2754/AB XXII. GP
Eingelangt am 24.05.2005
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
GZ. BMF-310205/0033-I/4/2005
Herrn
Präsidenten
des Nationalrates
Dr. Andreas
Khol
Parlament
1017 Wien
Sehr geehrter Herr
Präsident!
Auf die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 2793/J vom 24. März 2005 der Abgeordneten Dr. Peter
Pilz, Kolleginnen und Kollegen, betreffend Nennonkelporsche, beehre ich mich,
Folgendes mitzuteilen:
Einleitend ist zu den einzelnen
Fragestellungen zu bemerken, dass diese nur zu einem geringen Teil
Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes ansprechen. Die private Nutzung
eines nicht mir gehörenden Fahrzeuges ist nicht Gegenstand der Geschäftsführung
der Bundesregierung oder eines ihrer Mitglieder. Sie ist somit von dem in § 90
Geschäftsordnungsgesetz 1975 determinierten Fragerecht nicht erfasst.
Nun zu den konkreten Fragen:
Zu 1. bis 3. und 6.:
Wie bereits einleitend ausgeführt
handelt sich bei diesen Fragestellungen um keine in die Zuständigkeit des
Bundesministeriums für Finanzen fallenden Gegenstände der Vollziehung. Die
Fragen sind somit von dem in § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975 determinierten
Fragerecht nicht erfasst.
Zu 4. und 5.:
Zunächst weise ich darauf hin, dass der
Aufsichtsrat unter anderem im Sinne einer dualen Überwachungstätigkeit das
gesellschaftsrechtlich überragende Organ der Unternehmenskontrolle darstellt.
Er ist zur umfassenden Überwachung der Geschäftsführung des Vorstandes
verpflichtet. Diese Aufgabe bezieht sich zunächst darauf, die Geschäftsführung
mit den ihr durch Gesetz, Satzung und gegebenenfalls Corporate Governance
vorgegebenen Zielen auf Übereinstimmung zu überprüfen. Weiters überwacht der
Aufsichtsrat die ökonomische und betriebswirtschaftliche Effizienz der
Geschäftsführung und berät diese dabei. Die Tätigkeit eines Aufsichtsrates ist
dabei geprägt von den Überwachungsgrundsätzen der Eigenverantwortlichkeit und
Eigenständigkeit. Dies verlangt den Aufsichtsratsmitgliedern eine hohe
Qualifikation ab. Die Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrates erfordert
somit neben dem Zeitaufwand auch die fachliche Kompetenz hinsichtlich der
Geschäftstätigkeit und der Probleme des zu überwachenden Unternehmens.
Bei der Bestellung eines
Aufsichtsratsmitgliedes ist es mir in Anbetracht dieses Anforderungsprofiles
daher besonders wichtig, dass sichergestellt ist, dass der Aufsichtsrat durch
ausreichend qualifizierte Mitglieder jene ausreichende Befähigung gewährleisten
kann, die das Gesetz von ihm für die Abgabe eines eigenständigen Urteiles
verlangt.
So war auch für die Entsendung von
Herrn Burckhard Graf in den Aufsichtsrat der Bundespensionskasse AG und der
Bundesrechenzentrum GmbH alleine seine fachliche und persönliche Kompetenz
ausschlaggebend. Herr Graf ist zudem Leiter des Bilanz- und
Strategieausschusses der Bundespensionskasse AG und verfügt über
jahrzehntelange Erfahrung in mehreren Führungsverantwortungen.
Betreffend die Höhe seiner Vergütung
für diese Tätigkeit verweise ich zunächst grundsätzlich auf die Beantwortung
der Anfragen Nr. 1817/J vom 27. Mai 2004 und Nr. 1799/J vom 29. Jänner
2001. Darin habe ich ausgeführt: "Einer detaillierten Beantwortung
dieser Frage steht die in Art. 20 Abs. 3 B-VG normierte Verpflichtung zur
Amtsverschwiegenheit entgegen, weil es sich um Tatsachen handelt, deren
Geheimhaltung im Interesse der betroffenen Personen als Parteien geboten ist.
Anhaltspunkte ergeben sich jedoch aus den Berichten des Rechnungshofes über
Erhebungen betreffend die durchschnittlichen Einkommen sowie die zusätzlichen
Leistungen für die Pensionen bei Unternehmungen und Einrichtungen im Bereich
der öffentlichen Wirtschaft des Bundes."
Allerdings hat mich Herr Graf
ermächtigt, dessen ungeachtet darüber zu informieren, dass hinsichtlich der
Bundesrechenzentrum GmbH die Jahresvergütung für das Geschäftsjahr 2001 mit €
2.000,-- bei entsprechender Aliquotierung für den Zeitraum 21. Februar 2001 bis
31. Dezember 2001 und für die Geschäftsjahre 2002 und 2003 mit je € 2.200,--
festgesetzt wurde. Für das Geschäftsjahr 2004 erfolgte noch keine
Beschlussfassung hinsichtlich einer Aufsichtsratsvergütung. An Sitzungsgeld
kamen bis 31. Juli 2003 je € 75,-- zur Anweisung, ab 1. August 2003 € 100,--.
Mit diesen Beträgen wird der zeitliche und persönliche Aufwand abgegolten.
Um der Höhe dieser Abgeltung die
richtige Dimension zu geben, ist zu berücksichtigen, dass Herr Graf, wie jedes
andere Aufsichtsratsmitglied auch, zur Wahrnehmung der Aufsichtsratsaufgaben
neben der zu tragenden Verantwortung ein nicht zu vernachlässigendes Zeitpensum
aufzubringen hat. Zu den mindestens viermal jährlich stattfindenden Sitzungen
des Aufsichtsrates als Organ sind noch die Ausschusstätigkeit und die umfangreichen
Vorbereitungsarbeiten hinzuzuzählen. Im Jahr 2004 waren es etwa für die Bundesrechenzentrum
GmbH tatsächlich 7 Aufsichtsratssitzungen und 4 Ausschusssitzungen. Zur Dauer
der Sitzungen selbst kommt auch die ausreichende Vorbereitung etwa in Form der
laufenden und intensiven Auseinandersetzung mit den Berichten des Vorstandes hinzu.
Bei der Bundespensionskasse AG wird die
Funktion aller Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung
ehrenamtlich wahrgenommen, womit keine Vergütung und kein Sitzungsgeld zur
Auszahlung gelangt.
Mit freundlichen Grüßen