2780/AB XXII. GP

Eingelangt am 30.05.2005
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BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Univ.-Prof. Dr. Andreas Khol

Parlament

1017 Wien                                                                                                                      GZ 10.000/0037-III/4a/2005

                                                                                           

                                                                                                                                       

                                                                                                                                       

                                                                                                                                       

                                                                                                                                       

                                                                                                     

                                                                                                                    Wien, 30. Mai 2005                    

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2798/J-NR/2005 betreffend Ministerbüros und Beraterverträge als „Jobmaschinen“, die die Abgeordneten Dr. Josef Cap, Kolleginnen und Kollegen am  30. März 2005 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Eingangs ist festzuhalten, dass die Verknüpfung von einzelpersonenbezogenem Zahlenmaterial mit dem Namen einer Person aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht erfolgen kann. Weiters ist anzumerken, dass teilweise die nachgefragten Informationen schon bei der Beantwortung früherer parlamentarischer Anfragen bekannt gegeben wurden; diesbezüglich wird auf die Beantwortung dieser Anfragen verwiesen.

 

Ad 1. und 2.:

Folgende Bedienstete des Ministerbüros wurden vom 1. März 2003 bis 31. März 2005 im Ministerbüro beschäftigt und stehen/standen in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (VBG 1948):

 

1.        Mag. Günther Simonitsch – einvernehmliche Lösung mit 31. Mai 2004

2.        Mag. Elmar Wiesmann – einvernehmliche Lösung mit 30. November 2004

3.        Mag. Martin Netzer

4.        Mag. Thomas Obernosterer

5.        Ruth Pröckl

6.        Dipl. Päd. Cornelia Weissengruber

7.        Mag. Ronald Zecha

8.        Dr. Sabine Neyer

9.        Markus Amann

10.    Mag. Lucas Sobotka

 

Bedienstete des Ministerbüros mit Arbeitsleihverträgen:

 

1.        Mag. Ulrike Rauch-Keschmann (derzeit in Karenz)

2.        Mag. Michael Walder

3.        Mag. Martina von Künsberg Sarre (ehem. Weixler)

4.        Mag. (FH) Felicitas Herberstein – einvernehmliche Lösung mit 31. März 2005

 

 

Generell halte ich fest, dass Ansprüchen von Dienstnehmern im Zusammenhang mit der Beendigung von Dienstverhältnissen, die auf Grund dienstrechtlicher, besoldungsrechtlicher, arbeitsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Verpflichtungen zu Recht bestehen, nachgekommen werden muss und nachgekommen wurde.

Die Beendigung von oben angeführten Dienstverhältnissen war nicht mit Kosten im Sinne der Anfrage verbunden.

 

Ad 3.:

Zum 31. Mai 2005 waren in meinem Kabinett neben den Sekretariats- und Kanzleikräften
12 Mitarbeiter/innen als Fachreferenten/innen beschäftigt. Davon befand sich eine in Karenzurlaub und eine hat ihr Dienstverhältnis mit 31.5.2005 einvernehmlich gelöst. Eine Person gehört der Entlohnungsgruppe V1/5 (A1/7), 3 Personen gehören der Entlohnungsgruppe V1/4, 2 Personen der Entlohnungsgruppe V1/3, eine Person der Entlohnungsgruppe V1/2 an und mit 4 Personen sind Arbeitsleihverträge abgeschlossen. Mit einem Mitarbeiter wurde ein Sondervertrag abgeschlossen.

 

Die Ermittlung des Gehaltsanspruches erfolgte bei den oben angeführten Personen gemäß den Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (Ermittlung des Vorrückungs-stichtages). Die Gehaltskosten für die Referenten im Kabinett belaufen sich im Jahr 2004 auf
€ 549.560,--.

 

Ad 4., 10. und 11.:

Bei jenen öffentlich Bediensteten (Beamte und Vertragesbedienstete), die der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A1 bzw. der Bewertungsgruppe V1/5 angehören – und somit ein Fixgehalt beziehen – gelten 13,65 % ihres Gehaltes als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

Bei den übrigen öffentlich Bediensteten werden die angeordneten und geleisteten Überstunden nicht pauschal, sondern mittels Einzelabrechnung abgegolten.

Bei jenen Mitarbeitern, die im Wege eines Arbeitsleihverhältnisses beschäftigt sind, wurden so genannte „all in Verträge“ abgeschlossen.

