- und Wurstwaren ausgeschrieben.
Beide Ausschreibungen wurden in 90 Lose aufgeteilt und damit so gestaltet, dass
KMUs Angebote legen können. Es wurden insgesamt 66 Zuschläge für beide
Ausschreibungen, und zwar zum weitaus überwiegenden Teil an KMUs erteilt (von
den 66 Vertragspartnern sind nur 3 Großunternehmen). Beide Verträge mit einem
Auftragsvolumen von 7,4 Mio. Euro laufen erst seit Oktober beziehungsweise
November 2004.
Zu 7.:
Welche Firmen über die
BBG-Verträge hinaus Bundesdienststellen mit Frischwaren beliefern, entzieht
sich meiner Kenntnis, da es sich hierbei um Daten der einzelnen Ressorts
handelt, die mir nicht zur Verfügung stehen.
Zu 8.:
Wie mir die BBG mitteilte,
werden Trockenwaren traditionell von Großhändlern geliefert. Die BBG hat die
gesetzlich vorgesehene Volumensbündelung genutzt und dadurch sehr gute Preise
für den Bund erzielt.
Zu 9.:
Wie bereits erwähnt, kommentiere ich
derartige Aussagen nicht.
Die BBG macht in der laufenden
Ausschreibungspraxis von der in § 3 Abs. 2 BB-GmbH-Gesetz verankerten Möglichkeit
zur losweisen Vergabe sowie von dem ihr in § 58 Abs. 1 BVergG 2002
eingeräumten Ermessen, wonach besonders umfangreiche Leistungen örtlich,
zeitlich oder nach Menge und Art getrennt vergeben werden können, Gebrauch.
Dies dahingehend, dass sie die in § 58 Abs. 3 BVergG 2002 genannten
wirtschaftlichen Gesichtspunkte, die eine losweise Vergabe sachlich
rechtfertigen können, im Sinne einer gesamtwirtschaftlichen Betrachtung unter
Berücksichtigung von § 3 Abs. 2, 2. Satz BB-GmbH-Gesetz auslegt. Dementsprechend
wurden und werden durch die BBG viele Leistungen örtlich und nach Menge
getrennt vergeben.
Wie bereits in zahlreichen
parlamentarischen Anfragebeantwortungen ausgeführt, erfolgt die Überprüfung des
KMU-Anteils der BBG-Lieferanten im Rahmen der Beschaffungscontrolling-Berichterstattung.
Zu 10. und
12.:
Wie mir die BBG–Geschäftsführung
mitteilte, wurden die Werte „lokale Dienstleistung“ und „persönliche Betreuung“
und ähnliche Gründe, die die Vorteile für die Vergabe von
Bundesbeschaffungsaufträgen an regionale beziehungsweise lokale Anbieter
unterstreichen, von der BBG niemals gewichtet. Da eine Bevorzugung aufgrund des
Unternehmenssitzes dem im § 21 Abs. 1 BVergG 2002
normierten Gleichbehandlungsgebot widerspricht und andere Marktteilnehmer diskriminieren
würde.
Dementsprechend wurden keine Zuschläge
„auf Grund der in Frage 10 genannten Werte bzw. Gründe“ erteilt.
Zu 11.:
Ich ersuche um Verständnis, dass ich
die Gewichtung der Zuschlagskriterien für künftige Auftragsvergaben aus
wettbewerbsrechtlichen und unternehmensstrategischen Gründen nicht bekannt
geben kann.
Ungeachtet dessen wird die BBG
jedenfalls auch in Zukunft die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere die
Grundsätze des Vergabeverfahrens (§ 21 Abs. 1 BVergG 2002), beachten.
Zu 13.:
Wie bereits mehrfach erwähnt, können
sich KMUs zu Bietergemeinschaften zusammenschließen. Darüber hinaus erfolgen in
vielen Bereichen gemäß der gesetzlichen Vorschriften losweise Vergaben.
Die BBG hat jedoch die Erfahrung
gemacht, dass Lieferanten – vor allem Kleinstbetriebe – in vielen Fällen trotz
der stets gesetzeskonformen Bekanntmachung durch die BBG – die
Ausschreibungsunterlagen nicht anfordern, was jedoch Voraussetzung für die
Teilnahme an Vergabeverfahren ist. Die BBG leistet nach Mitteilung der Geschäftsführung
diesbezüglich erhebliche Informationsarbeit gegenüber diesen Unternehmen, die
zukünftig auch noch verstärkt werden soll.
Zu 14.:
Wie mir die Geschäftsführung mitteilt,
verfügt die BBG derzeit nicht über die personellen Ressourcen, um Statistiken
in der von Ihnen geforderten Datentiefe zu erstellen.
Es werden jedoch alle Vergabeverfahren
der BBG sowohl im Amtsblatt der Wiener Zeitung und soweit es sich um Aufträge
im Oberschwellenwertbereich handelt, auch im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
veröffentlicht. Die Vergabekriterien sind jeweils den Ausschreibungsunterlagen
zu entnehmen, diese können über das Portal www.auftrag.at und über die
Website der BBG www.bbg.gv.at abgerufen werden.
