2686/AB XXII. GP

Eingelangt am 29.04.2005
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0030-Pr 1/2005

 

An den

                                      Herrn Präsidenten des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 2758/J-NR/2005

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Bettina Stadlbauer, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „skandalöse Aussagen von Staatsanwalt und Richter in einem Vergewaltigungsprozess in Wien“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 und 2:

Eine unterschiedliche Bewertung der Menschenwürde widerspricht dem gesellschaftlichen und rechtlichen Grundkonsens in Österreich. Es muss daher zum beruflichen Selbstverständnis jedes Organs der Rechtspflege gehören, dass gegen diesen Grundkonsens deutende subjektive Äußerungen nicht akzeptabel sind. Behauptungen, dass Prostituierte durch eine Vergewaltigung nicht besonders erniedrigt würden, geben damit keineswegs den allgemeinen Standpunkt der österreichischen Justiz wieder. Diskriminierungen – welcher Art auch immer – lehne ich grundsätzlich ab.

Zu 3 bis 6:

Ja.

Ich ersuche um Verständnis, dass ich aus Gründen der – im Disziplinarrecht besonderen – Amtsverschwiegenheit, die ich auch bei der Beantwortung parlamentarischer Anfragen zu beachten habe, Einzelheiten nicht bekannt geben darf.

Zu 7 bis 9:

Das Disziplinarrecht der Beamten – und damit auch der Staatsanwälte – ist im BDG 1979 geregelt. § 91 BDG 1979 bestimmt, dass ein Beamter, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, in Verantwortung zu ziehen ist. § 43 Abs. 1 BDG 1979 bestimmt, dass der Beamte verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Ausgehend von diesen rechtlichen Grundlagen vertrete ich die Auffassung, dass frauenfeindliche Äußerungen insbesondere im dienstlichen Betrieb geeignet sind, eine Dienstpflichtverletzung zu begründen und disziplinarrechtliche Konsequenzen nach sich zu ziehen.

Zu 10 und 14:

Im Rahmen des Fortbildungsprogramms der Justiz sind mannigfaltige Fortbildungsaktivitäten mit der Bekämpfung von Diskriminierungen, zur Gender-Sensibilisierung sowie zum Richter/Staatsanwaltsethos vorgesehen.

So sind etwa für den Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien im Fortbildungsjahr 2004/2005 folgende Veranstaltungen hervorzuheben:

-         Seminar vom 24.1.2005 „Menschenhandel“, dabei wurde insbesondere angestrebt, das Verständnis für die Situation von (ausländischen) Frauen zu wecken, die letztlich – nach Scheitern der vorgespiegelten Berufsaussichten – oft in der Prostitution landen.

-         Seminar vom 30.11.2005 (in Zusammenarbeit mit dem Ludwig Boltzmann‑Institut für Menschenrechte) über das neue Gleichbehandlungsgesetz mit dem Ziel, die durch EU-Richtlinien festgelegten Diskriminierungsverbote und das neue Gleichbehandlungsgesetz zu erläutern und zu diskutieren.

Im Fortbildungsjahr 2005/2006 wird ein Seminar über Zusammenarbeit mit dem „Weißen Ring“ über die Rechte der Opfer im Strafprozess vorbereitet.

Die Richteramtsanwärter werden in Seminaren zum Thema „Antidiskriminierung“ und in Strafprozess-Spielen unter Beiziehung von Psychologen und Kommunikationstrainern darin ausgebildet, Äußerungen diskriminierender Art oder Äußerungen, die als diskriminierend empfunden werden können, zu unterlassen.

Zu 11 bis 13:

Im Rahmen der Dienstaufsicht habe ich von der Oberstaatsanwaltschaft Wien einen Bericht über allenfalls ergriffene dienstaufsichtsbehördliche Maßnahmen eingeholt. Gemäß diesem Bericht hat der Staatsanwalt gegenüber dem Leiter der Staatsanwaltschaft Wien zugestanden, sich in der dargelegten Richtung geäußert zu haben, und zwar im Rahmen seiner Ausführungen zur Straffrage, die vom erkennenden Gericht in der mündlichen Urteilsbegründung im Wesentlichen übernommen worden seien. Ferner wird in dem Bericht auf die ergriffenen Maßnahmen der Dienstaufsicht hingewiesen.

