2677/AB XXII. GP
Eingelangt am 28.04.2005
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Herrn
Präsidenten des
Nationalrates
Dr.
Andreas Khol
Parlament
A-1017
Wien
Wien, am 28. April 2005
DVR:
0000051 GZ
85.000/304-III/7/05 Betreff:
Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Norbert Darabos und GenossInnen
an
die Bundesministerin für Inneres betreffend „Zivildienst“ (Nr.
2692/J)
Die
Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Norbert Darabos und GenossInnen
haben
am 28. Februar 2005 unter der Nr. 2692/J an mich eine schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend Zivildienst gerichtet.
Diese
Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zunächst
ist festzuhalten, dass die Präambel der vorliegenden Anfrage vom Verdacht der
absichtlichen Schadenszufügung gegenüber Zivildienstleistenden sowohl durch das
Bundesministerium für Inneres als auch durch die Rechtsträger spricht. Dies
wird entschieden zurückgewiesen. Nach der Zivildienstgesetz-Novelle 2000
bestand für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 2000 kein
Verpflegungsanspruch, weshalb von einer „Nachzahlung“ zum Verpflegsgeld nicht
gesprochen werden kann. Auf Grund der Anrufung des Verfassungsgerichtshofes
durch 164 Zivildienstleistende lebte für diesen Personenkreis im
gegenständlichen Zeitraum der Anspruch auf unentgeltliche Naturalverpflegung,
wie er durch die Rechtslage vor dem 1. Juni 2000 bestanden hat, wieder auf. In
Folge der faktischen Unmöglichkeit eine solche im Nachhinein zu leisten, wurde
zur Vermeidung von weiteren Verfahrenskosten ein außergerichtlicher Vergleich
geschlossen. Hievon ist die Rechtslage seit dem 1. Jänner 2001 zu
unterscheiden.
Nach dieser haben die Rechträger von Zivildiensteinrichtungen für die angemessene
Verpflegung der zugewiesenen Zivildienstleistenden zu sorgen.
Zu
Frage 1:
Seit
Inkrafttreten der Zivildienstgesetz-Novelle 2001 wurde folgende Anzahl
außerordentlicher Beschwerden eingebracht:
2001: 2
2002:
2364
2003: 964
2004: 176
Zu
Frage 2:
Von
diesen Beschwerden betreffend die angemessene Verpflegung:
2001: 0
2002:
2362
2003: 956
2004: 174
Zu
Frage 3:
Hievon
wurden geprüft:
2001: 2 (keine wegen Verpflegung)
2002: 464 (davon 2 sonstige)
2003:
2309 (davon 11 sonstige)
2004: 184 (davon 2 sonstige)
63
außerordentliche Beschwerden betreffend angemessene Verpflegung wurden wegen
formaler Mängel als unzulässig zurückgewiesen. Bei allen anderen hat der
Zivildienstrat die Ansicht vertreten, dass die Zivildienstpflichtigen nicht
angemessen verpflegt worden seien.
Zu
Frage 4:
Alle Beschwerdeführer wurden
von der Zivildienstverwaltungs Ges.m.b.H. davon verständigt, ob den
Beschwerdeempfehlungen des Zivildienstrates gefolgt wurde. Vergleichbar mit
einer Dienstaufsichtsbeschwerde besteht kein Anspruch auf bescheidmäßige
Erledigung. In 132 Fällen wurde den Empfehlungen des Zivildienstrates gefolgt
(2003: 67 Fälle; 2004:65 Fälle entspricht 3,7 % der a.o. Beschwerden).
Zu
Frage 5:
Alle Beschwerdeführer wurden
von der Zivildienstverwaltungs Ges.m.b.H. davon verständigt, ob den
Beschwerdeempfehlungen des Zivildienstrates gefolgt wird oder nicht.
Vergleichbar mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde besteht kein Anspruch auf
bescheidmäßige Erledigung.
