2782/AB XXII. GP
Eingelangt am 30.05.2005
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möglich.
BM für
auswärtige Angelegenheiten
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Josef Cap, Kolleginnen und Kollegen haben am
30. März 2005 unter der Nummer 2797/J-NR/2005 an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend Ministerbüros und Beraterverträge als „Jobmaschinen" gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten ist kein Staatssekretariat eingerichtet.
Zu den Fragen 1 bis 3:
Zwischen dem 1. Jänner 2003
und dem 31. März 2005 waren bzw. sind im Kabinett der
Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten neben den
erforderlichen Sekretariats- und
Kanzleikräften folgende MitarbeiterInnen beschäftigt:
Im Zeitraum 1.1.2003 bis 20.10.2004 (Ende der
Funktionsperiode von Dr. Benita Ferrero-
Waldner):
DDr. Barbara FISCHER, Arbeitsleihvertrag mit Einstufung nach Entlohnungs-/Bewertungs-
gruppe zwischen vl/3 und vl/4 VBG 1948 (als Referentin bis 15. Aug. 2004);
Mag. Walter GRAHAMMER, Funktionsgruppe Al/6, Beamter gemäß BDG 1979 (als
Stellvertretender Leiter bis 14. Okt. 2004);
Mag. Christina KOKKINAKIS, Funktionsgruppe Al/6, Beamtin gemäß BDG 1979 (als
Referentin bis 20. Jänner 2005);
Mag. Richard KÜHNEL, Funktionsgruppe Al/4 bzw. Al/6, Beamter gemäß BDG 1979 (als
Referent bis 31. Okt. 2004);
Dr. Andreas LIEBMANN-HOLZMANN, Funktionsgruppe Al/6, Beamter gemäß BDG 1979
(als Referent bis 29. April 2004);
Dr. Wolfgang LOIBL, Funktionsgruppe Al/7, Beamter gemäß BDG 1979 (als Leiter bis
2. Juli 2003);
Dr. Ulrike TILLY, Funktionsgruppe Al/7, Beamtin gemäß BDG 1979 (als Leiterin bis
15. Februar 2004);
Mag. Arthur WINKLER-HERMADEN, Vertragsbediensteter, Entlohnungs-/Bewertungs-
gruppe vl/3 bzw. vl/4 gemäß VBG 1948 (als Referent bis 14. Sept 2004);
Dr. Eva ZIEGLER, Funktionsgruppe Al/6, Beamtin gemäß BDG 1979 (als Referentin bis
7. November 2003);
Mag. Wolfgang WAGNER, Vertragsbediensteter, Entlohnungs-/Bewertungsgruppe vl/3 (als
Referent seit 15. Sept. 2004);
Dr. Michael ZIMMERMANN, Funktionsgruppe Al/7, Beamter gemäß BDG 1979 (als Leiter
seit 16. Februar 2004).
Im Zeitraum 21.10.2004 bis 31.3.2005:
Mag. Jan KICKERT, Funktionsgruppe Al/4, Beamter gemäß BDG 1979 (als Referent seit
10. Jänner 2005);
Mag. Christina KOKKINAKIS, Funktionsgruppe Al/6, Beamtin gemäß BDG 1979 (als
Referentin bis 20. Jänner 2005);
Dr. Andrea KRAMETTER, Arbeitsleihvertrag mit Einstufung nach Entlohnungs-/Be-
wertungsgruppe vl/3 (als Referentin seit 7. Februar 2005);
Dr. Thomas OBERREITER, Funktionsgruppe Al/6, Beamter gemäß BDG 1979 (als
Stellvertretender Leiter seit 25. Nov. 2004);
Oliver TANZER, Arbeitsleihvertrag mit Einstufung nach Entlohnungs-/Bewertungsgruppe
zwischen vl/4 und vl/5 (als Pressesprecher seit 1. Dez. 2004);
Mag. Wolfgang WAGNER, Vertragsbediensteter, Entlohnungs-/Bewertungsgruppe vl/3 (als
Referent seit 15. Sept. 2004);
Dr. Michael ZIMMERMANN, Funktionsgruppe Al/7, Beamter gemäß BDG 1979 (als Leiter
seit 16. Februar 2004).