Zu 15 und 19:

Die Verteidigung hat im Plädoyer mit dem Umstand gegen den Tatverdacht argumentiert, dass die Opfer bei ihrer Vernehmung nicht geweint hätten.

Mit der zitierten Äußerung ist der Richter dieser unzulässigen Schlussfolgerung deutlich entgegengetreten. Aus dem Zusammenhang gerissen könnte sich diese Äußerung anders und mit gegenteiliger Intention darstellen, als sie gemeint war. Die vom Richter dabei benützte - pointierte - Wendung „behütetes Bürgertöchterl“ halte ich in diesem Fall für etwas verunglückt; man sollte sich aber dennoch vor Augen führen, dass die Aussage zur Begründung des Schuldspruchs gedient hat. Aus der zitierten Äußerung kann nicht abgeleitet werden, der Richter hätte die beiden Frauen nicht als Opfer eines Verbrechens gesehen. Dies ergibt sich schon aus der Tatsache, dass über den Angeklagten eine nicht unbedeutende Freiheitsstrafe verhängt wurde.

Zu 16 bis 18:

Nein.

Zu 20:

Ja. Das Bundesministerium für Justiz befasst damit – wie alle anderen Justizverwaltungsorgane, denen die Dienstaufsicht obliegt – die Disziplinargerichte.

Zu 21 und 25:

Laut Verfahrensautomation Justiz sind an Strafverfahren nach dem 10. Abschnitt des StGB (ursprünglich „Strafbare Handlungen gegen die Sittlichkeit“, seit 1. Mai 2004 „Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung“) angefallen:

 

2002: 1299

2003: 1428

2004: 1291

 

 

Davon waren Verfahren wegen Vergewaltigung nach § 201 StGB:

 

2002: 231

2003: 248

2004: 232

 

Da die Umstellung auf die Verfahrensautomation Justiz im Jahr 2001 erfolgte und für die Zeit davor auswertbare Eintragungen von strafbestimmenden Paragraphen nicht vorliegen, können für die Jahre 2000 und 2001 keine Zahlen angegeben werden.

 

Zu 22:

Aus den Gerichtlichen Kriminalstatistiken (herausgegeben von der STATISTIK AUSTRIA) ergeben sich folgende Verurteilungszahlen:

 

2000: 536

2001: 473

2002: 550

2003: 578

 

Die Gerichtliche Kriminalstatik für das Jahr 2004 war zum Zeitpunkt der Anfragebeantwortung noch in Ausarbeitung.

 

 

Zu 26:

Aus den Gerichtlichen Kriminalstatistiken ergibt sich Folgendes, wobei die dort gewählten Bezeichnungen für die Gruppen der Strafen beibehalten wurden :

 

 

2000:

 

Verurteilte Personen: 115 (Erwachsene: 99, Jugendliche:16)

Strafen/Maßnahmen:

a) Erwachsene:

- unbedingte Freiheitsstrafe: 44

hievon: Freiheitsstrafe über 6 bis 12 Monate: 4

  über 1 bis 3 Jahre: 27

  über 3 bis 5 Jahre: 5

  über 5 Jahre: 8

- teilbedingte Freiheitsstrafe nach § 43a Abs. 3 und Abs. 4 StGB: 31

hievon: Gesamtausmaß der Freiheitsstrafe über 6 bis 12 Monate: 8

  über 12 bis 24 Monate: 20

  über 24 bis 36 Monate: 3

- unbedingte Geldstrafe/bedingte Freiheitsstrafe nach § 43a Abs. 2 StGB: 8

hievon: „umgerechnetes“ Gesamtausmaß der Freiheitsstrafe: über 6 bis 12 Monate:8

- bedingte Freiheitsstrafe: 13

hievon: Freiheitsstrafe über 1 bis 3 Monate: 1

über 3 bis 6 Monate: 3

über 6 bis 12 Monate: 7

über 12 Monate: 2

- unbedingte Geldstrafe: 1

hievon: über 60 bis 180 Tagessätze: 1

- Unterbringung in einer Anstalt nach § 21 Abs. 1 StGB: 2

In sechs Fällen wurde neben der Strafe eine Unterbringung nach den §§ 21 Abs. 2, 22 oder 23 StGB ausgesprochen.

