2652/AB XXII. GP
Eingelangt am 19.04.2005
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BM
für Gesundheit und Frauen
Anfragebeantwortung
Herrn
Präsidenten
des Nationalrates
Dr.
Andreas Khol
Parlament
1017
Wien
GZ:
BMGF-11001/0041-I/A/3/2005
Wien, am 18. April 2005
Sehr geehrter Herr Präsident!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche
parlamentarische
Anfrage Nr. 2743/J der Abgeordneten Gabriele
Heinisch-Hosek und GenossInnen wie folgt:
Fragen 1 bis 4:
Gemäß § 1 des
GBK/GAW-Gesetzes (BGBl. I Nr. 66/2004) ist beim Bundesministerium für
Gesundheit und Frauen eine aus drei Senaten bestehende Gleichbehandlungskommission
einzurichten.
-
Senat I:
zuständig für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt;
-
Senat II:
zuständig für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen
Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der
sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt;
-
Senat III:
zuständig für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen
Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen.
Senat I hat
nach der Bestellung der Vorsitzenden bereits im Oktober 2004 seine Arbeit
aufgenommen. Die Zuständigkeit der Gleichbehandlungskommission für die
Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt hatte bereits vor
2004 bestanden und war auf Grund des o.a. Gesetzes um die Senate II und III
erweitert worden; Inzwischen ist auch die Bestellung der Vorsitzenden der
Senate II und III sowie die Erweiterung der Geschäftsführung erfolgt, und auch
diese Senate haben ihre Tätigkeit aufgenommen.
Die
Anwaltschaft für Gleichbehandlungsfragen wurde entsprechend der 6. Novelle des
Gleichbehandlungsgesetzes (BGBl Nr. 66/2004) zur Anwaltschaft für
Gleichbehandlung ausgebaut, die aus drei inhaltlich unabhängigen Einrichtungen
besteht:
-
Anwältin
für die Gleichbehandlung von Frauen und Männer in der Arbeitswelt;
-
Anwalt/Anwältin
für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der
Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in
der Arbeitswelt;
-
Anwalt/Anwältin
für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit in den
sonstigen Bereichen.
Die
Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt
hat bereits vor der Novelle 2004 bestanden, die beiden anderen Einrichtungen
wurden neu geschaffen.
Mag.a
Birgit Gutschlhofer als Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der
ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder
der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt und Mag.a Ulrike
Salinger als Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen
Zugehörigkeit in den sonstigen Bereichen haben mit 1. März 2005 ihre Tätigkeit
aufgenommen.
Fragen 5 und 6:
Das
GBK/GAW-Gesetz ( BGBl. I Nr. 66/2004) sieht für Verlangen der Anwaltschaft für
Gleichbehandlung vor, dass vom zuständigen Senat zunächst von Amts wegen ein
Verfahren einzuleiten ist. Der zuständige Senat hat sich mit einem vorgelegten
Fall in „seiner nächsten Sitzung, jedoch spätestens innerhalb eines Monats zu
befassen“.
Für Anträge
anderer Antragsberechtigter – und um solche handelt es sich bei den bisher
vorliegenden Anträgen für Senat II - ist gesetzlich keine Frist vorgesehen;
daher ist kein „gesetzwidriger Zustand“ eingetreten.
Fragen 7 und 8:
Grundsätzlich
vertrete ich die Ansicht, dass jedes Verfahren im Interesse aller Beteiligten
so schnell wie möglich durchgeführt werden soll. Im Fall von
Neukonstituierungen von Organen kann jedoch eine „Wartezeit“ von
Antragstellerinnen/Antragstellern auf Grund der vor der Neukonstituierung
erforderlichen rechtlichen Schritte nicht in allen Fällen verhindert werden.
Fragen 9 und 10:
Bisher sind
drei Fälle für den Senat II eingelangt, für den Senat III liegt derzeit kein
Fall vor.
An
die Gleichbehandlungsanwaltschaft wurden zu den Diskriminierungsgründen
ethnische Zugehörigkeit (in der Arbeitswelt und in den sonstigen Bereichen),
Religion oder Weltanschauung, Alter sowie sexuelle Orientierung im Jahr 2004
insgesamt 365 Anfragen, im Jahr 2005 bisher 84 Anfragen gestellt.
Dabei
handelte es sich großteils um Informationswünsche zum Inhalt des
Gleichbehandlungsgesetzes.
Derzeit
werden acht Personen im Hinblick auf konkrete Diskriminierungsprobleme von der
Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen
Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der
sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt beraten, drei Personen werden von der
Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit
in den sonstigen Bereichen beraten.
Dazu
zwei Beispiele: Eine dreißigjährige Frau bekam bei ihrer Bewerbung die
Auskunft, dass nur Frauen im Alter zwischen achtzehn und dreißig Jahren
aufgenommen würden, da sie im Hinblick auf Kind und Familie flexibler wären;
in
einem Bundesland sind Leistungen für die Rehabilitation von Migrant/inn/en erst
vorgesehen, wenn diese mindestens drei Jahre in Österreich sind.
Mit freundlichen Grüßen
Maria Rauch-Kallat
Bundesministerin