2696/AB XXII. GP

Eingelangt am 02.05.2005
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BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur

 

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

 

 

 

                                                                                                                                        GZ 10.000/0018-III/4a/2005                     

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Univ.-Prof. Dr. Andreas Khol

Parlament

1017 Wien

 

                                                                                                                                                                                                        

                                                                                                                                       

                                                                                                                      Wien, 2. Mai 2005

                                                                                                     

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2714/J-NR/2005 betreffend übelste parteipolitische Vorgänge im Landesschulrat für Steiermark, die die Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser, Kolleginnen und Kollegen am 2. März 2005 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

          

 

Ad 1.:

Gegen Frau Hofrätin Dr. Elsa Brunner wurden seitens des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur keine Vorwürfe erhoben; somit kann auch keine „Vorlage“ zur Stellungnahme erfolgen.

Im vorliegenden Fall ist gemäß § 141 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 eine befristete Betrauung mit der Funktion der Leitung des inneren Dienstes des Amtes des Landesschulrates für Steiermark für den Zeitraum vom 1. April 2000 bis 31. März 2005 erfolgt.

 

Ad 2. bis 4.:

Das Schreiben ist ein Teil des offiziellen Ministeriumsaktes.

 

Ad 5. und 6.:

Wie unter Ad 1. angeführt, handelte es sich um eine befristete Betrauung gemäß § 141 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979. Es hat keine anderen „Zusagen“ gegeben und es wurde auch von keinem steirischen Politiker „interveniert“, um eine andere als die gesetzlich vorgesehene Regelung zu erreichen.

 

Ad 7.:

Zwei.

 

Ad 8.:

Keine. Alle Amtsdirektoren/innen sind Beamte.

 

Ad 9.:

Die befristete Ernennung für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren ist im § 141 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes für die Arbeitsplätze der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe A 1 zwingend vorgesehen. Die Verwaltung ist verpflichtet, die geltenden Gesetze zu vollziehen. Da der Arbeitsplatz des Amtsdirektors/der Amtsdirektorin eine Funktion mit einer dieser Bewertungen ist, war die Betrauung daher gesetzesgemäß befristet auszusprechen. Die Verfassungsmäßigkeit der angewendeten Bestimmung ist gegeben.

 

Abschließend darf darauf hingewiesen werden, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits am 16. März die entsprechende Beschwerde in Sachen Dr. Elsa Brunner zurückgewiesen hat.

 

 

Die Bundesministerin:

 

Elisabeth Gehrer eh.