2788/AB XXII. GP
Eingelangt am 31.05.2005
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BM
für Gesundheit und Frauen
Anfragebeantwortung
Herrn
Präsidenten
des Nationalrates
Dr.
Andreas Khol
Parlament
1017
Wien
GZ:
11.001/50-I/A/3/2005
Wien, am 27. Mai 2005
Sehr geehrter Herr Präsident!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche
parlamentarische
Anfrage Nr. 2815/J der Abgeordneten DDr.
Niederwieser, Renate Csörgits, Lackner, Erika Scharer, Beate Schasching und
GenossInnen wie
folgt:
Frage 1:
Der
Fall des „Schönheitschirurgen Alain T.“ ist mir nicht bekannt.
Frage
2:
Soweit
Ärztinnen und Ärzte in Krankenanstalten tätig sind, verweise ich auf die
Zuständigkeit und Verantwortung der Länder. Im übrigen bietet die geltende
Rechtslage ein weites Instrumentarium, beginnend mit der Verantwortung der
Österr. Ärztekammer im Zuge der Bearbeitung von Anträgen auf Eintragung in die
Ärzteliste bis hin zu Anzeigen wegen strafrechtlich relevanter Taten. Sofern
mir derartige Vorfälle zur Kenntnis gelangen, würde auch ich von diesen
Möglichkeiten der Anzeige, etwa auch im Bereich des Disziplinarrechts, Gebrauch
machen.
Fragen
3 bis 5, 9 und 11:
Zunächst
ist festzuhalten, dass der Begriff „Schönheitschirurgische Operationen“ weder
ein Terminus des Ärztegesetzes 1998 noch der Ärzte-Ausbildungsordnung ist. Aus
diesem Grund ist eine genaue Zuordnung nicht möglich. In erster Linie ist davon
auszugehen, dass die genannten Operationen dem Sonderfach plastische Chirurgie
zuzuordnen sind. Darüber hinaus kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass
vergleichbare Tätigkeiten auch in den Bereich anderer Sonderfächer, z.B. Mund-,
Kiefer- und Gesichtschirurgie fallen. Daraus folgt, dass spezielle Ausbildungen
für „schönheitschirurgische Eingriffe“ nicht bestehen, sondern vielmehr in
Verbindung zur Ausbildung auf dem jeweiligen Sonderfach stehen. Aus diesen
Gründen plane ich auch nicht die in Frage 11 angesprochene Regelung.
Frage
6:
Laut
aktueller Auskunft der Österr. Ärztekammer sind per 4. Mai 2005 129 Fachärzte
für plastische Chirurgie in die Ärzteliste eingetragen.
Fragen
7 und 8:
Verfahren
vor Schiedsstellen der Patientenanwaltschaften und Landesärztekammern fallen in
die Zuständigkeit der Länder, für gerichtliche Verfahren verweise ich auf die
Zuständigkeit des BMJ.
Frage
10:
Derartige
Daten stehen in meinem Ressort nicht zur Verfügung.
Frage
12:
Von
meinem Ressort wurde generell die zersplitterte Kompetenzlage auf dem Gebiet
der Heil- und Pflegeanstalten angesprochen.
Frage
13:
Dies
ist mir nicht bekannt.
Frage
14 und 15:
Das
Anliegen einer verschuldensunabhängigen Haftung im Medizinbereich wurde bereits
in den 90iger Jahren intensiv diskutiert, doch konnte insbesondere aus Gründen
der Finanzierbarkeit kein Ergebnis umgesetzt werden. Für den Spitalsbereich
verweise ich auf § 27a Abs. 5 und 6 KAKuG. Entschädigungsfonds in Umsetzung
dieser grundsatzgesetzlichen Vorgabe bestehen mittlerweile in allen
Bundesländern. Detailfragen dazu fallen in die Kompetenz der Länder.
Frage
16:
Ich
verweise auf die im Zusammenhang mit Frage 2 dargestellte Rechtslage,
Initiativen der EU sind mir nicht bekannt.
Mit freundlichen Grüßen
Maria Rauch-Kallat
Bundesministerin