Die Ermittlung ihres Gehaltsanspruchs erfolgte
auf der Grundlage der gemäß § 137 BDG
1979 bzw. § 65 Abs. 4 VBG 1948 vorgenommenen Arbeitsplatzbewertung und ihre
Besoldung beruht auf den einschlägigen
Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 bzw. des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948 bzw. auf vertraglicher, daran ausgerichteter
Grundlage.
Die Höhe ihrer Bezüge entspricht den jeweils für ihr
Bundesdienstverhältnis relevanten
Ansätzen des gesetzlich auf sie anzuwendenden Schemas.
Da die
Bundesdienstverhältnisse der obgenannten namentlich angeführten Personen, die
seit
dem 1. Jänner 2003 aus dem Kabinett ausgeschieden sind, nicht gelöst wurden,
sondern nach
wie vor bestehen, sind dem Bund keine Kosten anlässlich der
jeweiligen Beendigung ihrer
Kabinettstätigkeit erwachsen. Zufolge
Beendigung des Arbeitsleihvertrages der obgenannten
namentlich angeführten Person wurde die gesetzliche Abfertigung sowie
eine
Urlaubsentschädigung bezahlt.
Zu den Fragen 4,10 und 11:
Die
jeweils mit der Leitung des Kabinetts betrauten BeamtInnen beziehen bzw.
bezogen ein
Al/7 Fixgehalt nach § 31 Gehaltsgesetz 1956,
die der Funktionsgruppe Al/6 angehörenden
BeamtInnen beziehen bzw. bezogen eine Funktionszulage nach
§ 30 Gehaltsgesetz 1956, wodurch alle zeitlichen
Mehrleistungen abgegolten sind. Bei einer
Person, die im Rahmen eines Arbeitsleihverhältnisses beschäftigt ist, wurde ein
sogenannter
„all in-Vertrag" abgeschlossen. Von
den übrigen oben angeführten Personen haben im zuletzt
abgerechneten Jahr 2004 1 Person im
Monatsdurchschnitt 43,28,1 Person 52 und 1 Person
32,36 angeordnete Überstunden
verrechnet, welche gemäß § 16 Gehaltsgesetz 1956 bzw. § 22
Abs. 1 Vertragsbedienstetengesetz 1948 abgegolten werden.
Zu Frage 5:
Im angefragten Zeitraum
wurden keine Sonderverträge gemäß § 36 Vertragsbediensteten-
gesetz 1948 abgeschlossen.
Zu Frage 6 und 7:
Hinsichtlich der
MitarbeiterInnen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 3 verwiesen. Die
vorangegangenen Arbeitsverhältnisse der LeiharbeitnehmerInnen
können nicht bekannt
gegeben werden, da dies keinen Gegenstand der Vollziehung des
Bundesministeriums für
auswärtige Angelegenheiten betrifft. Die jeweiligen Arbeitsleihverträge wurden
im
Einvernehmen mit dem Leiharbeitgeber erarbeitet. Ein Vertragsmuster eines/r im
Rahmen
eines Arbeitsleihvertrages beschäftigten Mitarbeiters/Mitarbeiterin ist als
Beilage A
angeschlossen. Arbeitsleihverträge wurden
abgeschlossen mit Austrian Development Agency
(ADA), Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG und
Österreichische Volkspartei.
Zu Frage 8:
Keine.
Zu Frage 9:
Keine.
Zu Frage 12:
Die BeamtInnen und
Vertragsbediensteten im Kabinett des Bundesministeriums für
auswärtige Angelegenheiten (einschließlich der Schreib- und
Kanzleikräfte) haben im
angefragten Zeitraum Belohnungen erhalten,
deren monatliche Bruttohöhe zwischen € 45,78
und € 88,66 lag.
