2656/AB XXII. GP

Eingelangt am 21.04.2005
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BM für Wirtschaft und Arbeit

 

Anfragebeantwortung

Präsidenten des Nationalrates

Univ. Prof. Dr. Andreas KHOL

 

Parlament

1017 Wien

 

 

                                Wien, am 14.04.2005

 

                                Geschäftszahl:

                        BMWA-10.101/0032-IK/1a/2005

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2685/J betreffend den Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt, welche die Abgeordneten Dr. Caspar Einem, Kolleginnen und Kollegen am 24. Februar 2005 an mich richteten, stelle ich fest:

 

Einleitend weise ich darauf hin, dass der derzeitige Entwurf der Dienstleistungsrichtlinie seit 2004 diskutiert wird. Für die weitere Behandlung in den europäischen Gremien ist folgendes Procedere vorgesehen:

·         Vorlage des Berichts an den Binnenmarktausschuss des Europäischen Parlaments am 19. April 2005

·            Abstimmung im Ausschuss am 13. Juni 2005, danach Befassung des Plenums

·            Abstimmung im Plenum des Europäischen Parlaments am 6./7. Juli 2005 (bei Verzögerung im Ausschuss könnte das Plenum erst im September befasst werden)

Anschließend wird die Europäische Kommission einen neuen Entwurf vorlegen, der die in der bisherigen Diskussion vorgebrachten Anmerkungen des Europäischen Parlaments und der Mitgliedstaaten berücksichtigt. Der endgültigen Beschlussfassung im Rat wird somit ein Text zu Grunde liegen, dessen Einzelheiten derzeit noch nicht feststehen. Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich demgemäß auf den derzeit vorliegenden Text.

 

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 3 der Anfrage:

 

Eine EU-weite Harmonisierung des Verbraucherzivilrechts wird angestrebt. Bis dahin sind gemäß Art 17 Abs. 21 des Entwurfes der Richtlinie "die von Verbrauchern geschlossenen Verträge" vom Herkunftslandprinzip ausgenommen.

 

 

Antwort zu den Punkten 4 und 5 der Anfrage:

 

Die österreichischen Standards für spezifische Gewerbe und Ausbildung werden weiterhin gewährleistet, da die Sicherungsklausel in Art 17 Abs. 17 des Richtlinienentwurfs in Übereinstimmung mit der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes Anforderungen des Mitgliedstaats, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit oder der Umwelt unerlässlich sind, vom Herkunftslandprinzip ausnimmt.

 

Hinsichtlich der Information der Konsumenten führt der Richtlinienvorschlag  in Art. 26 umfang­reiche Informationspflichten des Dienstleisters gegenüber dem Dienstleistungs­emp­fänger ein, z.B. Angaben über Eintragungen in Register, Berufsverbände und Verweise auf die geltenden berufsrechtlichen Regeln bei reglementierten Berufen.

 

 

Antwort zu den Punkten 6 und 7 der Anfrage:

 

Die Europäische Kommission hat bereits ein Modell des Binnenmarktinformationssystems vorgestellt, das die Kooperation der mitgliedstaatlichen Behörden in allen EU-Sprachen mit automatischer Übersetzung ermöglicht.

 

 

Antwort zu den Punkten 8 bis 10 der Anfrage:

 

Angesichts des gegenwärtigen Standes der Arbeiten liegen derzeit weder Abschätzungen bezüglich möglicher derartiger Kosten oder diesbezügliche Studien vor, noch wurden diesbezügliche Vereinbarungen getroffen.

 

 

Antwort zu Punkt 11 der Anfrage:

 

Zum Zwecke einer effizienten Vollziehung der Gesetze streben Österreich und andere Mitgliedstaaten ein EU-weites Verwaltungsvollstreckungsabkommen an.

 

 

Antwort zu den Punkten 12 und 13 der Anfrage:

 

Im Lichte der Tatsache, dass die Richtlinie die Auslegung gemeinschaftlichen Primärrechts durch den Europäischen Gerichtshof kodifizieren soll, ist diese Frage zu bejahen.

 

Die Sicherstellung der Dienstleistungsfreiheit ist eine wesentliche Voraussetzung für die Verwirklichung der Lissabon-Ziele. Der Zeitaufwand für den Abschluss einer vollständigen Harmonisierung der Dienstleistungssektoren lässt sich gegenwärtig nicht abschätzen.

 

 

 

Antwort zu Punkt 14 der Anfrage:

 

Derartige Zahlen liegen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit nicht vor.

 

 

Antwort zu den Punkten 15 und 16 der Anfrage:

 

Gerade die Kleinen und Mittleren Unternehmen werden von der Dienstleistungsrichtlinie profitieren. Die Behördenkooperation als wesentliches Element der Richtlinie wird die grenzüberschreitende Betätigung der KMU erleichtern. Entsprechende Aufklärungsmaßnahmen sind geplant.

 

 

Antwort zu den Punkten 17 und 18 der Anfrage:

 

Ausländische Dienstleistungsanbieter, die in Österreich tätig werden, haben den allgemeinen österreichischen Rechtsrahmen, somit die arbeits-, sozialversicherungs- und umweltrechtlichen Bestimmungen einzuhalten, weshalb ihnen in diesem Bereich gegenüber den heimischen Unternehmen kein Vorteil entsteht.

 

 

Antwort zu den Punkten 19 bis 21 der Anfrage:

 

Vorausgeschickt sei, dass die vorgeschlagene Richtlinie in allen Angelegenheiten, die unter die Richtlinie 96/71/EG („Entsenderichtlinie“) fallen, eine Ausnahme vom Herkunftslandprinzip vorsieht (Art. 17 Z. 5 des Richtlinienvorschlags). Die Rechtsvorschriften des Aufnahmelandes gelten somit in jedem Fall für die unter die „Entsenderichtlinie“ fallenden Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen (Art. 3 Abs. 1 RL 96/71/EG) und sie unterliegen gemäß Art. 24 Abs. 1 des Richtlinienvorschlags auch weiterhin der Kontrolle im jeweiligen Aufnahmemitgliedstaat.

 

 

 

Somit sind die Arbeitnehmerschutzvorschriften nach dem Richtlinienvorschlag zur Gänze vom Herkunftslandprinzip ausgenommen und wie bisher auch die Arbeitnehmerschutzbehörden (Arbeitsinspektorate) des Landes, in dem Arbeitnehmer/innen für die Erbringung von Dienstleistungen beschäftigt werden, für die Kontrolle der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften zuständig.

 

 

 

Antwort zu den Punkten 22 und 23 der Anfrage:

 

Ja.

 

 

Antwort zu Punkt 24 der Anfrage:

 

Die Dienstleistungsrichtlinie kodifiziert die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes zu den geltenden und unmittelbar anwendbaren primärrechtlichen Bestimmungen des EG-Vertrages betreffend die Dienstleistungsfreiheit.