Zu 15.:
Hinsichtlich der Beantwortung dieser
Frage verweise ich auf den Herrn Bundeskanzler, der für die Umsetzung der
genannten Richtlinie federführend zuständig ist.
Zu 16.:
Wie bereits erwähnt, kommentiere ich
derartige Aussagen nicht.
Im Folgenden gebe ich Ihnen die von der
BBG übermittelten Ausschreibungstexte relevanter Beschaffungsgruppen, in denen
Mindestreaktionszeiten in den Ausschreibungsbedingungen definiert waren,
exemplarisch bekannt:
a)
"Rahmenvereinbarung für Bustransportdienstleistungen für die Region Tirol
und Vorarlberg Regelfall: Erfolgt die Anfrage bis 14 Uhr, so hat die
Bestätigung, dass der Fahrauftrag übernommen werden kann und die Preisnennung
am selben Tag zu erfolgen. Erfolgt die Anfrage nach 14 Uhr, hat die
Bestätigung, dass der Fahrauftrag übernommen werden kann und die Preisnennung
spätestens am nächsten Tag bis 11 Uhr zu erfolgen. Ausnahmefall: Aus
militärischen Rücksichten sind auch kürzere Reaktionszeiten möglich bzw.
vorzusehen. (Anbotslegung zum Fahrauftrag bis 14 Uhr
des Vortages der Transportleistung, Bestellung bis 15 Uhr des Vortages der
Transportleistung) erfolgen kann".
b)
"Sämtliche Hardware und Büromaschinenverträge sind in der Regel mit
mehreren Garantiemodellen versehen. Die Reaktions- bzw.
Wiederherstellungszeiten betragen zwischen 4 Stunden und 5 Werktagen".
c)
"Wäschereieinrichtungen: Ersatz- bzw. Leihgerätelieferungen bei
Serviceeinsätzen bzw. Reparaturen haben binnen 48 Stunden zu erfolgen a Musskriterium der
techn. Leistungsfähigkeit"
d)
"Braun- und Weißware, Unterhaltungselektronik, Grauware und
Elektroinstallationsdienstleistung: Lieferungen inkl. Aufstellung und
Inbetriebnahmen haben binnen 5 Tagen zu erfolgen a Musskriterium der techn. Leistungsfähigkeit"
"Installationsleistungen
wurden im Zuge einer vergleichenden Bewertung bewertet. Die
Ausführungskonzepte, welche u.a. auch die Reaktionszeiten und das Wissen der
lokalen Gegebenheiten umfassten, flossen mit 50% in die Bewertung ein".
e) "Entsorgung
Küchenabfälle (Sautrank): Die Forderung nach sehr kurzen Abholintervallen war
gegeben, bis zu täglich, in Abhängigkeit der Dienstsstellengröße und des
Entsorgungsumfanges. a Musskriterium
des Leistungsumfanges"
Der überwiegende Anteil dieser
Lieferanten kommt aus dem Bereich der KMUs. Ich ersuche allerdings um
Verständnis, dass ich die von Ihnen gewünschte Datentiefe in der zur Verfügung
stehenden Zeit nicht eruieren konnte. Angaben über die Bieterreihung kann ich aus
datenschutzrechtlichen Gründen nicht übermitteln.
Zu 17.,
18. und 21.:
Reaktions- und Lieferzeiten werden laut
Mitteilung der BBG nur dann für Leistungen gefordert, wenn dies sachlich
gerechtfertigt ist. Sollte die sachliche Rechtfertigung nicht vorliegen, würde
dies gegen das Diskriminierungsverbot (§ 21 Abs. 1 BVergG 2002)
verstoßen.
„Die regionale Wirtschaft begünstigende
Kriterien“ sind vergaberechtlich unzulässig. Dies würde gleichzeitig einer
Diskriminierung jener Unternehmer gleichkommen, die nicht unter regionale
Wirtschaft zu subsumieren sind und wäre daher sowohl ein Verstoß gegen das
innerstaatliche Vergaberecht als auch ein Verstoß gegen die vergaberechtlichen
Vorgaben des Gemeinschaftsrechts.
Zu 19. und 20.:
Wie mir die Geschäftsführung der BBG
mitteilte, wird die BBG auch in Zukunft Auswahl- und Zuschlagskriterien
ausschließlich sachlich begründet festlegen und sich dabei streng an die
gesetzlichen Rahmenbedingungen halten. Bei der Beurteilung, ob eine Leistung
gesamt oder getrennt ausgeschrieben wird, werden auch in Zukunft die
gesetzlichen Vorgaben beachtet werden. Diesbezüglich sind gemäß § 58
Abs. 3 BVergG 2002 für eine gesamte oder getrennte Ausschreibung
wirtschaftliche oder technische Gesichtspunkte maßgebend.