Zu Frage 13:
Keine/r der
Kabinetts-MitarbeiterInnen ist mit entgeltlichen Aufsichtsratsfunktionen oder
mit
anderen entgeltlichen Nebentätigkeiten (§ 37 BDG 1979) bzw.
entgeltlichen
Nebenbeschäftigungen (§ 56 BDG 1979) betraut.
Zu den Fragen 14 bis 17:
Von den 7 Sektionsleiter-Funktionen des
Bundesministeriums für auswärtige
Angelegenheiten wurden im Zeitraum vom 1.
Jänner 2003 bis zum 31. März 2005 gemäß
Ausschreibungsgesetz 1989 nachstehende wie folgt neu besetzt:
1.
Dr. Thomas MAYR-HARTING
per 1. Dezember 2003 Leitung der Sektion II;
2. Dr. Martin SAJDIK per 15. September 2003 Leitung der Sektion III;
3.
Dr. Wolfgang LOIBL per 3. Juli 2003 Leitung der Sektion VI;
4. Dr.
Irene FREUDENSCHUSS per 1. Jänner 2005 Leitung der Sektion VII.
Die Mitglieder der jeweils
zuständigen Begutachtungskommissionen und deren Beurteilung
waren:
Zu l.:
Dr. Johannes KYRLE, Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten, als vom Dienstgeber
bestellter Vorsitzender,
Dr. Wolfgang LOIBL, Leiter der Sektion VI, als zweites vom Dienstgeber bestelltes Mitglied,
Dr. Frieda LUGGAUER-GOLLNER, als vom Zentralausschuss der Personalvertretung
nominiertes Mitglied, und
Dr. Wilhelm GLOSS, als von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst nominiertes Mitglied.
Beurteilung für die Funktion: im höchsten Ausmaß geeignet.
Zu 2.:
Dr. Johannes KYRLE, Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten, als vom Dienstgeber
bestellter Vorsitzender,
Dr. Wolfgang LOIBL, Leiter der Sektion VI, als zweites vom Dienstgeber bestelltes Mitglied,
Mag. Norbert SIMON, als vom Zentralausschuss der Personalvertretung nominiertes
Mitglied, und
Dr. Wilhelm GLOSS, als von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst nominiertes Mitglied.
Beurteilung für die Funktion: im höchsten Ausmaß geeignet.
Zu 3.:
Dr. Johannes KYRLE, Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten, als vom Dienstgeber
bestellter Vorsitzender,
Dr. Peter NIESNER, Leiter der Sektion VI, als zweites vom Dienstgeber bestelltes Mitglied,
Dr. Frieda LUGGAUER-GOLLNER, als vom Zentralausschuss der Personalvertretung
nominiertes Mitglied, und
Dr. Wilhelm GLOSS, als von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst nominiertes Mitglied.
Beurteilung für die Funktion: im höchsten Ausmaß geeignet.
Zu 4.:
Dr. Johannes KYRLE, Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten, als vom Dienstgeber
bestellter Vorsitzender,
Dr. Georg LENNKH, Leiter der Sektion VII, als zweites vom Dienstgeber bestelltes Mitglied,
Dr. Frieda LUGGAUER-GOLLNER, als vom Zentralausschuss der Personalvertretung
nominiertes Mitglied, und
Dr. Norbert SCHNEDL, als von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst nominiertes Mitglied.
Beurteilung für die Funktion: im höchsten Ausmaß geeignet.
Keine der unter 1.-4.
angeführten Personen übt bzw. übte gleichzeitig eine Funktion im
Kabinett des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten
aus.
Zu Frage 18:
Allen neu bestellten
SektionsleiterInnen gebührt gemäß § 31 Gehaltsgesetz 1951 ein
Fixgehalt, durch das ex lege auch alle
zeitlichen Mehrleistungen abgegolten sind; sie erhalten
keine separate Abgeltung ihrer zeitlichen Mehrleistungen
(Überstunden).
