2754/AB XXII. GP

Eingelangt am 24.05.2005
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BM für Finanzen

 

Anfragebeantwortung

 

 

GZ. BMF-310205/0033-I/4/2005

»

 

 

Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017 Wien

 

 

 

Erledigungstext:

»Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2793/J vom 24. März 2005 der Abgeordneten Dr. Peter Pilz, Kolleginnen und Kollegen, betreffend Nennonkelporsche, beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Einleitend ist zu den einzelnen Fragestellungen zu bemerken, dass diese nur zu einem geringen Teil Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes ansprechen. Die private Nutzung eines nicht mir gehörenden Fahrzeuges ist nicht Gegenstand der Geschäftsführung der Bundesregierung oder eines ihrer Mitglieder. Sie ist somit von dem in § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975 determinierten Fragerecht nicht erfasst.

 

Nun zu den konkreten Fragen:

 

Zu 1. bis 3. und 6.:

Wie bereits einleitend ausgeführt handelt sich bei diesen Fragestellungen um keine in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fallenden Gegenstände der Vollziehung. Die Fragen sind somit von dem in § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975 determinierten Fragerecht nicht erfasst.

 

Zu 4. und 5.:

Zunächst weise ich darauf hin, dass der Aufsichtsrat unter anderem im Sinne einer dualen Überwachungstätigkeit das gesellschaftsrechtlich überragende Organ der Unternehmenskontrolle darstellt. Er ist zur umfassenden Überwachung der Geschäftsführung des Vorstandes verpflichtet. Diese Aufgabe bezieht sich zunächst darauf, die Geschäfts­führung mit den ihr durch Gesetz, Satzung und gegebenenfalls Corporate Governance vorgegebenen Zielen auf Übereinstimmung zu überprüfen. Weiters überwacht der Aufsichtsrat die ökonomische und betriebs­wirtschaftliche Effizienz der Geschäftsführung und berät diese dabei. Die Tätigkeit eines Aufsichtsrates ist dabei geprägt von den Überwachungs­grundsätzen der Eigenverantwortlichkeit und Eigenständigkeit. Dies verlangt den Aufsichtsratsmitgliedern eine hohe Qualifikation ab. Die Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrates erfordert somit neben dem Zeitaufwand auch die fachliche Kompetenz hinsichtlich der Geschäftstätigkeit und der Probleme des zu überwachenden Unternehmens.

 

Bei der Bestellung eines Aufsichtsratsmitgliedes ist es mir in Anbetracht dieses Anforderungsprofiles daher besonders wichtig, dass sichergestellt ist, dass der Aufsichtsrat durch ausreichend qualifizierte Mitglieder jene ausreichende Befähigung gewährleisten kann, die das Gesetz von ihm für die Abgabe eines eigenständigen Urteiles verlangt.

 

So war auch für die Entsendung von Herrn Burckhard Graf in den Aufsichtsrat der Bundespensionskasse AG und der Bundesrechenzentrum GmbH alleine seine fachliche und persönliche Kompetenz ausschlaggebend. Herr Graf ist zudem Leiter des Bilanz- und Strategieausschusses der Bundespensionskasse AG und verfügt über jahrzehntelange Erfahrung in mehreren Führungsverantwortungen.

 

Betreffend die Höhe seiner Vergütung für diese Tätigkeit verweise ich zunächst grundsätzlich auf die Beantwortung der Anfragen Nr. 1817/J vom 27. Mai 2004 und Nr. 1799/J vom 29. Jänner 2001. Darin habe ich ausgeführt: "Einer detaillierten Beantwortung dieser Frage steht die in Art. 20 Abs. 3 B-VG normierte Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entgegen, weil es sich um Tatsachen handelt, deren Geheimhaltung im Interesse der betroffenen Personen als Parteien geboten ist. Anhaltspunkte ergeben sich jedoch aus den Berichten des Rechnungshofes über Erhebungen betreffend die durchschnittlichen Einkommen sowie die zusätzlichen Leistungen für die Pensionen bei Unternehmungen und Einrichtungen im Bereich der öffentlichen Wirtschaft des Bundes."

 

Allerdings hat mich Herr Graf ermächtigt, dessen ungeachtet darüber zu informieren, dass hinsichtlich der Bundesrechenzentrum GmbH die Jahres­vergütung für das Geschäftsjahr 2001 mit € 2.000,-- bei entsprechender Aliquotierung für den Zeitraum 21. Februar 2001 bis 31. Dezember 2001 und für die Geschäftsjahre 2002 und 2003 mit je € 2.200,-- festgesetzt wurde. Für das Geschäftsjahr 2004 erfolgte noch keine Beschlussfassung hinsichtlich einer Aufsichtsratsvergütung. An Sitzungsgeld kamen bis 31. Juli 2003 je € 75,-- zur Anweisung, ab 1. August 2003 € 100,--. Mit diesen Beträgen wird der zeitliche und persönliche Aufwand abgegolten.

 

Um der Höhe dieser Abgeltung die richtige Dimension zu geben, ist zu berücksichtigen, dass Herr Graf, wie jedes andere Aufsichtsratsmitglied auch, zur Wahrnehmung der Aufsichtsratsaufgaben neben der zu tragenden Verantwortung ein nicht zu vernachlässigendes Zeitpensum aufzubringen hat. Zu den mindestens viermal jährlich stattfindenden Sitzungen des Aufsichtsrates als Organ sind noch die Ausschusstätigkeit und die umfang­reichen Vorbereitungsarbeiten hinzuzuzählen. Im Jahr 2004 waren es etwa für die Bundesrechenzentrum GmbH tatsächlich 7 Aufsichtsratssitzungen und 4 Ausschusssitzungen. Zur Dauer der Sitzungen selbst kommt auch die ausreichende Vorbereitung etwa in Form der laufenden und intensiven Auseinandersetzung mit den Berichten des Vorstandes hinzu.

 

Bei der Bundespensionskasse AG wird die Funktion aller Aufsichtsrats­mitglieder gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung ehrenamtlich wahrgenommen, womit keine Vergütung und kein Sitzungsgeld zur Auszahlung gelangt.

 

 

Mit freundlichen Grüßen