2782/AB XXII. GP

Eingelangt am 30.05.2005
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BM für auswärtige Angelegenheiten

 

 

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Josef Cap, Kolleginnen und Kollegen haben am

30. März 2005 unter der Nummer 2797/J-NR/2005 an mich eine schriftliche parlamentarische

Anfrage betreffend Ministerbüros und Beraterverträge als „Jobmaschinen" gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten ist kein Staatssekretariat eingerichtet.

Zu den Fragen 1 bis 3:

Zwischen dem 1. Jänner 2003 und dem 31. März 2005 waren bzw. sind im Kabinett der
Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten neben den erforderlichen Sekretariats- und
Kanzleikräften folgende MitarbeiterInnen beschäftigt:

Im Zeitraum 1.1.2003 bis 20.10.2004 (Ende der Funktionsperiode von Dr. Benita Ferrero-
Waldner):

DDr. Barbara FISCHER, Arbeitsleihvertrag mit Einstufung nach Entlohnungs-/Bewertungs-

gruppe zwischen vl/3 und vl/4 VBG 1948 (als Referentin bis 15. Aug. 2004);

Mag. Walter GRAHAMMER, Funktionsgruppe Al/6, Beamter gemäß BDG 1979 (als

Stellvertretender Leiter bis 14. Okt. 2004);

Mag. Christina KOKKINAKIS, Funktionsgruppe Al/6, Beamtin gemäß BDG 1979 (als

Referentin bis 20. Jänner 2005);


Mag. Richard KÜHNEL, Funktionsgruppe Al/4 bzw. Al/6, Beamter gemäß BDG 1979 (als

Referent bis 31. Okt. 2004);

Dr. Andreas LIEBMANN-HOLZMANN, Funktionsgruppe Al/6, Beamter gemäß BDG 1979

(als Referent bis 29. April 2004);

Dr. Wolfgang LOIBL, Funktionsgruppe Al/7, Beamter gemäß BDG 1979 (als Leiter bis

2. Juli 2003);

Dr. Ulrike TILLY, Funktionsgruppe Al/7, Beamtin gemäß BDG 1979 (als Leiterin bis

15. Februar 2004);

Mag. Arthur WINKLER-HERMADEN, Vertragsbediensteter, Entlohnungs-/Bewertungs-

gruppe vl/3 bzw. vl/4 gemäß VBG 1948 (als Referent bis 14. Sept 2004);

Dr. Eva ZIEGLER, Funktionsgruppe Al/6, Beamtin gemäß BDG 1979 (als Referentin bis

7. November 2003);

Mag. Wolfgang WAGNER, Vertragsbediensteter, Entlohnungs-/Bewertungsgruppe vl/3 (als

Referent seit 15. Sept. 2004);

Dr. Michael ZIMMERMANN, Funktionsgruppe Al/7, Beamter gemäß BDG 1979 (als Leiter

seit 16. Februar 2004).

Im Zeitraum 21.10.2004 bis 31.3.2005:

Mag. Jan KICKERT, Funktionsgruppe Al/4, Beamter gemäß BDG 1979 (als Referent seit

10. Jänner 2005);

Mag. Christina KOKKINAKIS, Funktionsgruppe Al/6, Beamtin gemäß BDG 1979 (als

Referentin bis 20. Jänner 2005);

Dr. Andrea KRAMETTER, Arbeitsleihvertrag mit Einstufung nach Entlohnungs-/Be-

wertungsgruppe vl/3 (als Referentin seit 7. Februar 2005);

Dr. Thomas OBERREITER, Funktionsgruppe Al/6, Beamter gemäß BDG 1979 (als

Stellvertretender Leiter seit 25. Nov. 2004);

Oliver TANZER, Arbeitsleihvertrag mit Einstufung nach Entlohnungs-/Bewertungsgruppe

zwischen vl/4 und vl/5 (als Pressesprecher seit 1. Dez. 2004);

Mag. Wolfgang WAGNER, Vertragsbediensteter, Entlohnungs-/Bewertungsgruppe vl/3 (als

Referent seit 15. Sept. 2004);

Dr. Michael ZIMMERMANN, Funktionsgruppe Al/7, Beamter gemäß BDG 1979 (als Leiter

seit 16. Februar 2004).