Zu Frage 19:
An die beauskunfteten
SektionsleiterInnen wurden weder Belohnungen noch Prämien im
Sinne der Anfrage vergeben.
Zu Frage 20:
Keine.
Zu den Fragen 21 und 22:
Ges. Dr. Florian LORENZ; Entgelt: € 500,- jährlich.
Zu Frage 23:
Im zuletzt abgerechneten
Jahr 2004 wurden von 23 Bediensteten des Bundesministeriums für
auswärtige Angelegenheiten (inklusive Vertretungsbehörden im
Ausland) mehr als 240
Überstunden pro Person geleistet, und zwar zusammen 12.235 Stunden.
Zu Frage 24:
Am 31. März 2005 waren die nachgenannten
MitarbeiterInnen gemäß § 39a Beamten-
Dienstrechtsgesetz 1979 bzw. gemäß § 6b Vertragsbedienstetengesetz 1948 zu EU-
Einrichtungen abgestellt:
Dr. Gregor KÖSSLER (Funktionsgruppe Al/6),
Kabinettschef im Büro des EU-
Stabilitätspakt-Koordinators in Brüssel seit 24.6.2002;
Mag. Christian EBNER (Funktionsgruppe Al/3),
Spezialattaché im Büro des Hohen
Repräsentanten für Bosnien und Herzegowina, Sarajewo seit 17.5.2002;
Katalin Tünde HUBER (Entlohnungsgruppe v2/Ausbildungsphase), zum Büro des
EU-Stabilitätspakt-Koordinators in Brüssel
seit 15.1.2002 ;
Dr. Willy KEMPEL (Funktionsgruppe Al/6), Nationaler Experte bei der EU-
Kommission in Brüssel seit 1.9.2003;
MMag. Thomas MÜHLMANN (Funktionsgruppe Al/3),
Nationaler Experte bei EU-
Polizeimission in Bosnien und Herzegowina, Sarajewo seit 28.11.2003.
Die Besoldung dieser Bediensteten entspricht
ihrer jeweiligen dienst- und
besoldungsrechtlichen Stellung und wurde
unter Anwendung der für die Dienstzuteilung von
Bundesbediensteten zu Dienststellen im Ausland
geltenden Bestimmungen der
Reisegebührenvorschrift 1955, insbesondere von deren §§26 und 74, festgesetzt.
Weiters waren am 31. März 2005 insgesamt 15
MitarbeiterInnen dieses Ressorts auf Grund
eines ihnen befristet gewährten Urlaubs gegen Entfall der Bezüge nach § 75
Beamten-
Dienstrechtsgesetz 1979 bzw. nach § 29b Vertragsbedienstetengesetz
1948 bei EU-Einrichtungen tätig, deren
diesbezügliche Dienstleistung laufend direkt aus EU-
Mitteln bezahlt wird.
Zu den Fragen 25 und 26:
Mit Datum des Einlangens
der gegenständlichen Anfrage waren außerhalb des Ministerbüros
in der Zentrale des Bundesministeriums für auswärtige
Angelegenheiten keine Personen
aufgrund von Arbeitsleihverträgen beschäftigt.
Zu Frage 27:
Im Zeitraum 1. Jänner 2003
bis 31. März 2005 wurden 35 Personen (davon 12 Frauen) in ein
öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen, und zwar 13
Personen (davon 4
Frauen) in der Zentrale und 22 Personen (davon 8 Frauen) an nachgeordneten
Dienststellen.
Diese Pragmatisierungen erfolgten in allen
Fällen im Einklang mit den einschlägigen
Beschlüssen der Bundesregierung, wonach Ernennungen ins öffentlich-rechtliche
Dienstverhältnis innerhalb des durch die relevanten Ministerratsbeschlüsse
jeweils
vorgegebenen Rahmens von maximal zu besetzenden Beamten-Planstellen in den der
Hoheitsverwaltung zuzurechnenden Bereichen des Bundesdienstes vorgesehen sind.
