2733/AB XXII. GP
Eingelangt am 13.05.2005
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Gesundheit und Frauen
Anfragebeantwortung
Herrn
Präsidenten
des Nationalrates
Dr.
Andreas Khol
Parlament
1017
Wien
GZ:
BMGF-11001/0046-I/A/3/2005
Wien, am 12 . Mai 2005
Sehr geehrter Herr Präsident!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche
parlamentarische
Anfrage Nr. 2775/J der Abgeordneten Pirklhuber,
Freundinnen und Freunde wie folgt:
Frage 1:
Bis
dato ist Paratuberkulose noch keine anzeigepflichtige Tierkrankheit.
Begründung:
Frage
2:
Da in
Österreich das heutige Bundesministerium für Gesundheit und Frauen
die mögliche Bedeutung der Rinder-Paratuberkulose bereits früh erkannt hat,
wurden zwei umfangreiche Studien in Auftrag gegeben:
Die
Veterinärmedizinische Universität Wien untersuchte in einer 1999
veröffentlichten Studie insgesamt 11.028 Rinder von 2757 Betrieben aus ganz
Österreich. Statistische Auswertungen ergaben in Österreich eine Prävalenz
von 2 Prozent antikörperpositiver Rinder aus 7 Prozent der Betriebe.
Im Gegensatz zu
anderen EU-Staaten ist Österreich damit in mehrfacher Hinsicht vorbildlich: Die
Zahlen liegen einerseits weit unter den Schätzungen der anderen
Mitgliedstaaten
und andererseits beruhen diese Zahlen in Österreich auf einer
wissenschaftlichen Studie, während in anderen Mitgliedstaaten nur Meldungen zu
groben Schätzungen hochgerechnet wurden. Eine weitere Feldstudie aus den Jahren
2002-2004 ist derzeit noch in der Auswertungsphase.
Derzeit
ist geplant, die klinische Erkrankung an Paratuberkulose anzeigepflichtig zu
machen und klinisch kranke Tiere auszumerzen.
Frage
3:
Österreich verfolgt weiterhin die Strategie, auf Basis wissenschaftlicher Studien vorzubeugen, indem erkrankte Tiere identifiziert und ausgemerzt werden. Mit der verpflichtenden Ausmerzung und den weiterführenden Hygienemaßnahmen sowie durch die Beachtung von Managementmaßnahmen durch die Tierhalter/innen werden in Österreich Mycobakterien bereits am Beginn der Lebensmittelkette bekämpft und die Sicherheit für die Verbraucher/innen mit den bis dato wissenschaftlich gesicherten Methoden hiermit erhöht.
Frage
4:
Mit
der Anzeigepflicht werden Tierärzte/-ärztinnen und Tierhalter/innen
verpflichtet sein, jeden Verdacht dieser Krankheit an die zuständige
Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Weitere Untersuchungen im Bestand sind in
der Folge vom Amtstierarzt/von der Amtstierärztin durchzuführen. Wird der
Erreger der Paratuberkulose bei verdächtigen Tieren tatsächlich nachgewiesen,
ist die Ausmerzung dieser Tiere vorgesehen.
Frage
5:
Dazu verweise
ich auf die beigeschlossene Tabelle.
Frage
6:
Eine
routinemäßige Untersuchung von Lebensmitteln wie z.B. Trinkwasser oder Gemüse
auf Mycobacterium avium ssp. paratuberculosis erfolgt
nicht.
Trinkwasser
muss den Anforderungen der Trinkwasserverordnung (TWV), BGBl. II Nr.
304/2001, entsprechen. Gemäß § 3 der TWV dürfen Mikroorganismen
nicht in einer Anzahl enthalten sein, die eine potentielle Gefährdung der
menschlichen Gesundheit darstellen. Weiters müssen die in Anhang I Teil A
festgelegten Mindestanforderungen für mikrobiologische Parameter eingehalten
werden.
Die
Einhaltung der Parameterwerte (Grenzwerte) von Escherichia coli,
coliformen Bakterien, Enterokokken und Pseudomonas aeruginosa bzw. Clostridium
perfringens soll gewährleisten, dass
durch Mikroorganismen keine Krankheiten auf die Konsument/inn/en übertragen
werden können. Durch die vorgeschriebenen Untersuchungen sollen fäkale
Einflüsse erkannt und Gegenmaßnahmen eingeleitet werden.
Frage
7:
Mangels einer
zugrunde liegenden wissenschaftlichen Hypothese bestand in Österreich bislang
kein Anlass zu derartigen Untersuchungen.
Mit freundlichen Grüßen
Maria Rauch-Kallat
Bundesministerin
Beilage
Tabelle: Patient/inn/en (Fälle ohne
Wiederaufnahmen) in Fondskrankenanstalten und Unfallkrankenhäusern mit
entsprechender ICD10 Hauptdiagnose in den Jahren 1999 bis 2003 |
|||||
ICD 10 |
1999 |
2000 |
2001 |
2002 |
2003 |
(K50)
Crohn-Krankheit [Enteritis regionalis] [Morbus Crohn] |
100 |
98 |
137 |
|
|
(K500)
Crohn-Krankheit des Dünndarmes, Crohn-Krankheit [Enteritis regionalis]:
Duodenum, Ileum, Jejunum, Ileitis: regionalis, terminalis |
624 |
577 |
641 |
627 |
626 |
(K501)
Crohn-Krankheit des Dickdarmes, Colitis: granulomatosa, regionalis,
Crohn-Krankheit [Enteritis regionalis]: Dickdarm, Kolon, Rektum |
488 |
469 |
577 |
518 |
594 |
(K508)
Sonstige Crohn-Krankheit, Crohn-Krankheit sowohl des Dünndarmes als auch des
Dickdarmes |
456 |
455 |
225 |
228 |
197 |
(K509)
Crohn-Krankheit, nicht näher bezeichnet, Crohn-Krankheit o.n.A., Enteritis
regionalis o.n.A. |
618 |
750 |
901 |
1166 |
1133 |
Gesamtergebnis |
2286 |
2349 |
2481 |
2539 |
2550 |
Quelle:
DLD des BMGF; ÖBIG-eigene Berechnungen |