2768/AB XXII. GP

Eingelangt am 27.05.2005
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

An den

Herrn Präsidenten des Nationalrates

                                                W i e n

 

zur Zahl 2802/J-NR/2005

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Josef Cap, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Ministerbüros und Beraterverträge als „Jobmaschinen““ gerichtet.

Vorweg ersuche ich neuerlich um Verständnis dafür, dass eine personenbezogene Beantwortung insbesondere von Fragen zu bezugsrelevanten Daten im Hinblick auf datenschutzrechtliche Bestimmungen nicht möglich ist. Solche Daten können nur insoweit bekannt gegeben werden, als sie sich auf die jeweilige Funktion beziehen und eine Namensnennung nicht zu erfolgen hat.

Zu 1 und 2:

Nachstehende Personen wurden seit 1. Jänner 2003 als Mitarbeiter meines Amtsvorgängers Dr. Dieter Böhmdorfer beziehungsweise in meinem Büro beschäftigt (Stand 1. Mai 2005):

Mitarbeiter im Ministerbüro

Zeitraum (ab 1.Jänner 2003)

Maga. Katharina Peschko-Gruber

6.7.2000 bis 9.10.2002 bzw.

10.3.2003 bis 31.5.2003

MMaga. Christina Cerne

22.10.2002 bis 28.2.2003

Mag. Harald Hügel

12.12.2002 bis 11.1.2003

Maga. Nina Macek

11.12.2002 bis 31.1.2003

Mag. Roland Dietrich

16.12.2002 bis 31.3.2003

Mag. Georg Mayer

29.1.2003 bis 31.3.2003

Elisabeth Rutkiewicz-Zacharia

17.3.2003 bis 31.7.2003

Maga. Sigrun List

24.3.2003 bis 31.12.2003

Mag. Christoph Luisser

15.4.2003 bis 31.12.2003

Mag. Georg Gradwohl

15.9.2003 bis 31.12.2003

Mag. Torsten Marx

15.9.2003 bis 30.6.2004

Mag. Rüdiger Schender

3.11.2003 bis 19.12.2004

Maga. Maria-Theresia Resch

3.11.2003 bis 31.12.2004

Martin Standl

10.5.2004 bis 31.3.2005

Derzeit im Kabinett beschäftigte Mitarbeiter:

Mag. Michael Schön

ab 29.4.2003

Maga. Dr. Adelheid Pippan

ab 9.8.2004

Christoph Pöchinger

ab. 9.8.2004

Maga. Ulrike Maria Steinkogler

ab 1.1.2005

Mag. Norman Schadler

ab 3.1.2005

ADir Hofrat Otto Müller

durchgehend

 

Die obgenannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter waren bzw. sind aufrecht auf Grundlage befristet abgeschlossener Dienst- bzw. Sonderverträge nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 beschäftigt. Ein Mitarbeiter ist Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, der mit einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 2 betraut und mit 30 % einer Vollzeitkraft im Ministerbüro tätig ist.

Darüber hinaus sind dieser Organisationseinheit insgesamt acht Bedienstete als Kanzlei- und Schreibkräfte, Amtsgehilfen und Dienstkraftwagenlenker zugewiesen, die nicht dem aus Anlass vergleichbarer parlamentarischer Voranfragen betreffend Kabinettsmitarbeiter verwendeten Begriff "Ministersekretäre" zuzuordnen und deshalb bei den folgenden Antworten nicht berücksichtigt sind.

Soweit die Tätigkeiten von Mitarbeitern in meinem Ministerbüro endeten, erfolgte dies in zwei Fällen durch Zeitablauf, in einem Fall durch Aufhebung der Dienstzuteilung und in vier Fällen durch Versetzung zu den Bundesministerien für Gesundheit und Frauen bzw. Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, bzw. Verkehr, Innovation und Technologie. In weiteren sieben Fällen wurden die Dienstverhältnisse einverständlich aufgelöst.

Abgesehen von der Auszahlung der im § 28b VBG vorgesehenen Ersatzleistung für nicht konsumierten Erholungsurlaub sind aus Anlass der Beendigung von Dienstverträgen keine Kosten angefallen.