Da dem
auswärtigen Dienst neben der Pflege der auswärtigen Beziehungen Österreichs zu
anderen
Staaten auch zahlreiche andere hoheitliche
Aufgaben innerstaatlicher Natur obliegen, wie z.B.
die Wahrnehmung von Staatsbürgerschafts-, Reisepass- und
Sichtvermerksangelegenheiten,
zählt er neben Justiz, Exekutive und Landesverteidigung zu den Kernbereichen
der
österreichischen Hoheitsverwaltung, in denen Pragmatisierungen erfolgen.
Zu Frage 28:
Im Zeitraum vom 1. Jänner
2003 bis 31. März 2005 wurden 22 Personen (davon 7 Frauen) im
Ressortbereich definitiv gestellt, und zwar 6 Personen (davon 1
Frau) in der Zentrale und
16 Personen (davon 6 Frauen) an nachgeordneten Dienststellen.
Zu Frage 29:
Am 31. März 2005 standen
607 Personen (davon 182 Frauen) im Ressortbereich des
Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten in einem
öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis zum Bund.
Hiervon waren 270 Personen (davon 83 Frauen) in der Zentrale
sowie 337 Personen (davon 99 Frauen) an nachgeordneten
Dienststellen des Ressorts tätig.
Zu Frage 30:
Keine.
Zu den Fragen 31 bis 39 und 42:
Diesbezüglich wird auf die Beantwortung der
parlamentarischen Anfrage
Nr. 1165/J-NR/2003 verwiesen, da bis zum Datum des Einlangens der
gegenständlichen
Anfrage keine für die Beantwortung dieser
Frage relevanten Änderungen eingetreten sind.
Die darin angeführte externe Beratung im Zusammenhang mit der Errichtung der
Austrian
Development Agency (ADA) wurde aufgrund einer Ausschreibung vergeben.
Zu Frage 40:
Die Austrian Development
Agency (ADA), deren 100% - Eigentümer das Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheit ist, vergibt im Rahmen ihrer
Tätigkeit auf der Basis von
Ausschreibungen regelmäßig Aufträge an
externe Berater. Damit sichert sich die ADA die für
die Umsetzung ihres Jahresprogramms nötige Expertise, die sie selbst nicht
bereitstellen kann.
Solche Bereiche sind z.B. Wasser und Abwasser, Mobilität oder Energie.
Gleichzeitig wurden
seit Bestehen der ADA eine Reihe von bisher
extern erbrachten Beratungsleistungen in die
ADA eingegliedert, z.B. Genderfragen,
ländliche Entwicklung, Umwelt oder Bildungsarbeit.
Im Bereich der eigentlichen Unternehmensberatung bestehen 2004/2005 Verträge
•
mit der Unternehmensberatung CONTRAST GmbH für Beratungsleistungen
bei der
Erstellung des Unternehmenskonzeptes
(Vertragssumme: € 19.500,- Abrechnung nach
tatsächlichem Aufwand);
•
mit der AUDITOR GmbH für die Erstellung und
Prüfung des Jahresabschlusses 2004
(Vertragssumme € 12.000,- Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand);
•
mit Deloitte Consulting über die Einführung
eines internen Kontrollsystems
(Vertragssumme € 29.000,- Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand);
•
mit der ZT Prentner Informatik GmbH für
Beratungsleistungen im Rahmen der EDV-
Umstellung und zur Einführung eines Dokumentenmanagement- und
Workflow-
Systems (€ 52.000,- abgerechnet);
•
mit der Kanzlei Dr. Kuhn für Rechtsberatung im Zuge der Errichtung
der ADA
(€ 9.900,- abgerechnet).
Zu Frage 41:
Nein.
