2709/AB XXII. GP
Eingelangt am 03.05.2005
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BM für Wirtschaft und Arbeit
Anfragebeantwortung
Präsident des Nationalrates Univ. Prof. Dr. Andreas KHOL Parlament 1017 Wien |
Wien, am 2. Mai 2005
Geschäftszahl:
BMWA-10.101/0034-IK/1a/2005
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2742/J betreffend Qualitätssicherung im Wirtschaftsbereich Esoterik, welche die Abgeordneten Heidrun Silhavy, Kolleginnen und Kollegen am 3. März 2005 an mich richteten, stelle ich fest:
Allgemein sei darauf hingewiesen,
dass allgemeine Fragen hinsichtlich des Konsumentenschutzes in den
Wirkungsbereich des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz fallen und für Fragen hinsichtlich der allfälligen Schaffung
neuer Gesundheitsberufe im Bereich der Präventivmedizin das Bundesministerium
für Gesundheit und Frauen zuständig ist.
Antwort zu
den Punkten 1 bis 5 der Anfrage:
Die Behandlung von Krankheiten im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit ist unzulässig. Sofern sich gesundheitliche Probleme in Krankheiten oder Zuständen krankhafter Natur äußern, ist deren Untersuchung und Behandlung dem ärztlichen Beruf vorbehalten. Tätigkeiten in beratenden Bereichen (etwa das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung oder der Ernährungsberatung) oder im Bereich der Massage, die zur Steigerung des körperlichen und geistigen Wohlbefindens beitragen, sind im Wege einer geregelten Ausbildung Qualitätskriterien unterworfen.
Im Bereich der Gewerbeordnung ist
die Erteilung einer Gewerbeberechtigung für Esoterik generell allein schon auf
Grund der für die Anmeldung eines Gewerbes normierten Voraussetzung der genauen
Bezeichnung des Gewerbes nicht möglich. Dem Erfordernis der genauen Bezeichnung
des Gewerbes wird nur dann Rechnung getragen, wenn aus dem gewählten Begriff
dessen Inhalt eindeutig ableitbar ist, was bei „Esoterik" in dieser
allgemeinen Form nicht der Fall ist.
Gewerbetreibende, die im
„Esoterik-Bereich“ tätig sind, dürfen ausschließlich Tätigkeiten ausüben, die
Hilfestellungen zur Erreichung einer körperlichen bzw. energetischen
Ausgewogenheit geben. Die Vornahme jeglicher Untersuchung auf das Vorliegen
oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder
Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die
krankhafter Natur sind, sowie
deren Behandlung ist den Ärzten vorbehalten. Der Berechtigungsumfang der
einzelnen medizinischen Berufe ergibt sich aus den jeweiligen Materiengesetzen.
Die Zuständigkeit hierfür liegt beim Bundesministerium für Gesundheit und
Frauen.
Antwort zu
Punkt 6 der Anfrage:
Kurpfuscherei begeht derjenige, der ohne die zur Ausübung des ärztlichen Berufes erforderliche Ausbildung erhalten zu haben, eine Tätigkeit, die den Ärzten vorbehalten ist, in Bezug auf eine größere Zahl von Menschen gewerbsmäßig ausübt. Den Ärzten vorbehaltene Tätigkeiten können nicht Gegenstand einer Gewerbeberechtigung sein. Sofern Inhaber einer Gewerbeberechtigung den Straftatbestand der Kurpfuscherei verwirklichen, besteht die Möglichkeit der Entziehung der Gewerbeberechtigung.
Antwort zu den Punkten 7 und 38 der Anfrage:
Diesbezüglich darf ich zuständigkeitshalber auf die Beantwortung der Anfrage 2745/J durch die Frau Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz verweisen.
Antwort zu
den Punkten 8, 12, 17, 22, 25, 27 bis 29, 31 und 32 der Anfrage:
Unter den Anwendungsbereich der
österreichischen Gewerbeordnung sind keinesfalls Tätigkeiten zu zählen, die
unter den Begriff der „Heilbehandlung“ zu subsumieren sind. All jene
Tätigkeiten, die Heilbehandlung oder medizinische Diagnostik beinhalten, sind
jedenfalls den Angehörigen der medizinischen Berufe und der Kompetenz des
Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen zuzuordnen.