Zu 3 und 5:

Die auf der Grundlage von Sonderverträgen nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 tätigen Mitarbeiter beziehen ein – abgesehen von allgemeinen Gehaltserhöhungen - nicht steigerungsfähiges sogenanntes All- In- Gehalt in der Höhe zwischen  4 562,5 Euro und 5 217 Euro (brutto) monatlich. Dieses sondervertragliche Entgelt ist abgestimmt auf die unterschiedlichen Aufgabenbereiche der Kabinettsmitarbeiter (z.B. Pressesprecher, Kabinettsleiterstellvertreter) und orientiert sich an den vom Bundeskanzleramt bekannt gegebenen Richtwerten.

Der Leiter des Kabinettsdienstes bezieht ein fixes Monatsentgelt gemäß § 74 VBG.

Der in der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 7 eingestufte Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes bezieht gemäß § 30 Abs. 5 Gehaltsgesetz 1956 eine in der höheren Verwendungsgruppe A1 vorgesehene Funktionszulage der Funktionsgruppe 2, Funktionsstufe 4, und eine ruhegenussfähige Verwendungszulage gemäß § 34 GehG.

Zu 4, 10 und 11:

Alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen der Kabinettsmitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden durch das gemäß § 36 VBG vereinbarte sondervertragliche Entgelt bzw. das fixe Monatsentgelt gemäß § 74 Abs. 4 VBG abgegolten. Für den Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind monatlich 25 Überstunden pauschaliert.

Zu 6 und 7:

Keiner der genannten Kabinettsmitarbeiter wurde auf Grundlage eines Arbeitsleihvertrages beschäftigt.

Zu 8:

An keine.

Zu 9:

Keine

Zu 12:

An die Kabinettsmitarbeiter meines Ressorts wurden an Belohnungen im Jahr 2003 insgesamt 2777 Euro und im Jahr 2004 insgesamt 2180 Euro ausbezahlt.

Zu 13:

Keiner

Zu 14:

Im angefragten Zeitraum wurde der Leitende Staatsanwalt im Bundesministerium für Justiz Dr. Hermann Germ mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2003 gemäß § 9 Abs. 1 Bundesministeriengesetz 1986 mit der Leitung der Konsumentenschutz- Bau- und Budgetsektion (Sektion III) betraut und mit Wirksamkeit vom 1. Februar 2003 auf die mit der Funktion der Leitung dieser Sektion verbundene Planstelle des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in der Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 8 ernannt. Für die Ausschreibung dieser Sektionsleiterfunktion wurde nach den Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes 1989 eine ad hoc Begutachtungskommission eingerichtet.

Weiters wurde der Leiter der Präsidialsektion Sektionschef Dr. Wolfgang Fellner und der Leiter der Strafvollzugssektion (Sektion V) Sektionschef Dr. Michael Neider jeweils mit Wirkung vom 1. Jänner 2005 gemäß § 141 Abs. 1 und 5 BDG 1979 befristet weiterbestellt. In den beiden letztgenannten Fällen bedurfte es gemäß § 19 Ausschreibungsgesetz 1989 keiner neuerlichen Ausschreibungsverfahren.

Zu 15:

Ich ersuche um Verständnis dafür, dass die Namen der einzigen im angefragten Zeitraum ad hoc eingesetzten Begutachtungskommission auf Grund des im Ausschreibungsverfahren geltenden Prinzips besonderer Vertraulichkeit nicht bekannt gegeben werden können und verweise diesbezüglich auf die Beantwortung der Voranfrage zur Zahl 3399/J-NR/2002.

Zu 16:

Die ad hoc eingerichtete Begutachtungskommission hat bei Dr. Germ als Einzigem der drei Bewerber die Eignungskriterien als im höchsten Maß erfüllt angesehen.

Zu 17:

Im Justizressort hat kein Sektionsleiter zugleich auch eine Funktion in meinem Büro inne.

Zu 18:

Unter Hinweis auf die unverändert gebliebenen Bestimmungen des § 31 Abs. 4 Gehaltsgesetz 1956 verweise ich auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage zur Zahl 3399/J-NR/2002.

Zu 19:

An die zu Punkt 14 genannten Sektionsleiter wurden an Belohnungen im Jahr 2003 insgesamt 3 380 Euro und im Jahr 2004 insgesamt 3 250 Euro ausbezahlt.