Zu Frage 43:
Bis zum Datum des Einlangens der
gegenständlichen Anfrage wurden die folgenden
Organisationsänderungen durchgeführt:
Durch § 6 des Bundesgesetzes über die
Entwicklungszusammenarbeit (EZA-G) wurde mit
Wirkung vom 1. Jänner 2004 die Österreichische Gesellschaft für
Entwicklungszusammenarbeit
mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut „Austrian
Development Agency - ADA" aus Teilen der Sektion VII errichtet. Es wurden in der Zentrale
des Bundesministeriums für auswärtige
Angelegenheiten eine Gruppe, 2 Abteilungen und
7 Referate aufgelöst bzw. mit bestehenden anderen Organisationseinheiten
zusammengelegt;
5 Referate wurden eingerichtet.
Gegenüber 2003 wurden im
Jahre 2004 41 Planstellen eingespart. Im Jahre 2005 sollen 29
Planstellen und 2006 weitere 3 eingespart werden. Mit der in der
Beantwortung zu den Fragen
1 bis 3 namentlich angeführten Person wurde nach Beendigung des
Arbeitsleihvertrages
weder ein Bundesdienstverhältnis im Rahmen des
Bundesministeriums für auswärtige
Angelegenheiten eingegangen noch wurde sie
in ein Unternehmen im Sinne der Fragen
40 und 41 übernommen.
Zu Frage 44:
Das Bundesministerium für
auswärtige Angelegenheiten hat im fraglichen Zeitraum keine
Werbekampagnen oder Inseratenschaltungen für Werbezwecke veranlasst.
Beilage A zu GZ BmaA-AT.6.10.11/0012-VI/2005
(zu Frage 5 der Parlamentarischen Anfrage Nr. 2797/J-NR/2005)
Die Republik Österreich, vertreten
durch die Bundesministerin für auswärtige
Angelegenheiten,
diese vertreten durch , einerseits und
vertreten durch , andererseits, schließen hiermit nachstehenden
Vertrag:
1. Die stellt den/die bei ihr beschäftigte/n
Arbeitnehmer/in,
geboren am
, dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zur
Dienstleistung bei. (Nähere Umschreibung):
Die Beistellung des/der
Arbeitnehmers/in an das Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten
beginnt am und endet am
Jeder
Vertragspartner ist berechtigt, dieses Beistellungsverhältnis ohne Angabe von
Gründen schriftlich unter Einhaltung einer
mindestens sechswöchigen Frist mit jedem
Monatsende durch Kündigung zu lösen.
2.
Das Dienstverhältnis des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin
zur bleibt in
vollem Umfang aufrecht. Auf das Dienstverhältnis des/der überlassenen
Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin sind die im Bereich der Tätigkeiten für das
Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten für
Vertragsbedienstete des höheren Dienstes geltenden
dienst- und besoldungsrechtlichen Normen anzuwenden, wobei sich die
Laufbahngestaltung
nach seiner/ihrer jeweiligen Verwendung richtet.
3.
Das
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten verpflichtet sich,
sämtliche unmittelbar aus deren Dienstverhältnis mit dem/der überlassenen
Arbeitnehmer/in
während der Dauer dieser Beistellung
erwachsenen Kosten sowie alle zusätzlichen
Aufwendungen (wie z.B. Überstundenvergütung, Reisekosten, Diäten, Prämien) zu
vergüten, sofern sie der Arbeitnehmerin nicht vom Bundesministerium für
auswärtige
Angelegenheiten direkt abgegolten oder ausgezahlt werden. Grundlage für den
Kostenvergütungsanspruch ist jeweils der im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses gültige
Angestelltenvertrag mit der Arbeitnehmerin.
Als Bruttomonatsgehalt wird ab ein Betrag von Euro vereinbart
und weiterverrechnet. Dieses Gehalt erhöht sich analog dem
bestehenden
Angestelltenvertrag des/der überlassenen
Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin mit
. Weiters kann sich dieses Gehalt
durch die für die Angestellten der wirksamen
jährlichen
Indexanpassungen bzw. Teuerungsabgeltungen erhöhen. Diese Erhöhungen
werden ebenfalls weiterbelastet.