 

Ad 5.:

Ein Sondervertrag gemäß § 36 VBG wurde mit einem Mitarbeiter abgeschlossen. Das vereinbarte Sonderentgelt übersteigt nicht das Gehaltsschema des VBG 1948.

 

Ad 6.:

Die Namen der Mitarbeiter, die über einen Leiharbeitsvertrag beschäftig sind, sind der unter Frage 1 angeführten Auflistung zu entnehmen.

Ein Muster eines Leiharbeitsvertrages wird in der Beilage angeschlossen (Beilage).

 

Ad 7.:

Der erste Teil der Frage 7 betrifft keinen Gegenstand der Vollziehung des Ressorts.

Die entsprechenden Verträge wurden vom Ministerium als Vertreter des Bundes im Einvernehmen mit den Leiharbeitsgebern erstellt. Die Vorgaben des Bundesministeriums für Finanzen wurden bei der Vertragsgestaltung übernommen.

 

Ad 8.:

An keine.

 

Ad 9.:

Es sind keine Mitarbeiter/innen des Ministerbüros mit Führungsfunktionen in anderen Organisationseinheiten betraut.

 

Ad 12.:

Im Jahr 2004 wurden an die Mitarbeiter/innen des Ministerbüros Belohnungen bzw. Prämien in der Höhe von insgesamt € 12.100,- ausbezahlt.

 

Ad 13.:

Von keinem/r Mitarbeiter/in des Ministerbüros werden Nebentätigkeiten bzw. entgeltliche Aufsichtsratsfunktionen ausgeübt. Nebenbeschäftigungen betreffen keinen Gegenstand der Vollziehung des Ressorts.

 

Ad 14. bis 17.:

Seit dem 1. Januar 2003 wurden im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur folgende Sektionsleiter/innen neu bestellt:

 

Dr. Helmut Moser, Zentralsektion

Mag. Theodor Siegl, Sektion II

Mag. Heidrun Strohmeyer, Sektion V

Mag. Barbara Weitgruber, Sektion VI

 

Zum Generalsekretär wurde HR Hermann Helm bestellt.

 

Für die Bestellung von Sektionsleiter/innen werden neben den bestehenden ständigen Kommissionen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Ausschreibungsgesetzes 1989 Begutachtungs-kommissionen für den Einzelfall eingerichtet. Diese bestehen aus vier Mitgliedern, wobei zwei Mitglieder seitens der Ressortleitung bestellt werden. Die beiden anderen Kommissionsmitglieder werden seitens der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und des zuständigen Zentralausschusses nominiert.

 

Alle bestellten Bewerber/innen wurden von der Kommission mit dem Kalkül „in höchstem Ausmaß geeignet“ beurteilt; ich bin bei der Bestellung den Vorschlägen der jeweiligen Kommission gefolgt.

 

Die zu Sektionsleitern/Sektionsleiterinnen bestellten  Personen bekleiden keine Funktion im Ministerbüro.

 

Ad 18.:

Entsprechend den für die Entlohnung öffentlich Bediensteter einschlägigen Bestimmungen gelten bei Beziehern von fixen Monatsentgelten 13,65 % als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

 

Ad 19.:

Im Jahr 2004 wurden an die zu Frage 14 angeführten Personen Belohnungen bzw. Prämien in der Höhe von insgesamt € 4.705,- ausbezahlt.

 

Ad 20.:

Von den zu Frage 14 angeführten Personen werden keine entgeltlichen Nebentätigkeiten oder Aufsichtsratsmandate ausgeübt. Nebenbeschäftigungen bilden keinen Gegenstand der Vollziehung des Ressorts.

 

Ad 21. und 22.:

Im Jahr 2004 waren folgende Mitarbeiter/innen des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, die weder Sektionsleiter/innen noch Mitarbeiter/innen des Ministerbüros sind, in Aufsichtsratsfunktionen tätig:

MR Dr. Nikolaus Douda                                  Entgelt: € 436,-

MR Dr. Eva Gaisbauer                                    Entgelt: € 392,40

MR Dr. Johann Popelak                                  Entgelt: € 436,-

 

Ad 23.:

Von den derzeit dem Ressort angehörenden Mitarbeiter/innen im Bereich der Zentralleitung haben im Jahr 2004 14 mehr als 240 Überstunden geleistet.