b) Jugendliche:

- unbedingte Freiheitsstrafe: 4

hievon: Freiheitsstrafe über 6 bis 12 Monate: 2

  über 1 bis 3 Jahre: 2

- teilbedingte Freiheitsstrafe nach § 43a Abs. 3 und Abs. 4 StGB: 2

hievon: Gesamtausmaß der Freiheitsstrafe über 12 bis 24 Monate: 1

  über 24 Monate: 1

- bedingte Freiheitsstrafe: 7

hievon: Freiheitsstrafe über 3 bis 6 Monate: 1

  über 6 bis 12 Monate: 6

- Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe nach § 13 JGG: 2

- Schuldspruch ohne Strafe nach § 12 JGG: 1

 

2001

Verurteilte Personen: 118 (Erwachsene: 105; Jugendliche: 13)

Strafen/Maßnahmen:

a) Erwachsene:

- unbedingte Freiheitsstrafe: 60

hievon : Freiheitsstrafe über 6 bis 12 Monate: 1

  über 1 bis 3 Jahre: 37

  über 3 bis 5 Jahre: 7

  über 5 Jahre: 15

- teilbedingte Freiheitsstrafe nach § 43a Abs. 3 und Abs. 4 StGB: 29

hievon: Gesamtausmaß der Freiheitsstrafe über 6 bis 12 Monate: 10

über 12 bis 24 Monate: 14

über 24 bis 36 Monate: 5

- unbedingte Geldstrafe/bedingte Freiheitsstrafe nach § 43a Abs. 2 StGB: 1

hievon: „umgerechnetes“ Gesamtausmaß der Freiheitsstrafe über 6 Monate bis 12 Monate: 1

- bedingte Freiheitsstrafe: 15

hievon: Freiheitsstrafe über 1 bis 3 Monate: 1

über 3 bis 6 Monate: 4

über 6 bis 12 Monate: 4

über 12 Monate: 6

 

In fünf Fällen wurde neben der Strafe eine Unterbringung nach den §§ 21 Abs. 2, 22 oder 23 StGB ausgesprochen.

b) Jugendliche:

- unbedingte Freiheitsstrafe: 5

hievon: Freiheitsstrafe über 6 bis 12 Monate: 1

über 1 bis 3 Jahre: 4

- teilbedingte Freiheitsstrafe nach § 43a Abs. 3 und Abs. 4 StGB: 2

hievon: Gesamtausmaß der Freiheitsstrafe über 6 bis 12 Monate: 1

über 12 bis 24 Monate: 1

- unbedingte Geldstrafe/bedingte Freiheitsstrafe nach § 43a Abs. 2 StGB: 1

Hievon: „umgerechnetes“ Gesamtausmaß der Freiheitsstrafe über 6 Monate bis 12 Monate: 1

- bedingte Freiheitsstrafe: 5

hievon: Freiheitsstrafe über 3 bis 6 Monate: 2

über 6  bis 12 Monate: 2

über 12 Monate: 1

In einem Fall wurde neben der Strafe eine Unterbringung nach den §§ 21 Abs. 2 oder 22 StGB ausgesprochen.