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
beziehungsweise der/die
diesem überlassene Arbeitnehmer/in
verpflichten sich, alle für die Abrechnung der
Personalaufwendungen relevanten Informationen jeweils zeitgerecht der
bekannt zu geben.
Der Ersatz der Reisekosten für
Dienstreisen richtet sich nach den Bestimmungen der
Reisegebührenvorschrift 1955 auf Basis von deren Reisgebührenstufe 3; die
Überstundenabrechnungen werden nach den diesbezüglich
für Vertragsbedienstete des
höheren Dienstes
geltenden Richtlinien des Bundesministeriums für auswärtige
Angelegenheiten durchgeführt.
Die verpflichtet sich, während der Dauer dieses
Beistellungsverhältnisses
über jede beabsichtigte Änderung des Angestelltenvertrages
des/der überlassenen Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin in bezug auf Entgelt, Urlaub
und
Vergütung im Krankheitsfall das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
auswärtige
Angelegenheiten und mit der Arbeitnehmerin
herzustellen. Gehaltsveränderungen werden
ausschließlich durch eine
schriftliche Vereinbarung mit dem Bundesministerium für
auswärtige Angelegenheiten vorgenommen.
Die Refundierung wird durch die jeweils zu Beginn eines jeden
Vierteljahres
(im nachhinein) beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten unter
Vorlage einer detaillierten Abrechnung samt
den erforderlichen Belegen angesprochen.
Sollte während der Dauer dieser
Vereinbarung, insbesondere zum Zeitpunkt der
Beendigung des
Dienstverhältnisses, ein Anspruch an nicht verbrauchten Urlaubstagen zur
Auszahlung gelangen, wird der zur Auszahlung gelangende Urlaubsrest im vollen
Ausmaß
weiterbelastet.
Der aus dem Dienstverhältnis mit der entstandene Resturlaub per
wird in das Arbeitsleihverhältnis übernommen. Der
Urlaubsverbrauch wird nach Abstimmung
mit dem Vertragspartner zur
Verbrauchermittlung mitgeteilt. Mit dem
Eintrittsstichtag des/der Arbeitnehmers/in bei , das ist der , entsteht
jedes Jahr ein zusätzlicher Neuanspruch von 25 Urlaubstagen.
Weiterbelastet wird allerdings nur der
während der Tätigkeit beim Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten entstandene aliquote restliche Urlaubsanspruch.
Resturlaubsansprüche, die aus dem Zeitraum der unmittelbaren Tätigkeit dieses/r
Arbeitnehmers/in bei entstanden
sind, werden keinesfalls weiterbelastet.
Darüber hinaus wird die dem Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten
keine weiteren Kosten und auch kein Honorar für die Beistellung dieser
Arbeitnehmerin in Rechnung stellen.
4. Die verzichtet für die Dauer des Beistellungsverhältnisses
auf
die Geltendmachung ihres Weisungsrechtes gegenüber dem/der Arbeitnehmer/in
zugunsten des hiermit dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
gegenüber
diesem/dieser Arbeitnehmer/in eingeräumten Weisungsrechtes. Das
Bundesministerium für
auswärtige Angelegenheiten wird die im § 18 Angestelltengesetz, BGBl. Nr.
292/1921,
normierte Fürsorgepflicht gegenüber dem/der
überlassenen Arbeitnehmer/in für die Dauer
ihrer Beistellung übernehmen und insbesondere dafür Sorge tragen, alle
Einrichtungen
bezüglich der Arbeitsräume und Gerätschaften
herzustellen und zu erhalten, die mit
Rücksicht auf die Beschaffenheit der Dienstleistungen zum Schutz des Lebens und
der
Gesundheit dieser Arbeitnehmerin erforderlich sind.
Wien, am
Für
die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten: