2733/AB XXII. GP

Eingelangt am 13.05.2005
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BM für Gesundheit und Frauen

 

 

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

Parlament

1017 Wien

 

 

 

GZ: BMGF-11001/0046-I/A/3/2005

Wien, am  12  . Mai 2005

 

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 2775/J der Abgeordneten Pirklhuber, Freundinnen und Freunde wie folgt:

 

Frage 1:

Bis dato ist Paratuberkulose noch keine anzeigepflichtige Tierkrankheit.

Begründung:

 

 

 

Frage 2:

Da in Österreich das heutige Bundesministerium für Gesundheit und Frauen
die mögliche Bedeutung der Rinder-Paratuberkulose bereits früh erkannt hat, wurden zwei umfangreiche Studien in Auftrag gegeben:

 

Die Veterinärmedizinische Universität Wien untersuchte in einer 1999 veröffentlichten Studie insgesamt 11.028 Rinder von 2757 Betrieben aus ganz Österreich. Statistische Auswertungen ergaben in Österreich eine Prävalenz
von 2 Prozent antikörperpositiver Rinder aus 7 Prozent der Betriebe.

 

Im Gegensatz zu anderen EU-Staaten ist Österreich damit in mehrfacher Hinsicht vorbildlich: Die Zahlen liegen einerseits weit unter den Schätzungen der anderen

Mitgliedstaaten und andererseits beruhen diese Zahlen in Österreich auf einer wissenschaftlichen Studie, während in anderen Mitgliedstaaten nur Meldungen zu groben Schätzungen hochgerechnet wurden. Eine weitere Feldstudie aus den Jahren 2002-2004 ist derzeit noch in der Auswertungsphase.

 

Derzeit ist geplant, die klinische Erkrankung an Paratuberkulose anzeigepflichtig zu machen und klinisch kranke Tiere auszumerzen.

 

 

Frage 3:

Österreich verfolgt weiterhin die Strategie, auf Basis wissenschaftlicher Studien vorzubeugen, indem erkrankte Tiere identifiziert und ausgemerzt werden. Mit der verpflichtenden Ausmerzung und den weiterführenden Hygienemaßnahmen sowie durch die Beachtung von Managementmaßnahmen durch die Tierhalter/innen werden in Österreich Mycobakterien bereits am Beginn der Lebensmittelkette bekämpft und die Sicherheit für die Verbraucher/innen mit den bis dato wissen­schaftlich gesicherten Methoden hiermit erhöht.

 

 

Frage 4:

Mit der Anzeigepflicht werden Tierärzte/-ärztinnen und Tierhalter/innen verpflichtet sein, jeden Verdacht dieser Krankheit an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Weitere Untersuchungen im Bestand sind in der Folge vom Amtstierarzt/von der Amtstierärztin durchzuführen. Wird der Erreger der Paratuberkulose bei verdächtigen Tieren tatsächlich nachgewiesen, ist die Ausmerzung dieser Tiere vorgesehen.

 

 

Frage 5:

Dazu verweise ich auf die beigeschlossene Tabelle.

 

 

Frage 6:

Eine routinemäßige Untersuchung von Lebensmitteln wie z.B. Trinkwasser oder Gemüse auf Mycobacterium avium ssp. paratuberculosis erfolgt nicht.

 

Trinkwasser muss den Anforderungen der Trinkwasserverordnung (TWV), BGBl. II Nr. 304/2001, entsprechen. Gemäß § 3 der TWV dürfen Mikroorganismen nicht in einer Anzahl enthalten sein, die eine potentielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellen. Weiters müssen die in Anhang I Teil A festgelegten Mindestanforderungen für mikrobiologische Parameter eingehalten werden.

 

Die Einhaltung der Parameterwerte (Grenzwerte) von Escherichia coli, coliformen Bakterien, Enterokokken und Pseudomonas aeruginosa bzw. Clostridium

perfringens soll gewährleisten, dass durch Mikroorganismen keine Krankheiten auf die Konsument/inn/en übertragen werden können. Durch die vorgeschriebenen Untersuchungen sollen fäkale Einflüsse erkannt und Gegen­maßnahmen eingeleitet werden.

 

Frage 7:

Mangels einer zugrunde liegenden wissenschaftlichen Hypothese bestand in Österreich bislang kein Anlass zu derartigen Untersuchungen.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

Maria Rauch-Kallat

Bundesministerin

 

Beilage

 

 

 

 

 


Tabelle:  Patient/inn/en (Fälle ohne Wiederaufnahmen) in Fondskrankenanstalten und Unfallkrankenhäusern mit entsprechender ICD10 Hauptdiagnose in den Jahren 1999 bis 2003

ICD 10

1999

2000

2001

2002

2003

(K50) Crohn-Krankheit [Enteritis regionalis] [Morbus Crohn]

100

98

137

 

 

(K500) Crohn-Krankheit des Dünndarmes, Crohn-Krankheit [Enteritis regionalis]: Duodenum, Ileum, Jejunum, Ileitis: regionalis, terminalis

624

577

641

627

626

(K501) Crohn-Krankheit des Dickdarmes, Colitis: granulomatosa, regionalis, Crohn-Krankheit [Enteritis regionalis]: Dickdarm, Kolon, Rektum

488

469

577

518

594

(K508) Sonstige Crohn-Krankheit, Crohn-Krankheit sowohl des Dünndarmes als auch des Dickdarmes

456

455

225

228

197

(K509) Crohn-Krankheit, nicht näher bezeichnet, Crohn-Krankheit o.n.A., Enteritis regionalis o.n.A.

618

750

901

1166

1133

Gesamtergebnis

2286

2349

2481

2539

2550

Quelle: DLD des BMGF; ÖBIG-eigene Berechnungen