2731/AB XXII. GP

Eingelangt am 13.05.2005
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BM für Wirtschaft und Arbeit

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

Präsidenten des Nationalrates

Univ. Prof. Dr. Andreas KHOL

 

Parlament

1017 Wien

 

 

                                Wien, am 12. Mai 2005

 

                                Geschäftszahl:

                        BMWA-10.101/0038-IK/1a/2005

 

 

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2779/J betreffend Berufsgesetz für diplomierte SozialarbeiterInnen oder die (n)ever ending story ?,  welche die Abgeordneten Mag. Gisela Wurm, Kolleginnen und Kollegen am 18. März 2005 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu den Punkten 1, 3 bis 5 der Anfrage:

 

Im Rahmen der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung hat der Bund mit den Ländern eine Art. 15a B-VG-Vereinbarung geschlossen, die derzeit dem Parlament zur Behandlung vorliegt (779 BlgNR XXII GP). Mit dieser Art. 15a- Vereinbarung sollen einheitliche Qualitäts- und Ausbildungsstandards sowie eine weitgehende Harmonisierung der Berufsbilder und -bezeichnungen und einheitliche Berufsanerkennungen im Bereich der Sozialbetreuungsberufe erreicht werden.

Konkret geht es dabei um Diplom-Sozialbetreuer/innen und Fach- Sozialbetreuer/innen in den Bereichen Alten-, Familien- bzw. Behindertenarbeit oder Behindertenbegleitung sowie um Heimhelfer/innen.

 

Mit dieser Art. 15a-Vereinbarung werden zentrale Bereiche der Sozialarbeit erfasst, sodass damit ein wichtiger Schritt in Richtung einer sinnvollen und notwendigen Harmonisierung der gesetzlichen Rahmenbedingungen gesetzt wird.

 

Gerade wegen der gemischten Kompetenzlage erscheint es sinnvoll, in Bezug auf Ausbildungs- und Qualitätsanforderungen im Bereich der Sozialarbeit weiter den Weg von Art. 15a-Vereinbarungen zu beschreiten, um zu harmonisierten allgemein gültigen Regelungen zu gelangen.

 

Für die in Bundeskompetenz fallenden Bereiche der Sozialarbeit bestehen weiters schon derzeit funktionierende Regelungen wie etwa das Bewährungshilfegesetz, die bei einer allfälligen Gesamtregelung ebenfalls zu berücksichtigen wären.

 

Für eine generelle bundeseinheitliche Regelung der gesamten Materie wäre hingegen die Schaffung einer Bundeskompetenz Voraussetzung, die wiederum einer entsprechenden Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes bedürfte, welche vom Bundeskanzleramt zu initiieren wäre. Erst danach könnte eine konkrete materielle Ressortzuständigkeit bestimmt werden.

 

 

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

 

Es ist davon auszugehen, dass der angesprochene Vorschlag des Österreich-Konvents, alle gesetzlichen beruflichen Vertretungen in Bundeskompetenz zu regeln, in Bezug auf die in der Sozialarbeit Beschäftigten seit langem erfüllt ist. Zieht man in Betracht, dass es sich dabei durchwegs um Arbeitnehmer/innen handelt, so sind diese in der jeweiligen Arbeiterkammer, der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer/innen, ausreichend und gut repräsentiert. Soweit es sich um öffentlich Bedienstete im Bereich der Hoheitsverwaltung handelt, stehen die entsprechenden Organe der Personalvertretung zur Verfügung.

 

 

Insoweit mit der Frage die Möglichkeit der Schaffung einer eigenen gesetzlichen beruflichen Vertretung für die Beschäftigten in der Sozialarbeit angesprochen wird, besteht daher im Hinblick auf die bestehenden Interessenvertretungen keine Notwendigkeit.