Zu 20:

Der Leiter der Präsidialsektion SChef Dr. Wolfgang Fellner wurde mit Gesellschafterbeschluss vom 28.11.2003 für die restliche Dauer der bis Ende 2007 währenden Funktionsperiode als Aufsichtsratsmitglied der Bundesrechenzentrum Gesellschaft m.b.H. bestellt und ist Autor von Fachpublikationen (RDG und BDG Kommentare).

Der Leiter der Strafvollzugssektion SChef Dr. Neider ist als Lehrbeauftragter an der Universität Wien tätig.

Zu 21 und 22:

Ich verweise auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage 3399/J-NR/2002, gegenüber der seither keine Änderungen eingetreten sind

Zu 23:

In den Jahren 2003 und 2004 verzeichneten im Bundesministerium für Justiz-Zentralleitung sieben bzw. zwölf Mitarbeiter mehr als 240 Überstunden pro Kopf. Zur besseren Darstellung wird auf die nachstehende Übersicht verwiesen:

Anzahl der Mitarbeiter

Verwendungsgruppe/

Entlohnungsgruppe

Überstunden

Jahr 2003

Jahr 2004

 

Jahr 2003

Jahr 2004

2

2

A2

564,00

615,68

1

3

v3

273,22

1028,43

3

3

h1, h2

2603,49

2841,40

1

4

h4,A5

263,98

1313,56

Zu 24:

Zwei Richterinnen sind dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zum Zweck der Wahrnehmung von Belangen der Justiz im Rahmen der österreichischen Mission bei der Europäischen Union in Brüssel zugeteilt.

Eine Richterin ist derzeit als nationale Expertin iSd. § 39a Abs. 1 Z 1 BDG 1979 zur Generaldirektion „Justiz und Inneres“ des Generalsekretariates des Rates der Europäischen Union entsandt.

Auf der gleichen rechtlichen Grundlage wurden je eine Richterin als nationale Expertin (nationales Mitglied) zur Stelle EUROJUST der Europäischen Union und zum Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung der Europäischen Kommission, sowie ein Richter als Nationaler Sachverständiger zur Generaldirektion Binnenmarkt der Kommission entsandt.

Zu 25:

Nein

Zu 26:

Entfällt.

Zu 27:

Die Übernahmen in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vom 1. Jänner 2003 bis 30. März 2005 stellen sich wie folgt dar:

 

 

BMJ-Zl

OGH/GenProk

Justizbehörden in den Ländern (davon Richteramtsanwärter)

Justizanstalten

Bewährungshilfe

männlich

 

 

112   (91)

207

 

weiblich

 

 

160 (129)

42

 

Gesamt

Keine

Keine

272 (220)

249

Keine

 

Diese Aufnahmen in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis erfolgten jeweils im Hinblick auf die Funktionen, für die Beamteneigenschaft gesetzliche Voraussetzung ist (vgl. § 1 Rechtspflegergesetz), die nach generellen Erlässen des Bundesministeriums für Justiz von den Einschränkungen bei Pragmatisierungen ausgenommen sind, weil sie dem Kernbereich der Hoheitsverwaltung zuzuordnen sind (Gerichtsvollzieher, Bezirksanwälte, Vorsteher der Geschäftsstellen bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften sowie Leitung des Vollzugsdienstes).

Durch die Ernennung auf eine Planstelle eines Richteramtsanwärters wird ebenfalls von Gesetzes wegen ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis begründet und zugleich die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst bewirkt (vgl. § 1 Richterdienstgesetz). Das Dienstverhältnis des Richteramtsanwärters ist provisorisch (§ 4 Richterdienstgesetz). Diese Aufnahmen waren sowohl als zeitgerechte Vorsorge für absehbare Abgänge (Ruhestandsversetzungen, Karenzurlaube, etc.) im Bereich der Richter und Staatsanwälte als auch zur personellen Vorbereitung der Vorverfahrensreform im Jahr 2008 erforderlich.