 

2002

Verurteilte Personen: 102 (Erwachsene: 97; Jugendliche: 5)

Strafen/Maßnahmen:

a) Erwachsene:

- unbedingte Freiheitsstrafe: 62

hievon: Freiheitsstrafe über 3 bis 6 Monate: 1

über 6 bis 12 Monate: 5

über 1 bis 3 Jahre: 44

über 3 bis 5 Jahre: 11

über 5 Jahre: 1

- teilbedingte Freiheitsstrafe nach § 43a Abs. 3 und Abs. 4 StGB: 23

hievon: Gesamtausmaß der Freiheitsstrafe über 6 bis 12 Monate: 5

über 12 bis 24 Monate: 16

über 24 bis 36 Monate: 2

- unbedingte Geldstrafe/bedingte Freiheitsstrafe nach § 43a Abs. 2 StGB: 1

hievon: „umgerechnetes“ Gesamtausmaß der Freiheitsstrafe:
über 6 bis 12 Monate: 1

- bedingte Freiheitsstrafe: 10

hievon: Freiheitsstrafe über 3 bis 6 Monate: 1

über 6 bis 12 Monate: 6

über 12 Monate: 3

- Unterbringung nach § 21 Abs. 1 StGB: 1

In sechs Fällen wurden neben der Strafe eine Unterbringung nach den §§ 21 Abs. 2, 22 oder 23 StGB ausgesprochen.

b) Jugendliche:

- unbedingte Freiheitsstrafe: 3

hievon: Freiheitsstrafe über 6 bis 12 Monate: 2

über 1 bis 3 Jahre: 1

- bedingte Freiheitsstrafe: 1

hievon: Freiheitsstrafe über 3 bis 6 Monate: 1

- Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe nach § 13 JGG: 1

 

2003

Verurteilte Personen: 129 (Erwachsene: 125; Jugendliche: 4)

Strafen/Maßnahmen:

a) Erwachsene:

- unbedingte Freiheitsstrafe: 75

hievon: Freiheitsstrafe über 3 bis 6 Monate: 1

über 6 bis 12 Monate: 4

über 1 bis 3 Jahre: 51

über 3 bis 5 Jahre: 8

über 5 Jahre: 11

- teilbedingte Freiheitsstrafe nach §§ 43a Abs. 3 und Abs. 4 StGB: 33

hievon: Gesamtausmaß der Freiheitsstrafe über 6 bis 12 Monate: 7

über 12 bis 24 Monate: 24

über 24 bis 36 Monate: 2

- unbedingte Geldstrafe/bedingte Freiheitsstrafe nach § 43a Abs. 2 StGB: 5

hievon: „umgerechnetes“ Gesamtausmaß der Freiheitsstrafe:
über 6 bis 12 Monate: 4

über 12 bis 18 Monate: 1

- bedingte Freiheitsstrafe: 9

hievon: Freiheitsstrafe über 1 bis 3 Monate: 2

über 6 bis 12 Monate: 4

über 12 Monate: 3

- keine Zusatzstrafe nach § 40 StGB: 1

- Unterbringung nach § 21 Abs. 1 StGB: 2

In elf Fällen wurden neben der Strafe eine Unterbringung nach den §§ 21 Abs. 2, 22 oder 23 StGB ausgesprochen.

b) Jugendliche:

- teilbedingte Freiheitsstrafe nach §§ 43a Abs. 3 und 4 StGB: 3

hievon: Gesamtausmaß der Freiheitsstrafe über 6 bis 12 Monate: 2

über 12 bis 24 Monate: 1

- bedingte Freiheitsstrafe: 1

hievon: Freiheitsstrafe über 3 bis 6 Monate: 1

Die Gerichtliche Kriminalstatistik für das Jahr 2004 war zum Zeitpunkt der Anfragebeantwortung noch in Ausarbeitung.

Zu 23, 24, 27 und 28:

Da die Erwerbstätigkeit eines Opfers bei (Sittlichkeits-)Delikten im ADV-Register nicht erfasst wird, liegen hiezu keine Daten vor. Eine detaillierte Beantwortung dieser Fragen würde daher eine manuelle Durchsicht aller Gerichtsakten wegen Sittlichkeits­delikten erfordern und einen nicht vertretbaren Aufwand auslösen; auf Grund der angespannten Personal­situation im Justizbereich wären mit einer derartigen Maßnahme zweifellos Verzögerungen bei den laufenden Verfahren verbunden. Ich ersuche daher um Verständnis, wenn ich von der Beantwortung dieser Fragen Abstand nehme.

