2752/AB XXII. GP

Eingelangt am 23.05.2005
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Inneres

 

 

Anfragebeantwortung

                      

 

 

DVR:0000051

 

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017 Wien

                     

                     

Wien, am           Mai 2005

 

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Melitta Trunk, Kolleginnen und Kollegen haben am 31. März 2005 unter der Nummer 2816/J an mich eine parlamentarische Anfrage betreffend „Aufkündigung der 15a-Vereinbarung zwischen Bund und Land Kärnten zur Versorgung der Asylwerber“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

zu Frage 1

a)      Der genaue Inhalt der Art. 15a B-VG Vereinbarung ergibt sich bereits aus dem Titel der Vereinbarung und normiert die gemeinsamen Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich.

 

b)      Die Beschlussfassung erfolgte im Nationalrat am 24.3.2004, im Bundesrat am 16.4.2004 und in den Landtagen zwischen März und Juli 2004; in Kraft getreten ist die Vereinbarung am 1.5.2004. Die Grundversorgungsvereinbarung wurde zwischen dem Bund und den Ländern abgeschlossen.

 

c)      Die Grundversorgungsvereinbarung wurde auf Seiten des Bundes durch den damals amtierenden Bundesminister für Inneres, Dr. Ernst Strasser, und auf Seiten der Länder durch die jeweils zu diesem Zeitpunkt amtierenden Landeshauptmänner unterzeichnet.

 

d)      Gemäß Art 1 Abs. 4 der Grundversorgungsvereinbarung werden die durch diese Vereinbarung begünstigten Fremden im Sinne einer jährlichen Gesamtbetrachtung unter Bedachtnahme auf das Verhältnis der Wohnbevölkerung in den Bundesländern betreut. Die daraus errechnete Quote für das Bundesland Kärnten beträgt 6,9639 %.

 

Zu Frage 2

Die Grundversorgungsvereinbarung ist noch immer aufrecht.

Gemäß Art 15 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung wurde diese auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Vereinbarung wurde bis heute nicht gekündigt. Am 23.11.2004 erklärte das Land Kärnten gegenüber den Vertragspartnern den Rücktritt von der Vereinbarung. Gemäß WVK (Wiener Vertragsrechtskonvention) ist Voraussetzung für den Rücktritt die Notifizierung und kein Widerspruch der Vertragspartner binnen drei Monaten. Die Länder Wien, Niederösterreich und Oberösterreich haben einen Einspruch gegen den Rücktritt erhoben, weshalb die Vertragsparteien nun gemäß WVK binnen zwölf Monaten die gütliche Einigung zu suchen haben. Ein zusätzlicher Einspruch des Bundes erübrigte sich somit.

 

Zu Frage 3

 

Das Verfahren zur Kündigung einer solchen Vereinbarung richtet sich nach den vereinbarten Kündigungsmodalitäten des jeweiligen Vertrages (auf Art. 15 GVV wird hingewiesen). Sollten derartige Kündigungsmodalitäten nicht vereinbart worden sein, so kommt die Kündigungsregelung der WVK zum Zug (Art. 56 WVK).

Im Falle eines Rücktrittes sind ebenfalls die Grundsätze der WVK anzuwenden, sofern kein Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien hergestellt werden konnte.

 

Sowohl die Kündigung des als auch der Rücktritt vom Vertrag hat schriftlich an alle anderen Vertragsparteien zu ergehen. Auf den jeweiligen Vertrag selbst ist Bezug zu nehmen und die beabsichtigten Maßnahmen und Gründe für den Rücktritt oder die Kündigung müssen angegeben werden.

In Verfahren beim Rücktritt vom Vertrag ist das Datum des Empfangs für die Berechnung der dreimonatigen Einspruchsfrist gem. Art. 65 Abs. 2 WVK ausschlaggebend. Wird binnen dieser Frist kein Einspruch erhoben, ist der Rücktritt vom Vertrag (in Bezug auf diesen Vertragspartner) rechtswirksam. Wird ein Einspruch ergriffen, so sind Verhandlungen zu führen.

Zu beachten ist, dass die Beendigung eines solchen Vertrages durch die gleichen, den Vertrag abschließenden Organe zu erfolgen hat. Trifft dies nicht zu, ist die Kündigung oder der Rücktritt rechtswidrig.

 

Zu Frage 4

Mir ist bekannt, dass Landeshauptmann Dr. Jörg Haider laut APA Meldung vom 3. Februar 2005 folgendes bekannt gab:

Kärnten erfülle die vereinbarte Quote hinsichtlich der Grundversorgung von 1.200 hilfs- und schutzbedürftigen Fremden und müsse demnach keine zusätzlichen Asylwerber im heurigen Jahr aufnehmen. Haider erklärte weiters, dass damit die Argumentation Kärntens, wonach bei Abschluss der Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG die Zahl von 16.000 hilfsbedürftigen Flüchtlingen festgelegt worden sei, bestätigt werde. Unter diesen Voraussetzungen werde das angestrebte Rücktrittsverfahren nicht weiter verfolgt werden.

 

Zu Frage 5

Es wird von meiner Seite nicht bestätigt, dass Kärnten im heurigen Jahr keine zusätzlichen Asylwerber aufnehmen müsse. Es wurde besprochen, dass Kärnten hilfs- und schutzbedürftige Fremde im Rahmen der jeweiligen aktuellen Bedarfquote aufnehme. Die vereinbarten Quoten gelten.

 

Zu Frage 6

Bislang hat es noch keine Verhandlungen und keine Konsultationsgespräche gegeben. Gespräche im Koordinationsrat sind geplant.