Die Ermittlung ihres Gehaltsanspruchs erfolgte auf der Grundlage der gemäß § 137 BDG
1979 bzw. § 65 Abs. 4 VBG 1948 vorgenommenen Arbeitsplatzbewertung und ihre
Besoldung beruht auf den einschlägigen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 bzw. des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948 bzw. auf vertraglicher, daran ausgerichteter Grundlage.
Die Höhe ihrer Bezüge entspricht den jeweils für ihr Bundesdienstverhältnis relevanten
Ansätzen des gesetzlich auf sie anzuwendenden Schemas.

Da die Bundesdienstverhältnisse der obgenannten namentlich angeführten Personen, die seit
dem 1. Jänner 2003 aus dem Kabinett ausgeschieden sind, nicht gelöst wurden, sondern nach
wie vor bestehen, sind dem Bund keine Kosten anlässlich der jeweiligen Beendigung ihrer
Kabinettstätigkeit erwachsen. Zufolge Beendigung des Arbeitsleihvertrages der obgenannten
namentlich angeführten Person wurde die gesetzliche Abfertigung sowie eine
Urlaubsentschädigung bezahlt.

Zu den Fragen 4,10 und 11:

Die jeweils mit der Leitung des Kabinetts betrauten BeamtInnen beziehen bzw. bezogen ein
Al/7 Fixgehalt nach § 31 Gehaltsgesetz 1956, die der Funktionsgruppe Al/6 angehörenden
BeamtInnen beziehen bzw. bezogen eine Funktionszulage nach

§ 30 Gehaltsgesetz 1956, wodurch alle zeitlichen Mehrleistungen abgegolten sind. Bei einer
Person, die im Rahmen eines Arbeitsleihverhältnisses beschäftigt ist, wurde ein sogenannter
„all in-Vertrag" abgeschlossen. Von den übrigen oben angeführten Personen haben im zuletzt
abgerechneten Jahr 2004 1 Person im Monatsdurchschnitt 43,28,1 Person 52 und 1 Person
32,36 angeordnete Überstunden verrechnet, welche gemäß § 16 Gehaltsgesetz 1956 bzw. § 22
Abs. 1 Vertragsbedienstetengesetz 1948 abgegolten werden.

Zu Frage 5:

Im angefragten Zeitraum wurden keine Sonderverträge gemäß § 36 Vertragsbediensteten-
gesetz 1948 abgeschlossen.


Zu Frage 6 und 7:

Hinsichtlich der MitarbeiterInnen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 3 verwiesen. Die
vorangegangenen Arbeitsverhältnisse der LeiharbeitnehmerInnen können nicht bekannt
gegeben werden, da dies keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundesministeriums für
auswärtige Angelegenheiten betrifft. Die jeweiligen Arbeitsleihverträge wurden im
Einvernehmen mit dem Leiharbeitgeber erarbeitet. Ein Vertragsmuster eines/r im Rahmen
eines Arbeitsleihvertrages beschäftigten Mitarbeiters/Mitarbeiterin ist als Beilage A
angeschlossen. Arbeitsleihverträge wurden abgeschlossen mit Austrian Development Agency
(ADA), Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG und Österreichische Volkspartei.

Zu Frage 8:

Keine.

Zu Frage 9:

Keine.

Zu Frage 12:

Die BeamtInnen und Vertragsbediensteten im Kabinett des Bundesministeriums für
auswärtige Angelegenheiten (einschließlich der Schreib- und Kanzleikräfte) haben im
angefragten Zeitraum Belohnungen erhalten, deren monatliche Bruttohöhe zwischen € 45,78
und € 88,66 lag.

Zu Frage 13:

Keine/r der Kabinetts-MitarbeiterInnen ist mit entgeltlichen Aufsichtsratsfunktionen oder mit
anderen entgeltlichen Nebentätigkeiten (§ 37 BDG 1979) bzw. entgeltlichen
Nebenbeschäftigungen (§ 56 BDG 1979) betraut.


Zu den Fragen 14 bis 17:

Von den 7 Sektionsleiter-Funktionen des Bundesministeriums für auswärtige
Angelegenheiten wurden im Zeitraum vom 1. Jänner 2003 bis zum 31. März 2005 gemäß
Ausschreibungsgesetz 1989 nachstehende wie folgt neu besetzt:

1.              Dr. Thomas MAYR-HARTING per 1. Dezember 2003 Leitung der Sektion II;

2.      Dr. Martin SAJDIK per 15. September 2003 Leitung der Sektion III;

3.              Dr. Wolfgang LOIBL per 3. Juli 2003 Leitung der Sektion VI;

4.      Dr. Irene FREUDENSCHUSS per 1. Jänner 2005 Leitung der Sektion VII.

Die Mitglieder der jeweils zuständigen Begutachtungskommissionen und deren Beurteilung
waren:

Zu l.:

Dr. Johannes KYRLE, Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten, als vom Dienstgeber

bestellter Vorsitzender,

Dr. Wolfgang LOIBL, Leiter der Sektion VI, als zweites vom Dienstgeber bestelltes Mitglied,

Dr. Frieda LUGGAUER-GOLLNER, als vom Zentralausschuss der Personalvertretung

nominiertes Mitglied, und

Dr. Wilhelm GLOSS, als von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst nominiertes Mitglied.

Beurteilung für die Funktion: im höchsten Ausmaß geeignet.

Zu 2.:

Dr. Johannes KYRLE, Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten, als vom Dienstgeber

bestellter Vorsitzender,

Dr. Wolfgang LOIBL, Leiter der Sektion VI, als zweites vom Dienstgeber bestelltes Mitglied,

Mag. Norbert SIMON, als vom Zentralausschuss der Personalvertretung nominiertes

Mitglied, und

Dr. Wilhelm GLOSS, als von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst nominiertes Mitglied.

Beurteilung für die Funktion: im höchsten Ausmaß geeignet.


Zu 3.:

Dr. Johannes KYRLE, Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten, als vom Dienstgeber

bestellter Vorsitzender,

Dr. Peter NIESNER, Leiter der Sektion VI, als zweites vom Dienstgeber bestelltes Mitglied,

Dr. Frieda LUGGAUER-GOLLNER, als vom Zentralausschuss der Personalvertretung

nominiertes Mitglied, und

Dr. Wilhelm GLOSS, als von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst nominiertes Mitglied.

Beurteilung für die Funktion: im höchsten Ausmaß geeignet.

Zu 4.:

Dr. Johannes KYRLE, Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten, als vom Dienstgeber

bestellter Vorsitzender,

Dr. Georg LENNKH, Leiter der Sektion VII, als zweites vom Dienstgeber bestelltes Mitglied,

Dr. Frieda LUGGAUER-GOLLNER, als vom Zentralausschuss der Personalvertretung

nominiertes Mitglied, und

Dr. Norbert SCHNEDL, als von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst nominiertes Mitglied.

Beurteilung für die Funktion: im höchsten Ausmaß geeignet.

Keine der unter 1.-4. angeführten Personen übt bzw. übte gleichzeitig eine Funktion im
Kabinett des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten aus.

Zu Frage 18:

Allen neu bestellten SektionsleiterInnen gebührt gemäß § 31 Gehaltsgesetz 1951 ein
Fixgehalt, durch das ex lege auch alle zeitlichen Mehrleistungen abgegolten sind; sie erhalten
keine separate Abgeltung ihrer zeitlichen Mehrleistungen (Überstunden).

Zu Frage 19:

An die beauskunfteten SektionsleiterInnen wurden weder Belohnungen noch Prämien im
Sinne der Anfrage vergeben.


Zu Frage 20:

Keine.

Zu den Fragen 21 und 22:

Ges. Dr. Florian LORENZ; Entgelt: € 500,- jährlich.

Zu Frage 23:

Im zuletzt abgerechneten Jahr 2004 wurden von 23 Bediensteten des Bundesministeriums für
auswärtige Angelegenheiten (inklusive Vertretungsbehörden im Ausland) mehr als 240
Überstunden pro Person geleistet, und zwar zusammen 12.235 Stunden.

Zu Frage 24:

Am 31. März 2005 waren die nachgenannten MitarbeiterInnen gemäß § 39a Beamten-
Dienstrechtsgesetz 1979 bzw. gemäß § 6b Vertragsbedienstetengesetz 1948 zu EU-
Einrichtungen abgestellt:

Dr. Gregor KÖSSLER (Funktionsgruppe Al/6), Kabinettschef im Büro des EU-
Stabilitätspakt-Koordinators in Brüssel seit 24.6.2002;

Mag. Christian EBNER (Funktionsgruppe Al/3), Spezialattaché im Büro des Hohen
Repräsentanten für Bosnien und Herzegowina, Sarajewo seit 17.5.2002;
Katalin Tünde HUBER (Entlohnungsgruppe v2/Ausbildungsphase), zum Büro des
EU-Stabilitätspakt-Koordinators in Brüssel seit 15.1.2002 ;
Dr. Willy KEMPEL (Funktionsgruppe Al/6), Nationaler Experte bei der EU-
Kommission in Brüssel seit 1.9.2003;

MMag. Thomas MÜHLMANN (Funktionsgruppe Al/3), Nationaler Experte bei EU-
Polizeimission in Bosnien und Herzegowina, Sarajewo seit 28.11.2003.

