2709/AB XXII. GP

Eingelangt am 03.05.2005
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BM für Wirtschaft und Arbeit

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

 

 

Präsident des Nationalrates

Univ. Prof. Dr. Andreas KHOL

 

Parlament

1017 Wien

 

 

 

                                Wien, am 2. Mai 2005

 

                                Geschäftszahl:

                        BMWA-10.101/0034-IK/1a/2005

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2742/J betreffend Qualitätssicherung im Wirtschaftsbereich Esoterik, welche die Abgeordneten Heidrun Silhavy, Kolleginnen und Kollegen am 3. März 2005 an mich richteten, stelle ich fest:

 

Allgemein sei darauf hingewiesen, dass allgemeine Fragen hinsichtlich des Konsumentenschutzes in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für soziale       Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz fallen und für Fragen hinsichtlich der allfälligen Schaffung neuer Gesundheitsberufe im Bereich der Präventivmedizin das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zuständig ist.

 

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 5 der Anfrage:

 

Die Behandlung von Krankheiten im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit ist unzulässig. Sofern sich gesundheitliche Probleme in Krankheiten oder Zuständen krankhafter Natur äußern, ist deren Untersuchung und Behandlung dem ärztlichen Beruf vorbehalten. Tätigkeiten in beratenden Bereichen (etwa das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung oder der Ernährungsberatung) oder im Bereich der Massage, die zur Steigerung des körperlichen und geistigen Wohlbefindens beitragen, sind im Wege einer geregelten Ausbildung Qualitätskriterien unterworfen.

Im Bereich der Gewerbeordnung ist die Erteilung einer Gewerbeberechtigung für Esoterik generell allein schon auf Grund der für die Anmeldung eines Gewerbes normierten Voraussetzung der genauen Bezeichnung des Gewerbes nicht möglich. Dem Erfordernis der genauen Bezeichnung des Gewerbes wird nur dann Rechnung getragen, wenn aus dem gewählten Begriff dessen Inhalt eindeutig ableitbar ist, was bei „Esoterik" in dieser allgemeinen Form nicht der Fall ist.

 

Gewerbetreibende, die im „Esoterik-Bereich“ tätig sind, dürfen ausschließlich Tätigkeiten ausüben, die Hilfestellungen zur Erreichung einer körperlichen bzw. energetischen Ausgewogenheit geben. Die Vornahme jeglicher Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter  Natur sind, sowie deren Behandlung ist den Ärzten vorbehalten. Der Berechtigungsumfang der einzelnen medizinischen Berufe ergibt sich aus den jeweiligen Materiengesetzen. Die Zuständigkeit hierfür liegt beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen.

 

 

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

 

Kurpfuscherei begeht derjenige, der ohne die zur Ausübung des ärztlichen Berufes erforderliche Ausbildung erhalten zu haben, eine Tätigkeit, die den Ärzten vorbehalten ist, in Bezug auf eine größere Zahl von Menschen gewerbsmäßig ausübt. Den Ärzten vorbehaltene Tätigkeiten können nicht Gegenstand einer Gewerbeberechtigung sein. Sofern Inhaber einer Gewerbeberechtigung den Straftatbestand der Kurpfuscherei verwirklichen, besteht die Möglichkeit der Entziehung der Gewerbeberechtigung.

 

 

Antwort zu den Punkten 7 und 38 der Anfrage:

 

Diesbezüglich darf ich zuständigkeitshalber auf die Beantwortung der Anfrage 2745/J durch die Frau Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz verweisen.

 

 

Antwort zu den Punkten 8, 12, 17, 22, 25, 27 bis 29, 31 und 32 der Anfrage:

 

Unter den Anwendungsbereich der österreichischen Gewerbeordnung sind keinesfalls Tätigkeiten zu zählen, die unter den Begriff der „Heilbehandlung“ zu subsumieren sind. All jene Tätigkeiten, die Heilbehandlung oder medizinische Diagnostik beinhalten, sind jedenfalls den Angehörigen der medizinischen Berufe und der Kompetenz des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen zuzuordnen.

