2652/AB XXII. GP

Eingelangt am 19.04.2005
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BM für Gesundheit und Frauen

Anfragebeantwortung

 

 

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

Parlament

1017 Wien

 

 

 

GZ: BMGF-11001/0041-I/A/3/2005

Wien, am      18. April 2005

 

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 2743/J der Abgeordneten Gabriele Heinisch-Hosek und GenossInnen wie folgt:

 

 

Fragen 1 bis 4:

Gemäß § 1 des GBK/GAW-Gesetzes (BGBl. I Nr. 66/2004) ist beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen eine aus drei Senaten bestehende Gleichbehandlungskommission einzurichten.

 

-          Senat I:
zuständig für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt;

 

-          Senat II:
zuständig für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt;

 

-          Senat III:
zuständig für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen.

 

Senat I hat nach der Bestellung der Vorsitzenden bereits im Oktober 2004 seine Arbeit aufgenommen. Die Zuständigkeit der Gleichbehandlungskommission für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt hatte bereits vor 2004 bestanden und war auf Grund des o.a. Gesetzes um die Senate II und III erweitert worden; Inzwischen ist auch die Bestellung der Vorsitzenden der Senate II und III sowie die Erweiterung der Geschäftsführung erfolgt, und auch diese Senate haben ihre Tätigkeit aufgenommen.

 

Die Anwaltschaft für Gleichbehandlungsfragen wurde entsprechend der 6. Novelle des Gleichbehandlungsgesetzes (BGBl Nr. 66/2004) zur Anwaltschaft für Gleichbehandlung ausgebaut, die aus drei inhaltlich unabhängigen Einrichtungen besteht:

 

-          Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männer in der Arbeitswelt;

-          Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt;

-          Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit in den sonstigen Bereichen.

 

Die Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeits­welt hat bereits vor der Novelle 2004 bestanden, die beiden anderen Einrich­tungen wurden neu geschaffen.

 

Mag.a Birgit Gutschlhofer als Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt und Mag.a Ulrike Salinger als Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit in den sonstigen Bereichen haben mit 1. März 2005 ihre Tätigkeit aufgenommen.

 

Fragen 5 und 6:

Das GBK/GAW-Gesetz ( BGBl. I Nr. 66/2004) sieht für Verlangen der Anwaltschaft für Gleichbehandlung vor, dass vom zuständigen Senat zunächst von Amts wegen ein Verfahren einzuleiten ist. Der zuständige Senat hat sich mit einem vorgelegten Fall in „seiner nächsten Sitzung, jedoch spätestens innerhalb eines Monats zu befassen“.

 

Für Anträge anderer Antragsberechtigter – und um solche handelt es sich bei den bisher vorliegenden Anträgen für Senat II - ist gesetzlich keine Frist vorgesehen; daher ist kein „gesetzwidriger Zustand“ eingetreten.

 

Fragen 7 und 8:

Grundsätzlich vertrete ich die Ansicht, dass jedes Verfahren im Interesse aller Beteiligten so schnell wie möglich durchgeführt werden soll. Im Fall von Neukonstituierungen von Organen kann jedoch eine „Wartezeit“ von Antragstellerinnen/Antragstellern auf Grund der vor der Neukonstituierung erforderlichen rechtlichen Schritte nicht in allen Fällen verhindert werden.

 

Fragen 9 und 10:

Bisher sind drei Fälle für den Senat II eingelangt, für den Senat III liegt derzeit kein Fall vor.

 

An die Gleichbehandlungsanwaltschaft wurden zu den Diskriminierungsgründen ethnische Zugehörigkeit (in der Arbeitswelt und in den sonstigen Bereichen), Religion oder Weltanschauung, Alter sowie sexuelle Orientierung im Jahr 2004 insgesamt 365 Anfragen, im Jahr 2005 bisher 84 Anfragen gestellt.

Dabei handelte es sich großteils um Informationswünsche zum Inhalt des Gleichbehandlungsgesetzes.

 

Derzeit werden acht Personen im Hinblick auf konkrete Diskriminierungsprobleme von der Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltan­schauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt beraten, drei Personen werden von der Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit in den sonstigen Bereichen beraten.

Dazu zwei Beispiele: Eine dreißigjährige Frau bekam bei ihrer Bewerbung die Auskunft, dass nur Frauen im Alter zwischen achtzehn und dreißig Jahren aufgenommen würden, da sie im Hinblick auf Kind und Familie flexibler wären;

in einem Bundesland sind Leistungen für die Rehabilitation von Migrant/inn/en erst vorgesehen, wenn diese mindestens drei Jahre in Österreich sind.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

Maria Rauch-Kallat

Bundesministerin