Davon entfallen auf die Verwendungsgruppe A1 903,75 Überstunden

                                       Verwendungsgruppe A3 927,50 Überstunden

                                       Verwendungsgruppe A5 1.538 Überstunden

                                       Verwendungsgruppe h3 274 Überstunden

                                       Verwendungsgruppe v4 300,50 Überstunden.

 

Ad 24.:

Es sind derzeit keine Mitarbeiter/innen der Zentralstelle an EU-Einrichtungen abgestellt.

 

Ad 25. und 26.:

Es werden keine Mitarbeiter/innen des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur außerhalb des Ministerbüros auf Basis eines Arbeitsleihvertrages beschäftigt.

 

Ad 27.:

Auf Antrag und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wurden seit 1. Januar 2003 bis zum Einlangen dieser Anfrage folgende Bedienstete in ein öffentlich rechtliches Dienstverhältnis übernommen:

Zentralleitung:  2 männliche Bedienstete

nachgeordnete Dienststellen - Schulbereich: 3 männliche und 1 weibliche Bedienstete (Landesschulräte)

Universitäten: 46 männliche Bedienstete, 13 weibliche Bedienstete

 

Ad 28.:

Folgende Bedienstete wurden seit 1. Januar 2003 bis zum Einlangen dieser Anfrage definitiv gestellt:

Zentralleitung: 7 männliche und 7 weibliche Bedienstete

nachgeordnete Dienststellen - Schulbereich: 1 männlicher Bediensteter und 1 weibliche Bedienstete (Landesschulräte)

Für den Universitätsbereich liegen für diesen Zeitraum keine Meldungen vor, so dass die Beantwortung der Frage mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verbunden wäre.

 

Ad 29.:

Folgende Personen befanden sich zum Zeitpunkt der Einbringung dieser Anfrage in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis:

Zentralleitung:  272 männliche und 321 weibliche Bedienstete

nachgeordnete Dienststellen - Schulbereich: 547 männliche  und 675 weibliche Bedienstete

Universitäten: 6.989 männliche und 2.585 weibliche Bedienstete (Stand 31. Dezember 2003, ab

1. Januar 2004 Vollrechtsfähigkeit).

 

Ad 30.:

Zum Zeitpunkt der Einbringung dieser Anfrage waren keine Beamte bzw. Beamtinnen an ausgegliederte Unternehmen im Bereich des Ressorts dienstzugeteilt.

 

Ad 31. bis 38.:

Seit dem 1. Januar 2004 erfolgte keine Auftragsvergabe an externe Berater hinsichtlich einer Strukturreform des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur; auch bestehen derzeit keine derartigen Planungen.

 

Ad 39. und 42.:

Seit dem 1. Januar 2004 bis zum Einlangen dieser Anfrage wurden keine Dienstleistungsverträge außerhalb der Strukturreform abgeschlossen und es sind derzeit auch keine in Planung.

 

Ad 40. und 41.:

Für die den gesamten Bundesdienst betreffenden Aufträge wird auf die Beantwortung der Anfrage Nr. 2799/J-NR/2005 durch den Herrn Bundesminister für Finanzen verwiesen.

 

Ad 43.:

Wie in allen übrigen Ressorts wurden die Buchhaltungsagenden des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Buchhaltungsagentur übertragen.

 

Am 15. März 2004 trat zudem eine neue Geschäftseinteilung in Kraft.

Durch die Einsparungsquote von 2,5 % wurden im BMBWK – Zentralleitung mit 1. Jänner 2004 26 Planstellen eingespart.

 

Durch die Einsparungsquote von 1,7 % wurden im BMBWK – Zentralleitung mit 1. Jänner 2005 17 Planstellen eingespart.

 

Im Bereich der Zentralleitung wurden daher in den Jahren 2004 und 2005 43 Planstellen eingespart.

 

Im Jahr 2005 sollen laut Stellenplanvorgabe im gesamten Ressort 117 Planstellen (Zentralleitung 17 Planstellen und nachgeordnete Dienststellen 100 Planstellen) und im Jahr 2006 im gesamten Ressort 123 Planstellen (Zentralleitung 16 Planstellen und nachgeordnete Dienststellen 107 Planstellen) eingespart werden.

