2731/AB XXII. GP
Eingelangt am 13.05.2005
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BM für
Wirtschaft und Arbeit
Anfragebeantwortung
Präsidenten des Nationalrates Univ. Prof. Dr. Andreas KHOL Parlament 1017 Wien |
Wien, am 12. Mai 2005
Geschäftszahl:
BMWA-10.101/0038-IK/1a/2005
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2779/J betreffend Berufsgesetz für diplomierte SozialarbeiterInnen oder die (n)ever ending story ?, welche die Abgeordneten Mag. Gisela Wurm, Kolleginnen und Kollegen am 18. März 2005 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu
den Punkten 1, 3 bis 5 der Anfrage:
Im Rahmen der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung hat der Bund mit den
Ländern eine Art. 15a B-VG-Vereinbarung geschlossen, die derzeit dem Parlament
zur Behandlung vorliegt (779 BlgNR XXII GP). Mit dieser Art. 15a- Vereinbarung
sollen einheitliche Qualitäts- und Ausbildungsstandards sowie eine weitgehende
Harmonisierung der Berufsbilder und -bezeichnungen und einheitliche
Berufsanerkennungen im Bereich der Sozialbetreuungsberufe erreicht werden.
Konkret geht es dabei um Diplom-Sozialbetreuer/innen und Fach-
Sozialbetreuer/innen in den Bereichen Alten-, Familien- bzw. Behindertenarbeit
oder Behindertenbegleitung sowie um Heimhelfer/innen.
Mit dieser Art. 15a-Vereinbarung werden zentrale Bereiche der
Sozialarbeit erfasst, sodass damit ein wichtiger Schritt in Richtung einer
sinnvollen und notwendigen Harmonisierung der gesetzlichen Rahmenbedingungen
gesetzt wird.
Gerade wegen der gemischten Kompetenzlage erscheint es sinnvoll, in
Bezug auf Ausbildungs- und Qualitätsanforderungen im Bereich der Sozialarbeit
weiter den Weg von Art. 15a-Vereinbarungen zu beschreiten, um zu harmonisierten
allgemein gültigen Regelungen zu gelangen.
Für die in Bundeskompetenz fallenden Bereiche der Sozialarbeit bestehen
weiters schon derzeit funktionierende Regelungen wie etwa das
Bewährungshilfegesetz, die bei einer allfälligen Gesamtregelung ebenfalls zu
berücksichtigen wären.
Für eine generelle bundeseinheitliche Regelung der gesamten Materie wäre
hingegen die Schaffung einer Bundeskompetenz Voraussetzung, die wiederum einer
entsprechenden Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes bedürfte, welche vom
Bundeskanzleramt zu initiieren wäre. Erst danach könnte eine konkrete
materielle Ressortzuständigkeit bestimmt werden.
Antwort zu
Punkt 2 der Anfrage:
Es ist davon auszugehen, dass der angesprochene Vorschlag des
Österreich-Konvents, alle gesetzlichen beruflichen Vertretungen in
Bundeskompetenz zu regeln, in Bezug auf die in der Sozialarbeit Beschäftigten
seit langem erfüllt ist. Zieht man in Betracht, dass es sich dabei durchwegs um
Arbeitnehmer/innen handelt, so sind diese in der jeweiligen Arbeiterkammer, der
gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer/innen, ausreichend und gut
repräsentiert. Soweit es sich um öffentlich Bedienstete im Bereich der
Hoheitsverwaltung handelt, stehen die entsprechenden Organe der
Personalvertretung zur Verfügung.
Insoweit mit der Frage die Möglichkeit der Schaffung einer eigenen
gesetzlichen beruflichen Vertretung für die Beschäftigten in der Sozialarbeit
angesprochen wird, besteht daher im Hinblick auf die bestehenden
Interessenvertretungen keine Notwendigkeit.