Zu
Frage 6:
2001: keine Anträge bei der
Zivildienstverwaltungs Ges.m.b.H. (die Übertragung der ZDV-Agenden erfolgte
erst mit April 2002)
2002: keine Anträge im Bezug
auf die Zivildienstgesetz-Novelle 2001
2003: 3262
2004: 3177
Zu
Frage 7:
2003: 3262 Bescheide
Bis zum Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 29.09.2003, B 1731/01-13, vertrat die
Zivildienstverwaltung die Rechtsauffassung, wonach mangels einer
einfachgesetzlichen Regelung zwar das Bestehen oder Nichtbestehen eines
Rechtsanspruchs "angemessene Verpflegung" mittels Bescheid
festzustellen ist, wenn dies im rechtlichen Interesse der Partei liegt, nicht
aber ob ein bestimmtes tatsächliches Verhalten, beispielsweise die Auszahlung
eines bestimmten Geldbetrages, einem bestehenden Rechtsanspruch genügt. Die
Einleitung eines Ermittlungsverfahrens war gemäß dieser Rechtsmeinung nicht
vorgesehen.
2004: 479 Bescheide
Der Inhalt der Bescheide war
die Höhe des zumindest angemessenen täglichen Verpflegsgeldes. Die Umstände der
konkreten Verpflegungssituation wurden durch schriftliche Befragung der
Zivildienstleistenden bzw. Zivildienstpflichtigen und der Rechtsträger der
Zivildiensteinrichtungen (Fragebogen) und Einholung eines Gutachtens (Prof. Dr.
Werner Pfannhauser, Institut für Lebensmittelchemie- und technologie der
Technischen Uni Graz) ermittelt.
Zu
Frage 8:
2003 wurden 347 Berufungen
vorgelegt, die von der Berufungsbehörde erledigt wurden.
2004 wurden bei 479
Bescheiden insgesamt 226 Berufungen vorgelegt.
In
175 Verfahren ist durch die Berufungsbehörde ein verfahrensrechtlicher Bescheid
ergangen, 12 Verfahren wurden abgeschlossen.
Zu
Frage 9:
Das
Bundesministerium für Inneres leistet ein „all-in“- Entgelt, womit sämtliche
von der Zivildienstverwaltungs Ges.m.b.H. zu erbringende Leistungen unabhängig
vom tatsächlichen Personal – und Sachaufwand abgegolten sind.
Zu
Frage 10:
In
den Geschäftsbereich der Abteilung III/7 fällt die Durchführung von
Berufungsverfahren und sohin auch die Behandlung von Berufungen hinsichtlich
Anträgen auf Feststellung. Bis dato sind für die Durchführung solcher Verfahren
keine zusätzlichen Überstunden aufgewendet worden bzw. war keine Vermehrung des
Personalstandes notwendig.
Zu
Frage 11:
Die
gegenständliche Frage sowie die nachfolgenden Fragen sind im Zusammenhang mit
den Anträgen auf Feststellung der Angemessenheit der Verpflegung zu sehen. Dazu
ist zu bemerken, dass im Falle eines Antrages auf Aushilfe, sofern dieser nicht
aus anderen Gründen zurückzuweisen ist,
jedenfalls auch ein Ermittlungsverfahren zur Feststellung der
Angemessenheit der Verpflegung durchzuführen ist.
2001: 1
2002: soweit den
Aufzeichnungen entnommen werden kann, keine Anträge
2003: 1252
2004: 3080
Zu
Frage 12:
In
den Jahren 2001 bis 2003 wurden keine Aushilfen gewährt, im Jahre 2004 wurde in
65 Fällen eine beantragte Aushilfe gewährt.
Zu
Frage 13:
Die
Summe der bislang gewährten Aushilfen beträgt 20.697,55 Euro.
Zu
Frage 14:
Die Anzahl der
Zivildiensteinrichtungen, bei denen Zivildienstleistenden eine Aushilfe gewährt
wurde, beträgt 22. Es handelt sich dabei um Einrichtungen aus den Bereichen
Rettungswesen, Sozialhilfe, Behindertenhilfe, Gebiet der Betreuung von
Vertriebenen und Asylwerbern.