Zu 28:

Der Umstand der Definitivstellung wird elektronisch nicht erfasst und wäre nur mit einem unvertretbar hohen Verwaltungsaufwand feststellbar. Die Definitivstellung ist eine an gesetzlich bestimmte Bedingungen geknüpfte Rechtsfolge, die für Ermessen keinen Spielraum lässt.

Zu 29:

Die Zahlen der Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis am 30. März 2005 stellen sich wie folgt dar:

 

 

 

BMJ-Zl

OGH/GenProk

Justizbehörden in den Ländern

Justizanstalten

Bewährungshilfe

männlich

103

61

2.268

2.640

51

weiblich

53

22

2.131

337

42

Gesamt

156

83

4.399

2.977

93

 

Das sind in Summe 7.708 Personen, davon 5.123 männliche und 2.585 weibliche.

Zu 30:

Gemäß den Bestimmungen der §§ 26 und 26a Bewährungshilfegesetz waren am 30. März 2005 93 Beamte (51 männliche und 42 weibliche) dem mit der Führung der Bewährungshilfe betrauten Verein “Neustart” (vormals "Verein für Bewährungshilfe und soziale Arbeit") zur Verfügung gestellt.“

Zu 31 bis 41:

Zum Zeitraum vor dem 1.Jänner 2004 verweise ich auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage der Abgeordneten zum NR Dr. Josef Cap, Kolleginnen und Kollegen zur Zl. 1170/J-NR/2003 sowie die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage der Abgeordneten zum NR Dr. Josef Cap, Kolleginnen und Kollegen zur Zl. 3399/J-NR/2002.

Ich gehe davon aus, dass die wissenschaftliche Begleitforschung zu legislativen und administrativen Maßnahmen nicht unter „Beauftragung von externen Beratern“ zu verstehen ist.

Das Bundesministerium für Justiz hat nach Durchführung eines Vergabeverfahrens nach § 26 Abs. 3 BVergG der Firma Trigon Unternehmensberatung GesmbH im April 2005 den Auftrag für Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Neuausrichtung/Optimierung der Aufbau- und Ablauforganisation im Strafvollzug, insbesondere für eine Bewertung möglicher Organisationsmodelle in Gegenüberstellung zum Ist-Zustand (einschließlich der Auswirkung auf den Ressourceneinsatz) für ein Fixhonorar in Höhe von 27.600 Euro zzgl. USt erteilt. Das Projekt soll im Sommer 2005 abgeschlossen werden.

Mit Verordnung der Bundesregierung vom 18. Dezember 2001, BGBl. I Nr. 460/2001 wurden den Präsidenten der Oberlandesgerichte die dienstbehördlichen Zuständigkeiten auch für den Bereich der Justizanstalten übertragen. Durch dieses Projekt sollen die Erfahrungen mit dieser neuen Organisationsform evaluiert werden und allenfalls erforderliche Anpassungen vorbereitet werden.

Das Bundesministerium für Justiz plant mit Unterstützung der Bundesbeschaffung-GmbH die Durchführung eines europaweit durchzuführenden Vergabeverfahrens zur Vergabe von Beratungsleistungen für eine Neuentwicklung/Überarbeitung der für die österreichischen Gerichte eingesetzten Personalanforderungsrechnung, die eine Ermittlung und Aufteilung der Personalressourcen (Richter- und Rechtspflegerkapazitäten) ermöglicht. Diese Neuentwicklung wurde wegen wesentlicher Änderungen der Rahmenbedingungen, insbesondere Änderungen der Verfahrensgesetze und des IT-Einsatzes, erforderlich.

Im Zuge des Projektes zur Beschleunigung von Zivilverfahren wurde nach Durchführung eines Vergabeverfahrens die Firma ROI Management Consulting mit einer Studie zur Ermittlung des für die Erreichung der festgestellten Zielwerte erforderlichen richterlichen Personalbedarfs, zur Festlegung (optimaler) Soll-Arbeitsvorräte und zur Erreichung von Zieldurchlaufzeiten beauftragt. Das Honorar für die erbrachten Leistungen betrug 32.610 Schweizer Franken. Das entspricht rund 21.000 Euro.