So weisen etwa
Tätigkeiten unter der Bezeichnung „Aromatherapie“, „Bachblüten-therapie“,
„Licht- und Farbtherapie“, „Magnetfeldtherapie“, „Naturheiltherapie“, „Polarity
Therapeut/in“, „Associate Pranic Healer“ und „Rebirthing Therapeut/in“ auf
einen medizinischen Anwendungsbereich hin. Der Begriff der Therapie stammt aus
dem Griechischen und bedeutet „Heilbehandlung“. Heilbehandlung ist vom
Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen und gemäß den Bestimmungen des
Ärztegesetzes den Ausübungsberechtigten des ärztlichen Berufes vorbehalten.
Ebenso ist die Hypnose auf Grund ihres Einsatzgebietes in der Psychotherapie und den Bestimmungen des Psychotherapiegesetzes den medizinischen Berufen zuzurechnen und einer Ausübung im Rahmen eines freien Gewerbes nicht zugänglich. Es darf in diesem Zusammenhang auf die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen verwiesen werden.
Ähnlich einzustufen ist die „Radionik“, bei der Diagnosen erstellt und verschiedene Krankheitsbilder (unter Umständen auch Krebs) behandelt werden.
Antwort zu
den Punkten 9 und 19 der Anfrage:
Die Tätigkeiten der Astrologie (Erstellung von Horoskopen und deren Interpretation) sowie von Feng Shui (in Form der Einrichtungsberatung nach radiästhetischen Grundsätzen sowie als Geomantische Einrichtungsberatung) zählen zu der Gruppe der freien Gewerbe, für deren Ausübung kein Befähigungsnachweis erforderlich ist.
Antwort zu
Punkt 10 der Anfrage:
Dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit liegen keine Informationen vor, um welche Tätigkeit es sich bei der
Herstellung von Aura Soma Produkten handelt, weshalb eine rechtliche Einordnung
nicht vorgenommen werden kann.
Antwort zu
Punkt 11 der Anfrage:
Ayurveda umfasst Tätigkeiten, die
verschiedenen gewerblichen Tätigkeiten, wie etwa der Massage, Kosmetik,
Ernährungsberatung und der Herstellung von Arzneimitteln zuordenbar sind.
Ayurveda umfasst auch medizinische Tätigkeiten wie die der medizinischen
Diagnostik und Heilbehandlung, die den Ärzten vorbehalten und vom
Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen sind. Die Ausübung von Ayurveda im Rahmen eines Gewerbes
ist daher nicht möglich.
Antwort zu
den Punkten 13 bis 16, 18, 20, 21, 23, 24, 26, 30, 33, 34, 35 und 37 der
Anfrage:
Zu den Bereichen „Biodanza“, „Bowen
Technik“ „Breema Behandlerin“,
„Enneagramm“, „Feldenkrais-Methode“, „Holistic Pulsing“, „Human Design“,
„Iridologie“, „Kinesiologie“, „Mind Walking Trainer“, „Qi Gong Trainer“, „Reiki
Behandler“, „Berater für Schüsslersalze“, „Rolfing Behandler“ und „Spagyrik
Berater“ ist zu
bemerken, dass es sich um Tätigkeiten handelt, die teilweise der
Ausübung der Erwerbszweige des
Privatunterrichtes zuzuordnen sind und nicht unter den Anwendungsbereich der
Gewerbeordnung fallen (wie etwa „Qi Gong“) und/oder nicht dem unter Punkt 1 der
Beantwortung beschriebenen Bestimmtheitserfordernis entsprechen (wie z.B.
„Reiki Behandler“).
Im Übrigen wurden bis dato an das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit keine Anfragen von Personen gerichtet, die an der
gewerblichen Ausübung der angeführten Tätigkeiten interessiert sind. Ein Antrag
auf Entscheidung der Frage, ob eine gewerbliche Tätigkeit, die Gegenstand einer
Gewerbeanmeldung ist, ein freies Gewerbe sein kann oder in den
Berechtigungsumfang eines Teilgewerbes fällt oder einem reglementierten Gewerbe
vorbehalten ist, wurde ebenfalls bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht
gestellt.
Antwort zu
Punkt 36 der Anfrage:
Die Tätigkeit des „Shiatsu“ zählt
zum Bereich der Massage. Eine gesetzliche Regelung ist in der
Massage-Verordnung BGBl. II Nr. 68/2003 erfolgt. Hinzuzufügen ist, dass die
Ausübung des „Shiatsu“ als gewerbliche Tätigkeit nicht zur medizinischen
Diagnostik und Heilbehandlung berechtigt.