2787/AB XXII. GP
Eingelangt am 31.05.2005
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Gesundheit und Frauen
Anfragebeantwortung
Herrn
Präsidenten
des Nationalrates
Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien
GZ: BMGF-11001/0049-I/A/3/2005
Wien, am . Mai 2005
Sehr geehrter Herr Präsident!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche
parlamentarische
Anfrage Nr. 2811/J der Abgeordneten Weinzinger,
Freundinnen und Freunde wie folgt:
Frage 1:
Gemäß Art. 5 der RL 79/409/EWG treffen die Mitgliedstaaten die
erforderlichen Maßnahmen zur Schaffung einer allgemeinen Regelung zum Schutz
aller unter Art. 1 fallenden Vogelarten (das sind sämtliche wildlebende
Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten heimisch sind),
insbesondere das Verbot des absichtlichen Tötens oder Fangens, ungeachtet der
angewandten Methode. Art. 9 Abs. 1 der o.g. RL besagt auch, dass von Art. 5, 6,
7 und 8 unter bestimmten Voraussetzungen abgewichen werden kann. Anhand des
jährlichen Berichts der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Artikels 9
achtet die Kommission jedoch ständig darauf, dass die Auswirkungen dieser
Abweichung mit der Richtlinie vereinbar sind und trifft entsprechende
Maßnahmen.
Eine Stellungnahme der Kommission vom 19.4.1994 besagt, dass der
Wunsch der Mitgliedstaaten ihre Kultur und ihre Tradition zu respektieren eines
der Ziele der Europäischen Union ist.
In der O.ö. Artenschutzverordnung, LGBl. Nr. 73/2003, sind im § 11
Ausnahmebestimmungen für das Fangen und Halten von Singvögeln unter Angabe der
Abweichungen gemäß Art. 9 (2) der RL 79/409/EWG angeführt.
Um die von der RL vorgesehene Ausnahmebestimmung tatsächlich
durchführen zu können, trat Oberösterreich an mein Ressort mit dem Ersuchen um
Änderung des § 2 Abs. 2 der Tierschutzveranstaltungsverordnung, BGBl. II Nr.
493/2004 heran. Ich plane deshalb hinsichtlich einheimischer Singvögel
Ausnahmen vom Verbot der Ausstellungen für die Dauer von maximal 2 Tagen pro
Jahr zu
ermöglichen. Diese Tiere dürfen weder gehandelt noch getauscht
werden. Außerdem bedarf es für diese Ausstellung einer Genehmigung der
zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.
Frage 2:
Es ist daran gedacht Änderungen des
Tierschutzgesetzes bzw. der Verordnungen gleichzeitig mit der Versendung zur
Begutachtung auch den Mitgliedern des Tierschutzrates zu übermitteln.
Zu den Aufgaben des Tierschutzrates zählt unter
anderem die Beratung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, das
Treffen einer endgültigen Entscheidung in Tierschutzangelegenheiten obliegt
jedoch der Bundesministerin.
Mit freundlichen Grüßen
Maria Rauch-Kallat
Bundesministerin