2658/AB XXII. GP
Eingelangt am 22.04.2005
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BM
für Gesundheit und Frauen
Anfragebeantwortung
Herrn
Präsidenten
des Nationalrates
Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien
GZ: 11.001/36-I/A/3/2005
Sehr geehrter Herr Präsident!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche
parlamentarische
Anfrage Nr. 2688/J der Abgeordneten Dr. Caspar
Einem und Genossen wie folgt:
Fragen 1 bis 15:
Ich verweise generell auf die Beantwortung des
federführend zuständigen Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zur
weitestgehend gleichlautenden parlamentarischen Anfrage Nr. 2685/J. Ich werde
daher im weiteren nur auf einige wenige Punkte eingehen, die von erhöhter
gesundheitspolitischer Relevanz sind.
-
Das
Herkunftslandprinzip wird durch weitreichende Ausnahmen eingeschränkt. Im
Rahmen von Artikel 17 allgemein ausgenommen ist unter anderem auch der
Anwendungsbereich der Berufsanerkennungsrichtlinien. Da alle in Frage kommenden
Berufe des Gesundheitswesens sogenannte „reglementierte“ Berufe und damit von
der Allgemeinen Berufsanerkennungsrichtlinie bzw. von speziellen
Berufsanerkennungsrichtlinien erfasst sind, kommt das Herkunftslandsprinzip
hier nicht zum Tragen.
-
Hinsichtlich
der Qualität der Ausbildung in Österreich wird weiters festgehalten, dass in
Artikel 149 ff. EG-V den einzelnen Mitgliedstaaten ausdrücklich vorbehalten
wird, die Lehrinhalte und Gestaltung der Bildungssysteme selbst zu normieren.
-
Eine
Beeinträchtigung der Qualität der Ausbildungen im Gesundheitswesen bzw.
rechtlicher Druck ist aus meiner Sicht jedenfalls derzeit nicht zu befürchten.
Da es sich bis dato lediglich um einen Vorschlag einer Richtlinie handelt,
deren endgültige Version bzw. Umsetzung nicht feststeht, kann nur bedingt zu
den möglichen Auswirkungen und damit verbunden Bedenken Stellung genommen
werden.
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Ich trete jedenfalls für einheitliche
qualitätssichernde Maßnahmen und Mindeststandards in allen Sektoren der
Gesundheitsversorgung ein.
-
Es ist ausdrücklich festzuhalten, dass die Ausnahme der Dienste
von allgemeinem wirtschaftlichen oder sozialen Interesse für notwendig und
wünschenswert erachtet wird, wobei weiters darauf hinzuweisen ist, dass der Gesundheitsbereich in
der Richtlinie selbst klar und eindeutig definiert werden müsste.
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Mein Ressort hat daher zusammen mit dem BMSG in den bisherigen
Diskussionen und Stellungnahmen immer den Standpunkt vertreten, dass der
Gesundheits- und Sozialbereich einschließlich der Gesundheitsberufe aufgrund der damit verbundenen Besonderheiten zur Gänze aus der Dienstleistungsrichtlinie
ausgenommen werden sollte.
Mit freundlichen Grüßen
Maria Rauch-Kallat
Bundesministerin