Die Besoldung dieser Bediensteten entspricht ihrer jeweiligen dienst- und
besoldungsrechtlichen Stellung und wurde unter Anwendung der für die Dienstzuteilung von


Bundesbediensteten zu Dienststellen im Ausland geltenden Bestimmungen der
Reisegebührenvorschrift 1955, insbesondere von deren §§26 und 74, festgesetzt.

Weiters waren am 31. März 2005 insgesamt 15 MitarbeiterInnen dieses Ressorts auf Grund
eines ihnen befristet gewährten Urlaubs gegen Entfall der Bezüge nach § 75 Beamten-
Dienstrechtsgesetz 1979 bzw. nach § 29b Vertragsbedienstetengesetz
1948 bei EU-Einrichtungen tätig, deren diesbezügliche Dienstleistung laufend direkt aus EU-
Mitteln bezahlt wird.

Zu den Fragen 25 und 26:

Mit Datum des Einlangens der gegenständlichen Anfrage waren außerhalb des Ministerbüros
in der Zentrale des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten keine Personen
aufgrund von Arbeitsleihverträgen beschäftigt.

Zu Frage 27:

Im Zeitraum 1. Jänner 2003 bis 31. März 2005 wurden 35 Personen (davon 12 Frauen) in ein
öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen, und zwar 13 Personen (davon 4
Frauen) in der Zentrale und 22 Personen (davon 8 Frauen) an nachgeordneten Dienststellen.

Diese Pragmatisierungen erfolgten in allen Fällen im Einklang mit den einschlägigen
Beschlüssen der Bundesregierung, wonach Ernennungen ins öffentlich-rechtliche
Dienstverhältnis innerhalb des durch die relevanten Ministerratsbeschlüsse jeweils
vorgegebenen Rahmens von maximal zu besetzenden Beamten-Planstellen in den der
Hoheitsverwaltung zuzurechnenden Bereichen des Bundesdienstes vorgesehen sind. Da dem
auswärtigen Dienst neben der Pflege der auswärtigen Beziehungen Österreichs zu anderen
Staaten auch zahlreiche andere hoheitliche Aufgaben innerstaatlicher Natur obliegen, wie z.B.
die Wahrnehmung von Staatsbürgerschafts-, Reisepass- und Sichtvermerksangelegenheiten,
zählt er neben Justiz, Exekutive und Landesverteidigung zu den Kernbereichen der
österreichischen Hoheitsverwaltung, in denen Pragmatisierungen erfolgen.


Zu Frage 28:

Im Zeitraum vom 1. Jänner 2003 bis 31. März 2005 wurden 22 Personen (davon 7 Frauen) im
Ressortbereich definitiv gestellt, und zwar 6 Personen (davon 1 Frau) in der Zentrale und
16 Personen (davon 6 Frauen) an nachgeordneten Dienststellen.

Zu Frage 29:

Am 31. März 2005 standen 607 Personen (davon 182 Frauen) im Ressortbereich des
Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten in einem öffentlich-rechtlichen

Dienstverhältnis zum Bund. Hiervon waren 270 Personen (davon 83 Frauen) in der Zentrale
sowie 337 Personen (davon 99 Frauen) an nachgeordneten Dienststellen des Ressorts tätig.

Zu Frage 30:

Keine.

Zu den Fragen 31 bis 39 und 42:

Diesbezüglich wird auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage
Nr. 1165/J-NR/2003 verwiesen, da bis zum Datum des Einlangens der gegenständlichen
Anfrage keine für die Beantwortung dieser Frage relevanten Änderungen eingetreten sind.
Die darin angeführte externe Beratung im Zusammenhang mit der Errichtung der Austrian
Development Agency (ADA) wurde aufgrund einer Ausschreibung vergeben.

Zu Frage 40:

Die Austrian Development Agency (ADA), deren 100% - Eigentümer das Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheit ist, vergibt im Rahmen ihrer Tätigkeit auf der Basis von
Ausschreibungen regelmäßig Aufträge an externe Berater. Damit sichert sich die ADA die für
die Umsetzung ihres Jahresprogramms nötige Expertise, die sie selbst nicht bereitstellen kann.
Solche Bereiche sind z.B. Wasser und Abwasser, Mobilität oder Energie. Gleichzeitig wurden


seit Bestehen der ADA eine Reihe von bisher extern erbrachten Beratungsleistungen in die
ADA eingegliedert, z.B. Genderfragen, ländliche Entwicklung, Umwelt oder Bildungsarbeit.

