2751/AB XXII. GP

Eingelangt am 23.05.2005
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BM für Inneres

 

 

Anfragebeantwortung

 

           

An den

Präsidenten des Nationalrates

Parlament

1017  Wien

 

 

 

                     

           

 

DVR:0000051

 

GZ: 4013/12/2-II/BVT/1/05

 

Wien, am    . Mai 2005

 

 

Die Abgeordneten  zum Nationalrat Oberhaidinger und GenossInnen haben am 31. März 2005 unter der Nr. 2813/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „NS-Wiederbetätigung durch die ‚Arbeitsgemeinschaft für demokratische Politik‘ (AFP) und den ‚Bund Freier Jugend‘ (BFJ)“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich auf Grund der mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1

 

Das Rechtsgutachten des Verfassungsrechtsexperten Univ. Prof. DDr. Heinz MAYER wurde dem Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung am 15. März 2005

übermittelt.

 

 

Zu den Fragen 2 und 3

 

Vom Bundesministerium für Inneres und den nachgeordneten Sicherheitsbehörden werden

alle Erscheinungsformen des Rechtsextremismus mit sämtlichen dem Gesetz nach zur Verfügung stehenden Mitteln konsequent bekämpft, um im Sinne des Gesetzesauftrages jeglichen Bestrebungen zur Wiederbelebung des Nationalsozialismus zu verhindern.

 

Der Verein Aktionsgemeinschaft für Politik und die Partei Arbeitsgemeinschaft für

demokratische Politik (AFP) sind seit ihrer Gründung in den sechziger und siebziger Jahren, sowie der Bund freier Jugend (BfJ) seit seinen öffentlichen Aktionen im Jahr 2003, Gegenstand von staatspolizeilichen Ermittlungen. Die angeführten Gruppierungen und ihre Exponenten sind seit Beginn ihrer Tätigkeiten als Träger rechtsextremen Gedankengutes bekannt. Ihren Aktivitäten wird daher durch gezielte Anwendung der rechtstaatlichen Mittel entgegen getreten. Diese reichen von der konsequenten Ausübung der Befugnisse im Sicherheitspolizeigesetz bis hin zur Auflösung von Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz und Anzeigen nach dem Strafgesetzbuch oder Verbotsgesetz.

 

Die in dem Rechtsgutachten von Prof. MAYER angeführten Publikationen wurden der Staatsanwaltschaft vorgelegt, da eine entgültige Beurteilung des Inhaltes eines

Medienwerkes auf strafrechtliche Relevanz ausschließlich den Justizbehörden obliegt.

 

Zu Frage 4

 

Ich verweise auf die Antworten zu den Fragen 2 bis 3. Eine weitergehende Beantwortung dieser Frage ist aus kriminaltaktischen und strategischen Überlegungen, welche der

Öffentlichkeit nicht zugänglich sein sollten, nicht möglich.