 

So weisen etwa Tätigkeiten unter der Bezeichnung „Aromatherapie“, „Bachblüten-therapie“, „Licht- und Farbtherapie“, „Magnetfeldtherapie“, „Naturheiltherapie“, „Polarity Therapeut/in“, „Associate Pranic Healer“ und „Rebirthing Therapeut/in“ auf einen medizinischen Anwendungsbereich hin. Der Begriff der Therapie stammt aus dem Griechischen und bedeutet „Heilbehandlung“. Heilbehandlung ist vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen und gemäß den Bestimmungen des Ärztegesetzes den Ausübungsberechtigten des ärztlichen Berufes vorbehalten.

Ebenso ist die Hypnose auf Grund ihres Einsatzgebietes in der Psychotherapie und den Bestimmungen des Psychotherapiegesetzes den medizinischen Berufen zuzurechnen und einer Ausübung im Rahmen eines freien Gewerbes nicht zugänglich. Es darf in diesem Zusammenhang auf die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen verwiesen werden.

 

Ähnlich einzustufen ist die „Radionik“, bei der Diagnosen erstellt und verschiedene Krankheitsbilder (unter Umständen auch Krebs) behandelt werden.

 

 

 

Antwort zu den Punkten 9 und 19 der Anfrage:

 

Die Tätigkeiten der Astrologie (Erstellung von Horoskopen und deren Interpretation) sowie von Feng Shui (in Form der Einrichtungsberatung nach radiästhetischen Grundsätzen sowie als Geomantische Einrichtungsberatung) zählen zu der Gruppe der freien Gewerbe, für deren Ausübung kein Befähigungsnachweis erforderlich ist.

 

 

Antwort zu Punkt 10 der Anfrage:

 

Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit liegen keine Informationen vor, um welche Tätigkeit es sich bei der Herstellung von Aura Soma Produkten handelt, weshalb eine rechtliche Einordnung nicht vorgenommen werden kann.

 

 

Antwort zu Punkt 11 der Anfrage:

 

Ayurveda umfasst Tätigkeiten, die verschiedenen gewerblichen Tätigkeiten, wie etwa der Massage, Kosmetik, Ernährungsberatung und der Herstellung von Arzneimitteln zuordenbar sind. Ayurveda umfasst auch medizinische Tätigkeiten wie die der medizinischen Diagnostik und Heilbehandlung, die den Ärzten vorbehalten und vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen sind. Die Ausübung von   Ayurveda im Rahmen eines Gewerbes ist daher nicht möglich.

 

 

Antwort zu den Punkten 13 bis 16, 18, 20, 21, 23, 24, 26, 30, 33, 34, 35 und 37 der Anfrage:

 

Zu den Bereichen „Biodanza“, „Bowen Technik“ „Breema Behandlerin“,               „Enneagramm“, „Feldenkrais-Methode“, „Holistic Pulsing“, „Human Design“, „Iridologie“, „Kinesiologie“, „Mind Walking Trainer“, „Qi Gong Trainer“, „Reiki Behandler“, „Berater für Schüsslersalze“, „Rolfing Behandler“ und „Spagyrik Berater“ ist zu      bemerken, dass es sich um Tätigkeiten handelt, die teilweise der Ausübung der       Erwerbszweige des Privatunterrichtes zuzuordnen sind und nicht unter den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung fallen (wie etwa „Qi Gong“) und/oder nicht dem unter Punkt 1 der Beantwortung beschriebenen Bestimmtheitserfordernis entsprechen (wie z.B. „Reiki Behandler“).

 

Im Übrigen wurden bis dato an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit  keine Anfragen von Personen gerichtet, die an der gewerblichen Ausübung der angeführten Tätigkeiten interessiert sind. Ein Antrag auf Entscheidung der Frage, ob eine gewerbliche Tätigkeit, die Gegenstand einer Gewerbeanmeldung ist, ein freies Gewerbe sein kann oder in den Berechtigungsumfang eines Teilgewerbes fällt oder einem reglementierten Gewerbe vorbehalten ist, wurde ebenfalls bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht gestellt.

 

 

Antwort zu Punkt 36 der Anfrage:

 

Die Tätigkeit des „Shiatsu“ zählt zum Bereich der Massage. Eine gesetzliche Regelung ist in der Massage-Verordnung BGBl. II Nr. 68/2003 erfolgt. Hinzuzufügen ist, dass die Ausübung des „Shiatsu“ als gewerbliche Tätigkeit nicht zur medizinischen Diagnostik und Heilbehandlung berechtigt.