Im Bereich der eigentlichen Unternehmensberatung bestehen 2004/2005 Verträge

         mit der Unternehmensberatung CONTRAST GmbH für Beratungsleistungen bei der
Erstellung des Unternehmenskonzeptes (Vertragssumme: € 19.500,- Abrechnung nach
tatsächlichem Aufwand);

         mit der AUDITOR GmbH für die Erstellung und Prüfung des Jahresabschlusses 2004
(Vertragssumme € 12.000,- Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand);

         mit Deloitte Consulting über die Einführung eines internen Kontrollsystems
(Vertragssumme € 29.000,- Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand);

         mit der ZT Prentner Informatik GmbH für Beratungsleistungen im Rahmen der EDV-
Umstellung und zur Einführung eines Dokumentenmanagement- und Workflow-
Systems (€ 52.000,- abgerechnet);

         mit der Kanzlei Dr. Kuhn für Rechtsberatung im Zuge der Errichtung der ADA

(€ 9.900,- abgerechnet).

Zu Frage 41:

Nein.

Zu Frage 43:

Bis zum Datum des Einlangens der gegenständlichen Anfrage wurden die folgenden
Organisationsänderungen durchgeführt:

Durch § 6 des Bundesgesetzes über die Entwicklungszusammenarbeit (EZA-G) wurde mit
Wirkung vom 1. Jänner 2004 die Österreichische Gesellschaft für

Entwicklungszusammenarbeit mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut „Austrian
Development Agency - ADA" aus Teilen der Sektion VII errichtet. Es wurden in der Zentrale
des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten eine Gruppe, 2 Abteilungen und
7 Referate aufgelöst bzw. mit bestehenden anderen Organisationseinheiten zusammengelegt;
5 Referate wurden eingerichtet.


Gegenüber 2003 wurden im Jahre 2004 41 Planstellen eingespart. Im Jahre 2005 sollen 29
Planstellen und 2006 weitere 3 eingespart werden. Mit der in der Beantwortung zu den Fragen
1 bis 3 namentlich angeführten Person wurde nach Beendigung des Arbeitsleihvertrages

weder ein Bundesdienstverhältnis im Rahmen des Bundesministeriums für auswärtige
Angelegenheiten eingegangen noch wurde sie in ein Unternehmen im Sinne der Fragen
40 und 41 übernommen.

Zu Frage 44:

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten hat im fraglichen Zeitraum keine
Werbekampagnen oder Inseratenschaltungen für Werbezwecke veranlasst.


Beilage A zu GZ BmaA-AT.6.10.11/0012-VI/2005

(zu Frage 5 der Parlamentarischen Anfrage Nr. 2797/J-NR/2005)

Die Republik Österreich, vertreten durch die Bundesministerin für auswärtige
Angelegenheiten, diese vertreten durch                       , einerseits und

vertreten durch                        , andererseits, schließen hiermit nachstehenden

Vertrag:

1.          Die                    stellt     den/die bei ihr beschäftigte/n Arbeitnehmer/in,
geboren am             , dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zur
Dienstleistung bei. (Nähere Umschreibung):

Die Beistellung des/der Arbeitnehmers/in an das Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten beginnt am                     und endet am

Jeder Vertragspartner ist berechtigt, dieses Beistellungsverhältnis ohne Angabe von
Gründen schriftlich unter Einhaltung einer mindestens sechswöchigen Frist mit jedem
Monatsende durch Kündigung zu lösen.

2.                                      Das Dienstverhältnis des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin zur                 bleibt in
vollem Umfang aufrecht. Auf das Dienstverhältnis des/der überlassenen
Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin sind die im Bereich der Tätigkeiten für das Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten für Vertragsbedienstete des höheren Dienstes geltenden
dienst- und besoldungsrechtlichen Normen anzuwenden, wobei sich die Laufbahngestaltung
nach seiner/ihrer jeweiligen Verwendung richtet.

3.                                      Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten verpflichtet sich,
sämtliche unmittelbar aus deren Dienstverhältnis mit dem/der überlassenen Arbeitnehmer/in
während der Dauer dieser Beistellung erwachsenen Kosten sowie alle zusätzlichen
Aufwendungen (wie z.B. Überstundenvergütung, Reisekosten, Diäten, Prämien) zu
vergüten, sofern sie der Arbeitnehmerin nicht vom Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten direkt abgegolten oder ausgezahlt werden. Grundlage für den
Kostenvergütungsanspruch ist jeweils der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige
Angestelltenvertrag mit der Arbeitnehmerin.

