2787/AB XXII. GP

Eingelangt am 31.05.2005
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BM für Gesundheit und Frauen

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

Parlament

1017 Wien

 

 

 

GZ: BMGF-11001/0049-I/A/3/2005

Wien, am      . Mai 2005

 

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 2811/J der Abgeordneten Weinzinger, Freundinnen und Freunde wie folgt:

 

Frage 1:

Gemäß Art. 5 der RL 79/409/EWG treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Schaffung einer allgemeinen Regelung zum Schutz aller unter Art. 1 fallenden Vogelarten (das sind sämtliche wildlebende Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten heimisch sind), insbesondere das Verbot des absichtlichen Tötens oder Fangens, ungeachtet der angewandten Methode. Art. 9 Abs. 1 der o.g. RL besagt auch, dass von Art. 5, 6, 7 und 8 unter bestimmten Voraussetzungen abgewichen werden kann. Anhand des jährlichen Berichts der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Artikels 9 achtet die Kommission jedoch ständig darauf, dass die Auswirkungen dieser Abweichung mit der Richtlinie vereinbar sind und trifft entsprechende Maßnahmen.

 

Eine Stellungnahme der Kommission vom 19.4.1994 besagt, dass der Wunsch der Mitgliedstaaten ihre Kultur und ihre Tradition zu respektieren eines der Ziele der Europäischen Union ist.

 

In der O.ö. Artenschutzverordnung, LGBl. Nr. 73/2003, sind im § 11 Ausnahme­bestimmungen für das Fangen und Halten von Singvögeln unter Angabe der Abweichungen gemäß Art. 9 (2) der RL 79/409/EWG angeführt.

 

 

Um die von der RL vorgesehene Ausnahmebestimmung tatsächlich durchführen zu können, trat Oberösterreich an mein Ressort mit dem Ersuchen um Änderung des § 2 Abs. 2 der Tierschutzveranstaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 493/2004 heran. Ich plane deshalb hinsichtlich einheimischer Singvögel Ausnahmen vom Verbot der Ausstellungen für die Dauer von maximal 2 Tagen pro Jahr zu

ermöglichen. Diese Tiere dürfen weder gehandelt noch getauscht werden. Außerdem bedarf es für diese Ausstellung einer Genehmigung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.

 

 

Frage 2:

Es ist daran gedacht Änderungen des Tierschutzgesetzes bzw. der Verordnungen gleichzeitig mit der Versendung zur Begutachtung auch den Mitgliedern des Tierschutzrates zu übermitteln.

 

Zu den Aufgaben des Tierschutzrates zählt unter anderem die Beratung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, das Treffen einer endgültigen Entscheidung in Tierschutzangelegenheiten obliegt jedoch der Bundesministerin.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

Maria Rauch-Kallat

Bundesministerin