2705/AB XXII. GP

Eingelangt am 02.05.2005
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BM für Gesundheit und Frauen

 

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

Parlament

1017 Wien

 

 

 

GZ: BMGF-11001/0045-I/A/3/2005

Wien, am    30.  April 2005

 

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 2757/J der Abgeordneten Bettina Stadlbauer und GenossInnen wie folgt:

 

Frage 1:

Vorausgesetzt, die gegenständlichen Äußerungen wurden in den Medien korrekt wiedergegeben, zeigen diese für mich einen eklatanten Mangel an Wissen um die traumatisierende Wirkung von (sexueller) Gewalt und um die Gefahr, als Opfer durch ein Strafverfahren retraumatisiert zu werden, sowie vor allem die mangelnde Achtung vor dem sexuellen Selbstbestimmungsrecht jeder Frau.

 

 

Frage 2:

Es liegt in der Zuständigkeit des Bundesministeriums für Justiz, Konsequenzen aus den geschilderten Äußerungen zu ziehen. Ich habe vollstes Vertrauen zur Bundesministerin für Justiz, mit der ich einen sehr guten Austausch pflege, dass diesen angemessen Rechnung getragen wurde.

 

Frage 3:

Ich halte es für unzulässig, aus dem gegenständlichen Vorfall zu schließen, dass in der österreichischen Justiz generell Sexismus vorherrscht. Auf die etablierten Strukturen und Instrumente zur Erreichung von Gleichstellung und Eliminierung von Diskriminierung im Bundesdienst (insbesondere Gleichbehandlungskommission und IMAG der Gleichbehandlungsbeauftragten aller Ministerien) wird hingewiesen.

 

 

Fragen 4 bis 6:

Die allgemeinen Dienstpflichten des Beamten/der Beamtin sind in § 43 Beamten-dienstrechtsgesetz 1979 idgF. (BDG), das Disziplinarrecht ist in § 91ff BDG geregelt. Über schuldhafte Verletzungen der Dienstpflichten ist von den Mitgliedern der Disziplinarkommissionen und der Disziplinaroberkommission zu entscheiden. Diesen ist durch Verfassungsbestimmung die Selbständigkeit und Unabhängigkeit garantiert.

 

Frauenfeindliche Aussagen, die im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis getätigt werden, können den Tatbestand der sexuellen Belästigung nach § 8 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz oder der Belästigung nach § 8a Bundes-Gleichbehandlungsgesetz erfüllen. Diese sind Verletzungen der Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben und nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.

 

 

Fragen 7 bis 9:

Laut dem zitierten OGH-Urteil ist das Entgelt aus einem Vertrag über die geschlechtliche Hingabe nicht einklagbar, ein bereits (auch im Vorhinein) bezahltes Entgelt kann aber in der Regel auch nicht mehr unter Berufung auf die Sittenwidrigkeit des Vertrages zurückgefordert werden.

 

Es ist jedoch zu bedenken, dass dieses Urteil aus dem Jahr 1989 stammt und sich die in der Rechtsordung ablesbaren Wertungsgesichtspunkte, die in ihrer Gesamtheit der Beurteilung eines Verstoßes bzw. Übereinstimmung mit den guten Sitten zugrundeliegen, einem gesellschaftlichen Wandel unterliegen, was sich u.a. darin ausdrückt, dass Ehebruch mittlerweile nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden kann - § 194 STGB in der damaligen Fassung, Ehebruch, wurde mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 1996 aufgehoben.

 

Insoferne halte ich es durchaus für denkbar, dass diese Frage von einem Gericht mittlerweile anders beurteilt werden würde. Eine anderslautende gesetzliche Regelung ist derzeit jedoch nicht beabsichtigt und bedürfte sicher einer umfassenden Diskussion, wie die Situation von Prostituierten verbessert werden könnte. Ich darf in diesem Zusammenhang auch auf die Ausführungen der Frau Bundesministerin für Justiz zu den Fragen 30 bis 32 der an sie gerichteten parlamentarischen Anfrage Nr. 2758/J verweisen.

 

 

Fragen 10 bis 12:

Sowohl in meiner Funktion als Frauenministerin als auch als Gesundheitsministerin sind Prostituierte und Sexarbeiterinnen selbstverständlich auch Zielgruppe meiner Arbeit. Neben allgemeinen Anlaufstellen im Frauen- und Gesundheitsbereich (Frauenservicestellen, Frauengesundheitszentzren, AIDS-Hilfe), die natürlich auch Prostituierten und Sexarbeiterinnen offen stehen, unterstütze ich daher Einrichtungen, die sich konkret der Verbesserung ihrer Lebensbedingungen widmen, sowohl aus dem Budget für Frauenangelegenheiten, als auch aus dem Gesundheitsbudget.

 

In diesem Zusammenhang möchte ich MAIZ, das Autonome Integrationszentrum von und für Migrantinnen anführen, das von mir gefördert wird, wobei ein Förderantrag für heuer derzeit noch in Bearbeitung ist.

MAIZ bietet Beratung, Begleitung, Streetwork und Ausbildungen für Migrantinnen in der Sexarbeit an.

 

Weiters möchte ich auf den Verein LEFÖ hinweisen, dessen breites Angebot vom Betrieb eines Beratungs- und Bildungszentrums für Migrantinnen aus Lateinamerika über spezifische Öffentlichkeitsarbeit zu Prostitution und Frauenhandel bis zum Projekt TAMPEP, einem aktiven Interventions- und Forschungsprojekt für Präventionsarbeit im Gesundheitsbereich für migrierte Sexarbeiterinnen, reicht. Der Verein LEFÖ wird in diesen Bereichen von mir

finanziell unterstützt, ein Förderantrag betreffend die nächste Phase des Projekts TAMPEP ist derzeit in Bearbeitung.

 

Nicht zuletzt ist die von LEFÖ betriebene Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels anzuführen, die von der Bundesministerin für Inneres und von mir gefördert wird.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

Maria Rauch-Kallat

Bundesministerin