Für Vorarbeiten zur Einrichtung eines Projektgerichtes wurden in diesem Zusammenhang an die Firma ROI Management Consulting 8.080 Schweizer Franken, an den Wirtschaftstreuhänder Günther W. Havranek 4.904,40 Euro, sowie an Hon. Prof. Dr. Leo Chini 5.250 Euro bezahlt.

Für die Vorbereitung der Bewerberinformation für ein Vergabeverfahren zur Planung, Errichtung und den Betrieb eines Gerichtsgebäudes und einer Justizanstalt wurde an Saxinger Chalupsky Weber & Partner Rechtsanwälte GmbH  ein Betrag von 14.736,72 Euro bezahlt.

Zu 42:

Ausgaben für externe Berater werden je nach dem Gegenstand der Beratungsleistung bei den Voranschlagstiteln 1/300 Bundesministerium für Justiz, 1/301 Oberster Gerichtshof, 1/302 Justizbehörden in den Ländern oder 1/303 Justizanstalten als Sachausgaben des Ermessens bei UT 8 Aufwendungen verrechnet.

Zahlungen an natürliche Personen fallen unter Voranschlagspost 7270 (Entgelte für sonstige Leistungen an natürliche Personen), Zahlungen an Beratungsunternehmen unter VA-Post 7280 bzw. 7281 (sonstige Leistungen von Gewerbetreibenden, Firmen und juristischen Personen).

Beide VA-Posten umfassen jedoch auch Entgelte für andere als Beratungsleistungen (z.B. Reparaturarbeiten, Schreibdienste, ärztliche Leistungen, Planungsleistungen, Sachverständigengutachten, Autoren- und Vortragshonorare u.ä.), sodass allfällige Beratungskosten nur einen Bruchteil der Gesamtausgaben ausmachen. Es wird daher kein bestimmter Jahresausgabenbetrag nur für Beratungsleistungen budgetiert.

Zu 43:

Der Stellenplan des Justizressorts hat sich wie folgt entwickelt.

Planstellenentwicklung 2003, 2004, 2005 - Justiz

 

 

Jahr

Richter

StA

RiAA

übrige Beamte und VB

Exekutivdienst

Krankenpfl.

Lehrer

Summe Stellenplan

2003

1682

218

150

5902

2993

99

3

11047

2004

1656

215

150

5806

3007

100

3

10937

2005

1676

215

230

5659

3130

100

3

11013

Anmerkungen:

alle Planstellenbereiche wurden jeweils zusammengefasst (es sind also z.B. auch die Planstellen des OGH etc. enthalten) die ab dem Stellenplan 2005 im Annex/Teil 1 ausgewiesenen Planstellen für die Bewährungshilfe sind enthalten

eine für den Bereich 2000/2010 (BMaA) gebundene v4-Planstelle wurde abgezogen

nicht enthalten sind: ältere Arbeitslose, Behinderte, Ersatzplanstellen, Lehrlinge 

 

Diese Änderungen wurden durch verschiedene organisatorische und legislative Maßnahmen flankiert (z.B. die Zusammenlegung von Kleinstbezirksgerichten, das Projekt zur Reorganisation der Fahrnisexekution, Spitzenabdeckung von Schreibleistungen durch Externe, Auslagerung von Unterstützungsdiensten).

Ehemalige Mitarbeiter des Kabinetts wurden im fraglichen Zeitraum nicht in den Personalstand des Justizressorts übernommen.

 

Zu 44:

Vom Bundesministerium für Justiz wurden keine Aufträge für „Werbekampagnen“ und  Schaltungen von Inseraten für Werbezwecke„ veranlasst sondern Öffentlichkeitsarbeit zur Wissensvermittlung und Bewusstseinsbildung geleistet. Die im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder ähnlichen Publikationsorganen veröffentlichten Ausschreibungen, Edikte etc. erfolgen auf Grund gesetzlicher Anordnungen und sind daher nicht als Werbung im Sinne der vorliegenden Anfrage zu qualifizieren. Lediglich der Vollständigkeit halber weise ich darauf hin, dass für ein Inserat, in dem der Bevölkerung die Termine der Bürgersprechtage in den Bundesländern bekannt gegeben wurden, ein Betrag von 6.300 Euro bezahlt wurde.

 

 

. Mai 2005

 

(Maga. Karin Miklautsch)