Zu
Frage 15:
Zunächst
darf klargestellt werden, dass die Pflicht zur angemessenen Verpflegung der
Zivildienstleistenden die Rechtsträger trifft. Die auf Grund der durchgeführten
Verfahren festgestellten Beträge für eine zumindest angemessene
Verpflegung wurden nach dem Gutachten von O.Univ.Prof.
Dr. Werner PFANNHAUSER, Professor für Lebensmittelchemie am Institut für
Lebensmittelchemie und -technologie der Technischen Universität Graz, staatlich
befugter Lebensmittel - Gutachter gem. § 50 LMG (1975), allg. beeideter und
gerichtlich akkreditierter Sachverständiger für Ernährungsforschung, Biochemie
und Agrikulturchemie (einschließlich Schädlingsbekämpfung und Düngung), der
Ernährungswissenschaftlerin Mag. Sonja REISELHUBER und der Diätassistentin
Ulrike THALER, welches von der Zivildienstverwaltungs Ges.m.b.H. in Auftrag
gegeben worden ist, ermittelt. Sie weichen in allen Fällen nur minimal von den
Beträgen ab, die seitens der Rechtsträgers gewährt worden sind. Zu beachten ist
überdies, dass für jeden einzelnen Zivildienstleistenden die körperliche
Belastung anhand seines Tätigkeitsbereiches zu ermitteln war. Aushilfen wurden daher nur dem
jeweiligen Antragsteller gewährt.
Zu
Frage 16:
Gemäß
§ 28a Absatz 2 ZDG besteht ein Rückersatzanspruch des Bundes gegen den
betreffenden Rechtsträger. Es besteht die Absicht, Rückersatzansprüche geltend
zu machen. Derzeit wurden noch keine Beträge eingebracht, da der Ausgang eines
beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Verfahrens zur Verpflegsfrage noch offen
ist.
Zu
Frage 17:
Im
Jahre 2003 hat ein Zivildienstpflichtiger eine Anzeige im Zusammenhang mit
seinem Antrag auf Gewährung einer Aushilfe an den Magistrat der Stadt Wien
gerichtet.
Wie
aus der Beantwortung der Anfrage Nr. 3267/J ersichtlich, kam es im Jahre 2001
im Zuge der behördlichen Überwachung in den Bundesländern Niederösterreich und
Wien zur Beanstandung des Rechtsträgers „Pensionsversicherungsanstalt der
Arbeiter“ wegen unzureichender Vorsorge für die angemessenen Verpflegung von
Zivildienstleistenden im Krankheitsfall in zwei Einrichtungen.
Soweit
bekannt, wurden in diesen Fällen keine Verwaltungsstrafverfahren gegen die
Rechtsträger und keine Widerrufsverfahren eingeleitet. Diese Maßnahmen fallen
im Übrigen in die Zuständigkeit des jeweiligen Landeshauptmannes bzw. der
Bezirksverwaltungsbehörde.
Zu
Fragen 18 und 19:
Besprechungen
betreffend das Zivildiener-Verpflegsgeld sind nicht bekannt. Gespräche bei
denen unter anderem auch über das Verpflegsgeld gesprochen wurde, können aber
aufgrund des laufenden Kontaktes von Vertretern des Bundesministeriums für
Inneres mit den Rechtsträgern nicht ausgeschlossen werden.
Zu
Frage 20:
Den
als Einrichtungen anerkannten Organisationseinrichtungen des Bundesministeriums
für Inneres zugewiesenen Zivildienstleistenden wird eine tägliche
Verpflegsentschädigung von 5,81 € (ebenso im Jahre 2002) ausbezahlt.
Zu
Frage 21:
Derartige
Gespräche sind nicht bekannt. Es darf aber diesbezüglich auf die Beantwortung
der Fragen 18 und 19 hingewiesen werden.