Als Bruttomonatsgehalt wird ab                 ein Betrag von Euro                    vereinbart

und weiterverrechnet. Dieses Gehalt erhöht sich analog dem bestehenden
Angestelltenvertrag des/der überlassenen Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin mit
. Weiters kann sich dieses Gehalt durch die für die Angestellten der              wirksamen

jährlichen Indexanpassungen bzw. Teuerungsabgeltungen erhöhen. Diese Erhöhungen
werden ebenfalls weiterbelastet.

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten beziehungsweise der/die
diesem überlassene Arbeitnehmer/in verpflichten sich, alle für die Abrechnung der
Personalaufwendungen relevanten Informationen jeweils zeitgerecht der
bekannt zu geben.

Der Ersatz der Reisekosten für Dienstreisen richtet sich nach den Bestimmungen der
Reisegebührenvorschrift 1955 auf Basis von deren Reisgebührenstufe 3; die


Überstundenabrechnungen werden nach den diesbezüglich für Vertragsbedienstete des
höheren Dienstes geltenden Richtlinien des Bundesministeriums für auswärtige
Angelegenheiten durchgeführt.

Die                                verpflichtet sich, während der Dauer dieses

Beistellungsverhältnisses über jede beabsichtigte Änderung des Angestelltenvertrages
des/der überlassenen Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin in bezug auf Entgelt, Urlaub und
Vergütung im Krankheitsfall das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten und mit der Arbeitnehmerin herzustellen. Gehaltsveränderungen werden
ausschließlich durch eine schriftliche Vereinbarung mit dem Bundesministerium für
auswärtige Angelegenheiten vorgenommen.

Die Refundierung wird durch die                                   jeweils zu Beginn eines jeden

Vierteljahres (im nachhinein) beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten unter
Vorlage einer detaillierten Abrechnung samt den erforderlichen Belegen angesprochen.

Sollte während der Dauer dieser Vereinbarung, insbesondere zum Zeitpunkt der
Beendigung des Dienstverhältnisses, ein Anspruch an nicht verbrauchten Urlaubstagen zur
Auszahlung gelangen, wird der zur Auszahlung gelangende Urlaubsrest im vollen Ausmaß
weiterbelastet.

Der aus dem Dienstverhältnis mit der                                 entstandene Resturlaub per

wird in das Arbeitsleihverhältnis übernommen. Der Urlaubsverbrauch wird nach Abstimmung
mit dem Vertragspartner                 zur Verbrauchermittlung mitgeteilt. Mit dem

Eintrittsstichtag des/der Arbeitnehmers/in bei                  , das ist der                     , entsteht

jedes Jahr ein zusätzlicher Neuanspruch von 25 Urlaubstagen.

Weiterbelastet wird allerdings nur der während der Tätigkeit beim Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten entstandene aliquote restliche Urlaubsanspruch.
Resturlaubsansprüche, die aus dem Zeitraum der unmittelbaren Tätigkeit dieses/r
Arbeitnehmers/in bei                        entstanden sind, werden keinesfalls weiterbelastet.

Darüber hinaus wird die                           dem Bundesministerium für auswärtige

Angelegenheiten keine weiteren Kosten und auch kein Honorar für die Beistellung dieser
Arbeitnehmerin in Rechnung stellen.

4.        Die                                           verzichtet für die Dauer des Beistellungsverhältnisses

auf die Geltendmachung ihres Weisungsrechtes gegenüber dem/der Arbeitnehmer/in
zugunsten des hiermit dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten gegenüber
diesem/dieser Arbeitnehmer/in eingeräumten Weisungsrechtes. Das Bundesministerium für
auswärtige Angelegenheiten wird die im § 18 Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921,
normierte Fürsorgepflicht gegenüber dem/der überlassenen Arbeitnehmer/in für die Dauer
ihrer Beistellung übernehmen und insbesondere dafür Sorge tragen, alle Einrichtungen
bezüglich der Arbeitsräume und Gerätschaften herzustellen und zu erhalten, die mit
Rücksicht auf die Beschaffenheit der Dienstleistungen zum Schutz des Lebens und der
Gesundheit dieser Arbeitnehmerin erforderlich sind.

Wien, am
Für die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten: