2790/AB XXII. GP

Eingelangt am 31.05.2005
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BM für Gesundheit und Frauen

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

Parlament

1017 Wien

 

 

 

GZ: 11.001/52-I/A/3/2005

Wien, am      27. Mai 2005

 

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 2830/J der Abgeordneten Mag. Maier und GenossInnen wie folgt:

 

Frage 1:

Ja.

Frage 2:

Siehe Beantwortung der Frage 14.

 

Frage 3:

Im Bundesland Niederrösterreich wurde im Jahr 2003 ein Zulieferbetrieb, der Fein- und Konditorwaren für den ausschließlichen Verkauf in Speisewagons produziert, kontrolliert.

Kontrollen am Betriebsstandort sind wenig sinnvoll, da sie nur einen Teil der notwendigen Betriebskontrolle umfassen können. Effiziente Betriebskontrollen beinhalten auch die Bedingungen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Lebensmittel, diese werden also durchgeführt während die Wagons unterwegs sind.

 

Frage 4:

Es gab keine Beanstandungen.

 

Frage 5:

Im Jahr 2003 wurde ein Zwischenlager hinsichtlich Kühleinrichtung und gelagerte Produkte kontrolliert. Zur Effizienz von Betriebskontrollen wird auf die Beantwortung der Frage 3 hin­gewiesen.

 

Frage 6:

Es gab keine Beanstandungen.

 

Frage 7:

In den in der Beantwortung der Frage 3 genannten Betrieben wurden 4 Proben gezogen.

 

Frage 8:

Es gab keine Beanstandungen.

 

Frage 9:

Bundesland

Kontrollen 2003

Kontrollen 2004

Kärnten

1

1

Oberösterreich

2 (ein Betrieb)

4 (drei Betriebe)

Vorarlberg

5 (drei Betriebe)

 

 

Frage 10:

Im Jahr 2003 war in einem Fall der Papierspender eines Einweghandtuch­behälters leer, einmal trug der Koch keinen Kopfschutz.

 

Im Jahr 2004 wurde einmal das Fehlen eines Kopfschutzes des Koches, einmal das Fehlen der Unterlagen hinsichtlich Eigenkontrolle, einmal das Fehlen des Inhaltes bei einem Seifenspender und einmal ein abgelaufenes Mindesthaltbar­keitsdatum bei zwei Lebensmitteln festgestellt.

 

Frage 11:

Im Jahr 2003 wurden 3 Lebensmittelproben gezogen.

 

Frage 12:

Es gab keine Beanstandungen.

 

Frage 13:

Auf Grund der zu Frage 10 beantwortete Kontrollen wurden die beiden abge­laufenen Lebensmittel vom verantwortlichen Koch in Gegenwart des Lebens­mittelaufsichtsorgans vernichtet, in den anderen Fällen wurden Ermahnungen ausgesprochen.

 

Frage 14:

Nicht aktiv waren die Bundesländer Burgenland, Salzburg, Steiermark, Tirol und Wien.

Ursächlich waren im Wesentlichen: kurze Aufenthalte der Züge bzw. Kürze der zurückzulegenden Bahnstrecken bis zum Verlassen des Zuständigkeitsgebietes, keine Beanstandungen bei früheren Kontrollen, Personalmangel, das Nichtvor­handensein entsprechender Betriebe im jeweiligen Zuständigkeitsbereich.

 

Frage 15:

Die für 2004 vorgesehene Kontrollaktion wurde auf das laufende Jahr verschoben und wird voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte 2005 durchgeführt werden. Grund für die Verschiebung war die letztes Jahr erfolgte Umstellung des Proben­planes auf eine Vielzahl von Schwerpunktaktionen, sowie die seitens meines Ressorts vorgenommene deutliche Erhöhung des Probensolls für das betroffene Bundesland. Da in den letzten Jahren auch keinerlei Beschwerden von Konsu­menten über die Speisewagen eingebracht wurden, wurde die Verschiebung zugunsten anderer dringenderer Kontrollschwerpunkte vorgenommen.

 

Frage 16:

Weder 2003 noch 2004 wurden Beschwerden an die LM-Aufsicht herangetragen.

 

Frage 17:

Eine bundesweite Planung von Kontrollen in Speisewagen(betrieben) erfolgt nicht. Auch landesinterne Planungen derartiger Kontrollen gibt es nur in einzel­nen Bundesländern, in den meisten werden die Überprüfungen routinemäßig wahrgenommen.

 

Fragen 18 und 19:

Gemäß der Richtlinie 95/72 (EG) über die allgemeine Produktsicherheit und nunmehr gemäß Artikel 50 der „Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ...zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechtes...“ ist ein europaweites Schnellwarnsystem für die Meldung eines von Lebensmitteln ausgehenden unmittelbaren oder mittelbaren Risikos für die menschliche Gesundheit einzurichten.

Das Auffinden jedes derartigen Risikos – sohin auch jener in Zusammenhang mit Speisewagen(betrieben) -  ist der Europäischen Kommission zu melden und wird von dieser an alle Mitgliedstaaten weitergeleitet.

Gegebenenfalls werden auch Drittstaaten informiert.

 

Erfordert allgemein das Ergebnis von Lebensmittelkontrollen Maßnahmen in mehr als einem Mitgliedstaat, verankert Art. 34 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 die verpflichtende Amtshilfe der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Obgleich diese Verordnung erst mit 1.1.2006 in Kraft tritt, wird diese Verpflichtung bereits von diversen Staaten wahrgenommen.

 

Einschlägige, österreichische Vertreiber von Speisewagen betreffend Meldungen, sind in den letzten Jahren nicht eingelangt.

 

Aufstellungen sämtlicher Kontrollen, die in anderen Ländern in Speisewagen österreichischer Betreiber durchgeführt wurden, existieren jedoch nicht.

 

 

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

Maria Rauch-Kallat

Bundesministerin