Zu
Frage 22:
Derartige
Rundschreiben liegen nicht vor.
Zu
Frage 23:
Wie bereits ausgeführt haben
nach der seit dem 1. Jänner 2001 geltenden Rechtslage die Rechträger von
Zivildiensteinrichtungen für die angemessene Verpflegung der zugewiesenen
Zivildienstleistenden zu sorgen. Die Überwachung der Einhaltung dieser Pflicht
obliegt im Rahmen der behördlichen Überwachung dem jeweiligen Landeshauptmann
und den Bezirksverwaltungsbehörden. Sollte ein Rechtsträger seinen
diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachkommen, besteht für den betroffenen
Zivildienstleistenden die Möglichkeit die Gewährung einer Geldaushilfe zu
beantragen, für den Zivildienstpflichtigen, der bereits den ordentlichen
Zivildienst abgeleistet hat, die Möglichkeit eine Feststellung der
Angemessenheit der Verpflegung zu beantragen. Für die Zivildienstpflichtigen,
die noch nicht einer Einrichtung zugewiesen sind besteht außerdem die
Möglichkeit nach Einholung diesbezüglicher Erkundigungen den Wunsch für eine
Zuweisung zu einer bestimmten Einrichtung zu äußern. Diesbezügliche Wünsche
konnten von der Zivildienstverwaltungs Ges.m.b.H. in ca. 90% aller Fälle
berücksichtigt werden.
Zu
Frage 24:
Einen
Dienst i.S. von § 12b ZDG haben geleistet.
Jahr:
1998 1999 2000 2001
2002 2003 2004 |
Gedenkdienst:
46
65
57
56
48
43
38 |
Friedensdienst:
6 6
8 3
2 4
0 |
Sozialdienst:
22
64
79
69
64
62
62 |
Gesamt:
74 135 144 128 114 109 100 |
Zu
Frage 25:
Anzahl
der anerkannten Rechtsträger:
Jahr:
1998 1999 2000 2001
2002 2003 2004 |
Gedenkdienst:
3 3
3 3
3 3
3 |
Friedensdienst:
2 2
2 2
2 2
2 |
Sozialdienst:
14
17 18 18 18 18 21 |
Die
folgende Anzahl von Rechtsträgern hat keine Entsendung vorgenommen:
Jahr:
1998 1999 2000
2001 2002 2003 2004 |
Gedenkdienst:
0 0
0 0
0 0
0 |
Friedensdienst:
1 0
0 1
1 0
2 |
Sozialdienst: 6 5
3 7
4
7 7 |
Zu
Fragen 26, 27 und 28:
Zum
allgemeinen Zuweisungstermin Oktober 2004 waren österreichweit in 417
Einrichtungen und Einsatzstellen Vertrauensmänner nach der Bestimmung des
§
37b Absatz 1 ZDG zu wählen. Gemäß § 37d Absatz 5 ZDG ist die Wahl zum
Vertrauensmann von der nach dem Sitz der Einrichtung (Einsatzstelle)
zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (in mittelbarer Bundesverwaltung) und
sohin nicht von der Einrichtung selbst durchzuführen. Bedauerlicherweise treten
immer wieder Fälle ein wo kein Zivildienstleistender zur Wahl erscheint. Da
keine Wahlpflicht besteht, gibt es in diesen Fällen keinen Vertrauensmann, der
die Interessen der Zivildienstleistenden vertritt. In einigen Fällen wurden
Wahlen in Folge von unrichtigen Interpretationen der diesbezüglichen
gesetzlichen Bestimmungen durch die Bezirksverwaltungsbehörden nicht
durchgeführt. Das Bundesministerium für Inneres hat nach Bekanntwerden dieser
Fälle unverzüglich alle Landeshauptleute auf die bestehende Gesetzeslage
hingewiesen. Sollten in Hinkunft wiederum Unzukömmlichkeiten diesbezüglich
bekannt werden, wird das Bundesministerium für Inneres wiederum unverzüglich
tätig werden.