2752/AB XXII. GP
Eingelangt am 23.05.2005
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BM für
Inneres
Anfragebeantwortung
DVR:0000051
Herrn
Präsidenten des Nationalrates
Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien
Wien, am Mai 2005
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Melitta Trunk, Kolleginnen und Kollegen haben am 31. März 2005 unter der Nummer 2816/J an mich eine parlamentarische Anfrage betreffend „Aufkündigung der 15a-Vereinbarung zwischen Bund und Land Kärnten zur Versorgung der Asylwerber“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
zu Frage 1
a) Der genaue Inhalt der Art. 15a B-VG Vereinbarung ergibt sich bereits aus dem Titel der Vereinbarung und normiert die gemeinsamen Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich.
b) Die Beschlussfassung erfolgte im Nationalrat am 24.3.2004, im Bundesrat am 16.4.2004 und in den Landtagen zwischen März und Juli 2004; in Kraft getreten ist die Vereinbarung am 1.5.2004. Die Grundversorgungsvereinbarung wurde zwischen dem Bund und den Ländern abgeschlossen.
c) Die Grundversorgungsvereinbarung wurde auf Seiten des Bundes durch den damals amtierenden Bundesminister für Inneres, Dr. Ernst Strasser, und auf Seiten der Länder durch die jeweils zu diesem Zeitpunkt amtierenden Landeshauptmänner unterzeichnet.
d) Gemäß Art 1 Abs. 4 der Grundversorgungsvereinbarung werden die durch diese Vereinbarung begünstigten Fremden im Sinne einer jährlichen Gesamtbetrachtung unter Bedachtnahme auf das Verhältnis der Wohnbevölkerung in den Bundesländern betreut. Die daraus errechnete Quote für das Bundesland Kärnten beträgt 6,9639 %.
Zu Frage 2
Die Grundversorgungsvereinbarung ist noch immer aufrecht.
Gemäß Art 15 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung wurde diese auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Vereinbarung wurde bis heute nicht gekündigt. Am 23.11.2004 erklärte das Land Kärnten gegenüber den Vertragspartnern den Rücktritt von der Vereinbarung. Gemäß WVK (Wiener Vertragsrechtskonvention) ist Voraussetzung für den Rücktritt die Notifizierung und kein Widerspruch der Vertragspartner binnen drei Monaten. Die Länder Wien, Niederösterreich und Oberösterreich haben einen Einspruch gegen den Rücktritt erhoben, weshalb die Vertragsparteien nun gemäß WVK binnen zwölf Monaten die gütliche Einigung zu suchen haben. Ein zusätzlicher Einspruch des Bundes erübrigte sich somit.
Zu Frage 3
Das Verfahren zur Kündigung einer
solchen Vereinbarung richtet sich nach den vereinbarten Kündigungsmodalitäten
des jeweiligen Vertrages (auf Art. 15 GVV wird hingewiesen). Sollten derartige
Kündigungsmodalitäten nicht vereinbart worden sein, so kommt die
Kündigungsregelung der WVK zum Zug (Art. 56 WVK).
Im Falle eines Rücktrittes sind
ebenfalls die Grundsätze der WVK anzuwenden, sofern kein Einvernehmen zwischen
den Vertragsparteien hergestellt werden konnte.
Sowohl die Kündigung des
als auch der Rücktritt vom Vertrag hat schriftlich an alle anderen Vertragsparteien
zu ergehen. Auf den jeweiligen Vertrag selbst ist Bezug zu nehmen und die
beabsichtigten Maßnahmen und Gründe für den Rücktritt oder die Kündigung müssen
angegeben werden.
In Verfahren beim
Rücktritt vom Vertrag ist das Datum des Empfangs für die Berechnung der
dreimonatigen Einspruchsfrist gem. Art. 65 Abs. 2 WVK
ausschlaggebend. Wird binnen dieser Frist kein Einspruch erhoben, ist der
Rücktritt vom Vertrag (in Bezug auf diesen Vertragspartner) rechtswirksam. Wird
ein Einspruch ergriffen, so sind Verhandlungen zu führen.
Zu beachten ist, dass die Beendigung
eines solchen Vertrages durch die gleichen, den Vertrag abschließenden Organe
zu erfolgen hat. Trifft dies nicht zu, ist die Kündigung oder der Rücktritt
rechtswidrig.
Zu Frage 4
Mir ist bekannt, dass Landeshauptmann Dr. Jörg Haider laut APA Meldung vom 3. Februar 2005 folgendes bekannt gab:
Kärnten erfülle die vereinbarte Quote hinsichtlich der Grundversorgung von 1.200 hilfs- und schutzbedürftigen Fremden und müsse demnach keine zusätzlichen Asylwerber im heurigen Jahr aufnehmen. Haider erklärte weiters, dass damit die Argumentation Kärntens, wonach bei Abschluss der Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG die Zahl von 16.000 hilfsbedürftigen Flüchtlingen festgelegt worden sei, bestätigt werde. Unter diesen Voraussetzungen werde das angestrebte Rücktrittsverfahren nicht weiter verfolgt werden.
Zu Frage 5
Es
wird von meiner Seite nicht bestätigt, dass Kärnten im heurigen Jahr keine
zusätzlichen Asylwerber aufnehmen müsse. Es wurde besprochen, dass Kärnten
hilfs- und schutzbedürftige Fremde im Rahmen der jeweiligen aktuellen
Bedarfquote aufnehme. Die vereinbarten Quoten gelten.
Zu Frage 6
Bislang hat
es noch keine Verhandlungen und keine Konsultationsgespräche gegeben. Gespräche
im Koordinationsrat sind geplant.