2656/AB XXII. GP
Eingelangt am 21.04.2005
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BM für Wirtschaft
und Arbeit
Anfragebeantwortung
Präsidenten des Nationalrates
Univ. Prof. Dr. Andreas KHOL
Parlament
1017 Wien
Wien, am 14.04.2005
Geschäftszahl:
BMWA-10.101/0032-IK/1a/2005
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2685/J betreffend den Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt, welche die Abgeordneten Dr. Caspar Einem, Kolleginnen und Kollegen am 24. Februar 2005 an mich richteten, stelle ich fest:
Einleitend weise ich darauf hin, dass der derzeitige Entwurf der
Dienstleistungsrichtlinie seit 2004 diskutiert wird. Für die weitere Behandlung
in den europäischen Gremien ist folgendes Procedere vorgesehen:
· Vorlage des
Berichts an den Binnenmarktausschuss des Europäischen Parlaments am 19. April
2005
· Abstimmung im
Ausschuss am 13. Juni 2005, danach Befassung des Plenums
· Abstimmung im
Plenum des Europäischen Parlaments am 6./7. Juli 2005 (bei Verzögerung im Ausschuss könnte das Plenum erst im September
befasst werden)
Anschließend wird die Europäische Kommission einen neuen Entwurf vorlegen, der die in der bisherigen Diskussion vorgebrachten Anmerkungen des Europäischen Parlaments und der Mitgliedstaaten berücksichtigt. Der endgültigen Beschlussfassung im Rat wird somit ein Text zu Grunde liegen, dessen Einzelheiten derzeit noch nicht feststehen. Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich demgemäß auf den derzeit vorliegenden Text.
Antwort zu
den Punkten 1 bis 3 der Anfrage:
Eine EU-weite Harmonisierung des
Verbraucherzivilrechts wird angestrebt. Bis dahin sind gemäß Art 17 Abs. 21 des
Entwurfes der Richtlinie "die von Verbrauchern geschlossenen Verträge"
vom Herkunftslandprinzip ausgenommen.
Antwort zu
den Punkten 4 und 5 der Anfrage:
Die österreichischen Standards für spezifische
Gewerbe und Ausbildung werden weiterhin gewährleistet, da die Sicherungsklausel
in Art 17 Abs. 17 des Richtlinienentwurfs in Übereinstimmung mit der Judikatur
des Europäischen Gerichtshofes Anforderungen des Mitgliedstaats, die zur
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit oder zum Schutz der
öffentlichen Gesundheit oder der Umwelt unerlässlich sind, vom Herkunftslandprinzip
ausnimmt.
Hinsichtlich der Information der Konsumenten führt der Richtlinienvorschlag in Art. 26 umfangreiche Informationspflichten des Dienstleisters gegenüber dem Dienstleistungsempfänger ein, z.B. Angaben über Eintragungen in Register, Berufsverbände und Verweise auf die geltenden berufsrechtlichen Regeln bei reglementierten Berufen.
Antwort zu
den Punkten 6 und 7 der Anfrage:
Die Europäische Kommission hat bereits ein
Modell des Binnenmarktinformationssystems vorgestellt, das die Kooperation der
mitgliedstaatlichen Behörden in allen EU-Sprachen mit automatischer Übersetzung
ermöglicht.
Antwort zu
den Punkten 8 bis 10 der Anfrage:
Angesichts des gegenwärtigen Standes der
Arbeiten liegen derzeit weder Abschätzungen bezüglich möglicher derartiger
Kosten oder diesbezügliche Studien vor, noch wurden diesbezügliche
Vereinbarungen getroffen.
Antwort zu
Punkt 11 der Anfrage:
Zum
Zwecke einer effizienten Vollziehung der Gesetze streben Österreich und andere
Mitgliedstaaten ein EU-weites Verwaltungsvollstreckungsabkommen an.
Antwort zu
den Punkten 12 und 13 der Anfrage:
Im Lichte der Tatsache, dass die Richtlinie die Auslegung gemeinschaftlichen Primärrechts durch den Europäischen Gerichtshof kodifizieren soll, ist diese Frage zu bejahen.
Die Sicherstellung der Dienstleistungsfreiheit ist eine wesentliche Voraussetzung für die Verwirklichung der Lissabon-Ziele. Der Zeitaufwand für den Abschluss einer vollständigen Harmonisierung der Dienstleistungssektoren lässt sich gegenwärtig nicht abschätzen.
Antwort zu
Punkt 14 der Anfrage:
Derartige Zahlen liegen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit nicht vor.
Antwort zu
den Punkten 15 und 16 der Anfrage:
Gerade die Kleinen und Mittleren Unternehmen
werden von der Dienstleistungsrichtlinie profitieren. Die Behördenkooperation
als wesentliches Element der Richtlinie wird die grenzüberschreitende
Betätigung der KMU erleichtern. Entsprechende Aufklärungsmaßnahmen sind
geplant.
Antwort zu
den Punkten 17 und 18 der Anfrage:
Ausländische Dienstleistungsanbieter, die in
Österreich tätig werden, haben den allgemeinen österreichischen Rechtsrahmen,
somit die arbeits-, sozialversicherungs- und umweltrechtlichen Bestimmungen
einzuhalten, weshalb ihnen in diesem Bereich gegenüber den heimischen
Unternehmen kein Vorteil entsteht.
Antwort zu
den Punkten 19 bis 21 der Anfrage:
Vorausgeschickt sei, dass die vorgeschlagene
Richtlinie in allen Angelegenheiten, die unter die Richtlinie 96/71/EG
(„Entsenderichtlinie“) fallen, eine Ausnahme vom Herkunftslandprinzip vorsieht
(Art. 17 Z. 5 des Richtlinienvorschlags). Die Rechtsvorschriften des
Aufnahmelandes gelten somit in jedem Fall für die unter die
„Entsenderichtlinie“ fallenden Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen (Art. 3
Abs. 1 RL 96/71/EG) und sie unterliegen gemäß Art. 24 Abs. 1 des
Richtlinienvorschlags auch weiterhin der Kontrolle im jeweiligen
Aufnahmemitgliedstaat.
Somit sind die Arbeitnehmerschutzvorschriften
nach dem Richtlinienvorschlag zur Gänze vom Herkunftslandprinzip ausgenommen
und wie bisher auch die Arbeitnehmerschutzbehörden (Arbeitsinspektorate) des
Landes, in dem Arbeitnehmer/innen für die Erbringung von Dienstleistungen
beschäftigt werden, für die Kontrolle der Einhaltung der
Arbeitnehmerschutzvorschriften zuständig.
Antwort zu
den Punkten 22 und 23 der Anfrage:
Ja.
Antwort zu
Punkt 24 der Anfrage:
Die Dienstleistungsrichtlinie kodifiziert die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes zu den geltenden und unmittelbar anwendbaren primärrechtlichen Bestimmungen des EG-Vertrages betreffend die Dienstleistungsfreiheit.