2673/AB XXII. GP

Eingelangt am 28.04.2005
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BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

                                                                                                                                        GZ 10.000/0015-III/4a/2005

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Univ.-Prof. Dr. Andreas Khol

Parlament

1017 Wien

                                                                                                                      Wien, 27. April 2005

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2700/J-NR/2004 betreffend den Verleih des Exponates „Der Feldhase“ und anderer Exponate durch die Albertina ohne Genehmigung und das „Laisser-faire“ in der Museumspolitik, die die Abgeordneten Mag. Christine Muttonen, Kolleginnen und Kollegen am 1. März 2005 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

 

Ad 1. bis 3.:

Bei Ausstellungen mit hohen Besucherfrequenzen kommt es stets zu Klimaschwankungen, die in konservatorischer Hinsicht bedenklich sind. Um all diese Gefahren auszuschalten, wird der „Feldhase“ von Dürer seit seiner letzten Präsentation in Wien in einer voll integrierten Klimavitrine (Hahnvitrine) verwahrt. Diese Vitrine stellt sicher, dass selbst empfindlichste Objekte vollkommen unabhängig vom Außenklima in einem stabilen Binnenklima verbleiben. Zusätzlich wurde, erstmals in der Präsentationsgeschichte des „Feldhasen“, ein 4 mm starkes Verbund- und Sicherheitsglas, das vollkommen UV-absorbierend ist, vor das Objekt gelegt, sodass die seinerzeitigen konservatorischen Bedenken nicht mehr gegeben sind. Selbstverständlich wurden alle Maßnahmen zur Überprüfung der konservatorischen Sicherheit des Feldhasen bereits unmittelbar nach Kenntnis von der Leihgebung des Objektes gesetzt.

Die vorübergehende Ausfuhr von Kunstwerken aus Österreich ist im Denkmalschutzgesetz klar geregelt. Eine Beurteilung der Vorgangsweise bei Leihgaben an ausländische Museen hat generell auf Basis der gültigen gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen.

 

Ad 4. bis 6. und 13.:

Das Bundesdenkmalamt hat mit Bescheid vom 28. Februar 2005 die Ausstellung einer Reihe von Werken Albrecht Dürers im Prado gemäß § 22 Denkmalschutzgesetz bewilligt. Die Ausfuhr des „Großen Rasenstückes“ wurde aus konservatorischen Gründen untersagt. Das Bundesdenkmalamt führte durch seine Generalkonservatorin im Beisein mehrerer Sachverständiger eine Überprüfung der Kunstwerke sowie eine Überprüfung der Ausstellungsbedingungen im Prado durch. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens kam das Bundesdenkmalamt zum Ergebnis, dass „die Transportmodalitäten den neuesten technischen Standards“ entsprechen und die „Ausstellungsbedingungen allen professionellen Ansprüchen gerecht“ werden.

 

Das Bundesdenkmalamt hat alle Verwaltungsverfahren, daher auch die Verfahren über die Bewilligung der vorübergehenden Ausfuhr von Kunstgegenständen, selbstständig und in eigener Verantwortung zu führen. Es hat seine Entscheidungen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben (Denkmalschutzgesetz, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz) zu treffen. Das Denkmalschutzgesetz bietet keine Grundlage dafür, einzelne Kunstwerke von der Ausfuhr aus Österreich bzw. vom internationalen Leihverkehr generell auszuschließen. Es ist daher in jedem Einzelfall auf Grund der Gesetze vom Bundesdenkmalamt zu entscheiden.

 

Ad 7.:

Das Ausstellungsprogramm der Albertina war den Mitgliedern des Kuratoriums bekannt. Für die organisatorische und inhaltliche Abwicklung trägt der Geschäftsführer die Verantwortung.

 

Ad 8.:

Die Vorlage zur Beschlussfassung und die Genehmigung durch das Kuratorium erfolgte in der 25. Kuratoriumssitzung am 23. November 2004.

 

Ad 9.:

Ja.

 

Ad 10.:

Im Vorhabensbericht 2005 - 2007 ist weder eine exakte Datumsangabe noch eine Liste der Leihgaben für die Ausstellungen in Madrid und Washington enthalten. Im Vorhabensbericht ist auf die gesetzlich verpflichtenden Aufgaben der Anstalt einzugehen und es sind die zu erwartenden Aufwendungen und Erträge für den Planungszeitraum zu erläutern. Die Gestaltung des Vorhabensberichtes orientiert sich dabei an den Bestimmungen des Gesellschaftsrechtes.

 

Ad 11.:

Der Leihvertrag für die Dürer-Ausstellung wurde am 13. Jänner 2005 dem Prado übermittelt und am 26. Jänner 2005 vom Direktor des Prado unterzeichnet.

 

Ad 12. und 14.:

Es ist gängige Praxis der Museen, Kulturgut zu Ausstellungszwecken auszutauschen. Allen Kuratoriumsmitgliedern ist diese Praxis bekannt. Für die organisatorische und inhaltliche Abwicklung des Projektes trägt der Geschäftsführer die Verantwortung.

 

Ad 15.:

Im Bundesmuseengesetz ist festgehalten, dass den Geschäftsführern der Bundesmuseen bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Geschäftsmannes obliegt. Dies betrifft auch den Leihverkehr, d.h. die Geschäftsführer, denen das Sammlungsgut anvertraut worden ist, haben auch bei einer Leihgebung von Exponaten nach denselben Grundsätzen vorzugehen.

 

Ad 16. und 17.:

Durch den Verleih der Dürer-Blätter sind der Albertina keinerlei Kosten entstanden; der Prado hat alle Kosten im Zusammenhang mit der konservatorischen Pflege und Sicherung der Objekte übernommen.

 

 

Ad 18.:

Unabhängig von der Ausfuhrgenehmigung ist der Versicherungsschutz voll gültig.

 

Ad 19.:

Ja.

 

Ad 20.:

Die Liste der nicht entlehnbaren Objekte in den staatlichen Sammlungen stammt aus dem Jahre 1971 und ist inhaltlich in vielen Punkten überholt. Durch die Entlassung der Bundesmuseen in die Vollrechtsfähigkeit und die damit verbundenen vertraglichen Neuregelungen ist eine Derogation der Liste eingetreten.

 

Ad 21.:

Die Ausstellungsplanung der National Gallery in Washington fällt nicht in den Kompetenzbereich des BMBWK, daher können dazu keine Aussagen gemacht werden.

 

Ad 22.:

Dem Erhalt und der Bewahrung wertvoller Kunst- und Kulturgüter kommt besondere Bedeutung zu. Die Beistellung von Leihgaben für Sonderausstellungen bildet jedoch ebenfalls einen wichtigen Bestandteil der Museumsarbeit. Das Bundesmuseen-Gesetz 2002 führt im Zusammenhang mit dem kulturpolitischen Auftrag der Museen auch ausdrücklich den „Austausch mit Museen in Österreich und anderen Ländern im Ausstellungs- und Forschungsbereich“ an. Der Sicherheit der Kunstwerke und ihrem Erhalt für kommende Generationen ist dabei Rechnung zu tragen.

 

 

Die Bundesministerin:

Elisabeth GEHRER eh.