Den mir vorliegenden Berichten der Staatsanwaltschaften ist dazu zu entnehmen, dass im Zusammenhang mit Sittlichkeitsdelikten Prostituierte als Opfer insbesondere in Verfahren nach den §§ 215 ff StGB vorkommen. Bei Vergewaltigungs­verfahren sind Prostituierte offenbar nur selten Opfer. Nach den Berichten ist kein Fall bekannt, in dem der Umstand, dass ein Opfer eine Prostituierte war, als Milderungsgrund gewertet wurde.

Zu 29:

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, insbesondere aufgrund des auch in der schriftlichen Anfrage erwähnten Urteils vom 28.6.1989, 3 Ob 516/89 = SZ 62/123, sind Verträge über die „geschlechtliche Hingabe gegen Entgelt“ sittenwidrig. Das gilt auch für Verträge, mit denen durch die kommerzielle Ausbeutung  der Sexualität ein Profit erzielt werden soll. Der Ausdruck „Schandlohn“ findet sich in diesem Erkenntnis übrigens nicht.

In den Entscheidungen vom 27.5.2003, 1 Ob 244/02t = ecolex 2003/328, und vom 12.6.2003, 2 Ob 23/03a = KRES 10/148f, hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass Telefonsex-Verträge nicht sittenwidrig sind. Das hat er unter anderem damit begründet, dass es bei solchen Leistungen nicht zu einem körperlichen Kontakt komme, dass nicht der Intimbereich der Anbieterin zur Ware degradiert, sondern ihre „stimmlich-darstellerische Leistung“ entgolten werde, dass diese Facette des Sexualverhaltens die Berührung mit der prostitutionsbedingten Kriminalität vermeide und dass solche Dienste letztlich den Gelderwerb ohne körperliche Hingabe ermöglichten. Weitere Entscheidungen aus der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sind mir nicht bekannt.

Zu 30 bis 32:

Eine gesetzliche Änderung der geltenden Rechtslage in ihrer Ausprägung durch die Judikatur sollte nach meinem Dafürhalten nur nach einer seriösen, umfassenden und breiten Diskussion in die Wege geleitet werden.

Einerseits sollte dabei besonders auf den Schutz der betroffenen Frauen geachtet werden, etwa vor ihrer Ausbeutung und Ausnützung oder vor einem Abrutschen in die Kriminalität. Andererseits sollten auch übergeordnete Gesichtspunkte beachtet werden, wobei hier nach dem modernen Verständnis der „Gute-Sitten-Klausel“ weniger bestimmte Moralvorstellungen als vielmehr bestimmte gesellschaftlich einhellig geteilte Grundwertungen, wie der Schutz der Persönlichkeit und Würde sowie auch die Missbilligung einer ungehemmten Kommerzialisierung der Sexualität, im Auge behalten werden müssen.

Dem Ausgang einer solchen Diskussion kann und will ich nicht vorgreifen. Letztlich wird es mit einer zivilrechtlichen Bestimmung allein auch nicht getan sein, um die Situation von Frauen, die der Prostitution nachgehen (müssen), zu verbessern.

Zu 33 und 34:

Zu den gepflogenen Untersuchungen und den daraus gezogenen Konsequenzen verweise ich auf die Beantwortung der Fragen 3 bis 6 und 11 bis 13. Zur allfälligen Veröffentlichung der Untersuchungsergebnisse muss ich grundsätzlich darauf hinweisen, dass Einzelpersonalmaßnahmen für eine Mitteilung an die Öffentlichkeit nicht geeignet sind. Ich habe bereits in einem an Herrn Volksanwalt Mag. Stadler gerichtetem Schreiben vom 2. März 2005 zu den vorliegenden Strafverfahren ausführlich Stellung genommen. Darüber hinaus habe ich Anfragen aus der Bevölkerung,


die auf den vorliegenden Fall Bezug nahmen, eingehend beantwortet. 

. April 2005

 

(Maga. Karin Miklautsch)