 

Es wurden keine Mitarbeiter/innen des Ministerbüros in die Organisation des Ministeriums integriert bzw. in öffentliche Unternehmen übernommen.

 

Ad 44.:

Die Bürgerinnen und Bürger haben das Recht auf Information über die Tätigkeiten staatlicher Organe, daher werden gelegentlich Einschaltungen in verschiedenen Medien zu einzelnen Sachthemen getätigt, was insbesondere bei Einführungsphasen von Veränderungen, die bestimmte Personenkreise betreffen, erforderlich ist. Aufträge für Werbekampagnen wurden nicht vergeben.

 

 

Die Bundesministerin:

 

Elisabeth Gehrer eh.

 

 

 

 

Beilage


Bundesministerium für Bildung,

      Wissenschaft und Kultur

 

                                                                                                            Wien,     

 

Die Republik Österreich, vertreten durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur und das ………………..schließen hiermit nachstehenden

 

A R B E I T S L E I H V E R T R A G

 

I.

 

………………überlässt den bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer ………. dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur gemäß § 1 Abs.1 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl.Nr. 196/1988. Herr …………. wird während der Dauer der Überlassung mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Büro der Frau Bundesministerin betraut.

 

Die Beistellung des Arbeitnehmers an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur beginnt am …………. und endet mit Ablauf der vorgesehenen Verwendung.

 

Jeder Vertragsteil ist berechtigt, das Beistellungsverhältnis vor Ablauf der vereinbarten Dauer ohne Angabe von Gründen schriftlich unter Einhaltung einer mindestens sechs­wöchigen Frist mit jedem Monatsende durch Kündigung zu lösen.

 

 

II.

 

Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur verpflichtet sich, dem ………….sämtliche unmittelbar aus dem Dienstverhältnis mit dem Arbeitnehmer während der Dauer der Beistellung erwachsenden Kosten zuzüglich der auf die vertragliche Leistung allenfalls anfallenden Umsatzsteuer zu vergüten. Grundlage für den Kostenvergütungsanspruch ist der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Angestelltenvertrag mit dem Arbeitnehmer.

 

 

Für die Überlassung bezahlt das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ein fixes Entgelt von……. (zuzüglich der Arbeitgeberanteile bzw. Abrechnungspauschale) monatlich, 14 x p.a. – mit dem auch alle Mehrleistungen abgegolten sind.

 

Der Ersatz der Reisekosten für Dienstreisen richtet sich sinngemäß nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten (Gebührenstufe 2a).

 

Das ………verpflichtet sich, während der Dauer des Beistellungsverhältnisses jede beabsichtigte Änderung des Angestelltenvertrages in Bezug auf Entgelt, Urlaub, Vergütung im Krankheitsfall dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur sechs Wochen vor Durchführung dieser Maßnahmen bekannt zu geben. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Äußerung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, richtet sich der Kostenvergütungsanspruch nach dem Inhalt des geänderten Angestelltenvertrages.

 

Darüber hinaus wird das ……….keine weiteren Kosten und auch kein Honorar für die Beistellung des Arbeitnehmers in Rechnung stellen. Die Refundierung wird nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur unter Vorlage einer detaillierten Abrechnung samt den erforderlichen Belegen angesprochen.

 

 

III.

 

Das …………….verzichtet auf die Dauer des Beistellungsverhältnisses auf die Geltendmachung seines Weisungsrechtes gegenüber dem Arbeitnehmer zugunsten des Weisungsrechtes seitens des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, welches die im § 18 Angestelltengesetz, BGBl.Nr. 292/1921, normierte Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer auf Dauer seiner Bereitstellung übernehmen und insbesondere dafür Sorge tragen wird, alle Einrichtungen bezüglich der Arbeitsräume und Gerätschaften herzustellen und zu erhalten, die mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Dienstleistungen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit des Arbeitnehmers erforderlich sind.

 

 

IV.

 

Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist unbeschadet der unter Punkt I. vereinbarten Kündigungsmöglichkeit berechtigt, das Beistellungsverhältnis zu kündigen oder vorzeitig aufzulösen, wenn ein Tatbestand eintritt, der aufgrund der Bestimmungen des Angestelltengesetzes zur Kündigung oder vorzeitigen Auflösung berechtigen würde.

 

 

 

 

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