2788/AB XXII. GP

Eingelangt am 31.05.2005
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BM für Gesundheit und Frauen

Anfragebeantwortung

 

 

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

Parlament

1017 Wien

 

 

 

GZ: 11.001/50-I/A/3/2005

Wien, am      27. Mai 2005

 

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 2815/J der Abgeordneten DDr. Niederwieser, Renate Csörgits, Lackner, Erika Scharer, Beate Schasching und GenossInnen wie folgt:

 

Frage 1:

Der Fall des „Schönheitschirurgen Alain T.“ ist mir nicht bekannt.

 

Frage 2:

Soweit Ärztinnen und Ärzte in Krankenanstalten tätig sind, verweise ich auf die Zuständigkeit und Verantwortung der Länder. Im übrigen bietet die geltende Rechtslage ein weites Instrumentarium, beginnend mit der Verantwortung der Österr. Ärztekammer im Zuge der Bearbeitung von Anträgen auf Eintragung in die Ärzteliste bis hin zu Anzeigen wegen strafrechtlich relevanter Taten. Sofern mir derartige Vorfälle zur Kenntnis gelangen, würde auch ich von diesen Möglichkeiten der Anzeige, etwa auch im Bereich des Disziplinarrechts, Gebrauch machen.

 

Fragen 3 bis 5, 9 und 11:

Zunächst ist festzuhalten, dass der Begriff „Schönheitschirurgische Operationen“ weder ein Terminus des Ärztegesetzes 1998 noch der Ärzte-Ausbildungsordnung ist. Aus diesem Grund ist eine genaue Zuordnung nicht möglich. In erster Linie ist davon auszugehen, dass die genannten Operationen dem Sonderfach plastische Chirurgie zuzuordnen sind. Darüber hinaus kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass vergleichbare Tätigkeiten auch in den Bereich anderer Sonderfächer, z.B. Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie fallen. Daraus folgt, dass spezielle Ausbildungen für „schönheitschirurgische Eingriffe“ nicht bestehen, sondern vielmehr in Verbindung zur Ausbildung auf dem jeweiligen Sonderfach stehen. Aus diesen Gründen plane ich auch nicht die in Frage 11 angesprochene Regelung.

 

Frage 6:

Laut aktueller Auskunft der Österr. Ärztekammer sind per 4. Mai 2005 129 Fachärzte für plastische Chirurgie in die Ärzteliste eingetragen.

 

Fragen 7 und 8:

Verfahren vor Schiedsstellen der Patientenanwaltschaften und Landesärztekammern fallen in die Zuständigkeit der Länder, für gerichtliche Verfahren verweise ich auf die Zuständigkeit des BMJ.

 

Frage 10:

Derartige Daten stehen in meinem Ressort nicht zur Verfügung.

 

Frage 12:

Von meinem Ressort wurde generell die zersplitterte Kompetenzlage auf dem Gebiet der Heil- und Pflegeanstalten angesprochen.

 

Frage 13:

Dies ist mir nicht bekannt.

 

Frage 14 und 15:

Das Anliegen einer verschuldensunabhängigen Haftung im Medizinbereich wurde bereits in den 90iger Jahren intensiv diskutiert, doch konnte insbesondere aus Gründen der Finanzierbarkeit kein Ergebnis umgesetzt werden. Für den Spitalsbereich verweise ich auf § 27a Abs. 5 und 6 KAKuG. Entschädigungsfonds in Umsetzung dieser grundsatzgesetzlichen Vorgabe bestehen mittlerweile in allen Bundesländern. Detailfragen dazu fallen in die Kompetenz der Länder.

 

Frage 16:

Ich verweise auf die im Zusammenhang mit Frage 2 dargestellte Rechtslage, Initiativen der EU sind mir nicht bekannt.

 

 

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

Maria Rauch-Kallat

Bundesministerin