Zu 22.:
Zur Berechnung des
Einsparungspotenzials wurde bereits in Beantwortung der parlamentarischen
Anfrage Nr. 2590/J vom 26. Jänner 2005 zu den Fragen 2. bis 4.
entsprechend ausführlich Stellung genommen. Daher verweise ich auf die genannte
diesbezügliche Beantwortung.
Anlage
Mit
freundlichen Grüßen
Anlage:
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Firma |
Erstauftrag |
weitere
Aufträge |
Erstauftrag |
weitere
Aufträge |
Erstauftrag |
weitere
Aufträge |
Erstauftrag |
weitere
Aufträge |
|
2002 |
2002 |
2003 |
2003 |
2004 |
2004 |
2005 |
2005 |
|
1. |
AGS (wurde von ISS in der
Vertragslaufzeit übernommen) |
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1 |
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|
2. |
A. Schwarzl GmbH |
1 |
|
|
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|
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|
3. |
Akkord Graz
Dienstleistungsgesellschaft m.b.H. |
1 |
1 |
|
3 |
|
1 |
|
1 |
4. |
Akkord Klagenfurt
Dienstleistungsgesellschaft m.b.H. |
1 |
|
|
2 |
|
|
|
1 |
5. |
ASTREIN Gebäudereinigung GmbH |
1 |
2 |
|
7 |
|
|
|
1 |
6. |
BRS Reinigung |
|
|
1 |
|
|
|
|
|
7. |
Delta Gebäudereinigung |
|
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1 |
|
|
|
|
|
8. |
DIW |
|
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1 |
|
|
|
|
|
9. |
P. Dussmann GesmbH |
1 |
|
|
2 |
|
|
|
|
10. |
Fantom Gebäudereinigung GmbH |
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|
1 |
|
|
|
|
|
11. |
Favorit Krauss Objektservice GmbH |
1 |
|
|
1 |
|
1 |
|
|
12. |
Gebäudereinigung Eva&Stefan Graf
OEG |
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|
1 |
|
|
|
|
|
13. |
GFG Gebäudereinigung Gerhard Federmann
GesmbH |
1 |
1 |
|
1 |
|
|
|
|
14. |
Götz |
|
|
1 |
|
|
|
|
|
15. |
Hectas Ges.m.b.H. & Co KG |
1 |
1 |
|
|
|
|
|
1 |
16. |
Heimlich GmbH |
1 |
1 |
|
1 |
|
1 |
|
|
17. |
Herwa Multiclean |
|
|
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|
|
1 |
|
18. |
IGK Gerhard Hainzl GesmbH |
1 |
|
|
2 |
|
1 |
|
1 |
19. |
Ing. Fürnsinn Aluminium-Reinigungs-KG |
1 |
|
|
|
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|
|
|
20. |
ISS Facility Services GmbH |
1 |
1 |
|
7 |
|
2 |
|
1 |
21. |
Janus Multiservice |
1 |
|
|
1 |
|
|
|
|
22. |
Kanta GesmbH |
|
|
|
|
|
|
1 |
2 |
23. |
Kling Josef u Theresia |
|
|
1 |
1 |
|
1 |
|
1 |
24. |
Mag. Brunner Gebäudereinigung GmbH |
1 |
1 |
|
|
|
|
|
|
25. |
Max Wagenhofer Reinigungsdienst GesmbH |
1 |
|
|
|
|
|
|
|
26. |
Neue Raumpflege GmbH Graz |
|
|
|
|
1 |
|
|
1 |
27. |
Neue Raumpflege GmbH Salzburg |
|
|
1 |
2 |
|
|
|
|
28. |
Neue Raumpflege GmbH Wien |
|
|
1 |
2 |
|
1 |
|
1 |
|
Firma |
Erstauftrag |
weitere
Aufträge |
Erstauftrag |
weitere
Aufträge |
Erstauftrag |
weitere
Aufträge |
Erstauftrag |
weitere
Aufträge |
|
2002 |
2002 |
2003 |
2003 |
2004 |
2004 |
2005 |
2005 |
|
29. |
ÖIW Industriewartung-Gebäudereinigung |
|
|
1 |
|
|
1 |
|
|
30. |
OPSS OFNER Gebäudemanagement |
1 |
|
|
|
|
|
|
1 |
31. |
Powerserve Dienstleistungen GmbH |
|
|
1 |
|
|
|
|
|
32. |
Putzteufel (vormals Lindmoser) |
|
|
1 |
|
|
1 |
|
|
33. |
Schilhan Gebäudereinigung GmbH |
1 |
|
|
|
|
|
|
|
34. |
Schubert Dienstleistungen GmbH &
Co. KG |
1 |
1 |
|
1 |
|
|
|
|
35. |
Simacek |
1 |
2 |
|
2 |
|
2 |
|
1 |
36. |
SRD |
|
|
1 |
|
|
|
|
|
37. |
Steinbichler-Furtlehner Ges.m.b.H. |
|
|
|
|
1 |
|
|
|
38. |
Universal Gebäudereinigung |
|
|
1 |
|
|
|
|
|